Rechtssatz RS0104924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104924
Entscheidungsdatum
29.06.2017
Norm
ABGB §863 A
ABGB §864a
HGB §346 B
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art9
Rechtssatz
Es ist durchaus denkbar, dass allenfalls aus Vorgesprächen sich ergebende Vorstellungen einer Partei, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, schon bei Beginn der Geschäftsbeziehung als "Gepflogenheiten" im Sinne des Art 9 UN-Kaufrechtsübk Inhalt auch bereits des ersten Vertrages werden können. Dies hat aber jedenfalls zur Voraussetzung (Art 8 UN-Kaufrechtsübk, insbes dessen Abs 1), dass dem Vertragspartner aus den Umständen klar sein muss, dass die andere Partei grundsätzlich nur bereit ist, derartige Geschäfte aufgrund ganz bestimmter Bedingungen oder in bestimmter Form abzuschließen (hier: es steht nicht fest, dass der klagenden Partei die AGB der beklagten Parteien überhaupt bekannt waren; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Sinne des Art 9 UN-Kaufrechtsübk den vertraglichen Vereinbarungen der Streitteile zugrunde lagen).Es ist durchaus denkbar, dass allenfalls aus Vorgesprächen sich ergebende Vorstellungen einer Partei, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, schon bei Beginn der Geschäftsbeziehung als "Gepflogenheiten" im Sinne des Artikel 9, UN-Kaufrechtsübk Inhalt auch bereits des ersten Vertrages werden können. Dies hat aber jedenfalls zur Voraussetzung (Artikel 8, UN-Kaufrechtsübk, insbes dessen Absatz eins,), dass dem Vertragspartner aus den Umständen klar sein muss, dass die andere Partei grundsätzlich nur bereit ist, derartige Geschäfte aufgrund ganz bestimmter Bedingungen oder in bestimmter Form abzuschließen (hier: es steht nicht fest, dass der klagenden Partei die AGB der beklagten Parteien überhaupt bekannt waren; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Sinne des Artikel 9, UN-Kaufrechtsübk den vertraglichen Vereinbarungen der Streitteile zugrunde lagen).
Entscheidungstexte
- 10 Ob 518/95
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 518/95
Veröff: SZ 69/26
- 7 Ob 175/05v
Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 175/05v
Vgl auch
- 8 Ob 104/16a
Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 104/16a
Auch; Veröff: SZ 2017/76
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104924
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019
Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_004