Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil zur formulierten Rechtsfrage bereits ausreichende und einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann es hiebei genügen, die Zurückweisungsgründe kurz darzustellen.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil zur formulierten Rechtsfrage bereits ausreichende und einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann es hiebei genügen, die Zurückweisungsgründe kurz darzustellen.
Die Ausführungen der Vorinstanzen über die wirksame Einbeziehung der AGB in den (Werk-)Vertrag zwischen den Streitteilen samt damit rechtswirksam vereinbarten Kompensationsausschluss für die beklagtenseits eingewendete Gegenforderung sind zu billigen. Allgemeine Geschäftsbedingungen bedürfen nach ständiger Rechtsprechung, soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden (1 Ob 145/99a; 1 Ob 1/00d; 7 Ob 265/00x; RIS-Justiz RS0014506; Rummel in Rummel, ABGB³ Rz 2 ff zu § 864a; Apathy in Schwimann, ABGB² Rz 1 ff zu § 864a). Ob der Hinweis auf die AGB vom Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde oder diese ihm vor Vertragsschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend; maßgeblich ist nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen (4 Ob 562/79; 1 Ob 145/99a; 1 Ob 1/00d; 7 Ob 265/00x; in diesem Sinne auch schon F. Bydlinski, Zur Anordnung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in Vertragsrecht, FS Kastner [1972], 45 [57]). Diese Möglichkeit bestand aber für die beklagte Partei; insoweit kann auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Die Streitteile standen seit rund einem halben Jahrzehnt in ständiger Geschäftsbeziehung, die klagende Partei hat in sämtlichen ihrer Korrespondenzen und vertragsrelevanten Urkunden (Anbote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen) auf ihre AGB in deutlicher und eindeutiger Weise Bezug genommen und hingewiesen und die beklagte Partei hat dies nie - Gegenteiliges wird selbst in der Revision nicht behauptet - beanstandet. Es ist daher davon auszugehen, dass es nicht schadet, dass die Klägerin ihre AGB nicht den der gegenständlichen Lieferung vorangehenden Vertragsurkunden (Anbot und Auftragsbestätigung) - gesondert - anschloss (7 Ob 265/00x). Anderes wäre nur unter Umständen anzunehmen, wenn die Lieferscheine - welche nach den jahrelangen Usancen der Streitteile einvernehmlich und stets nicht an die auftraggebende Beklagte, sondern den jeweiligen Warenempfänger direkt übersandt wurden - allenfalls das Anbot und den bereits geschlossenen Vertrag abändernde Bedingungen enthalten hätten bzw einer der Vertragsteile erst nach Abschluss des Vertrages die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen verlangt hätte, was grundsätzlich wirkungslos wäre (1 Ob 278/98h) - welcher Fall hier jedoch nicht vorliegt. Insoweit handelte es sich bei den AGB am Lieferschein gerade nicht um neue, wirkungslose (den Vertragsinhalt abändernde) Vertragsanbote (so etwa EvBl 1994/113 zu erst in Rechnungen aufgenommenen und insoweit wirkungslosen AGB, welcher Fall hier ebenfalls nicht vorliegt, ausführlich RIS-Justiz RS0014148). Der beklagten Partei war aufgrund der festgestellten Usancen, wie sie auch in den Vertragsurkunden Niederschlag fanden, sohin eindeutig erkennbar, dass die klagende Partei nur zu ihren AGB abschließen wolle und werde; dadurch, dass sie sich hiegegen nie ausgesprochen hat, sondern auf diese Geschäftsgrundlage unbeanstandet einließ, konnte und durfte die klagende Partei eine zumindest stillschweigende Unterwerfung ihrer Kundin annehmen (RIS-Justiz RS0014506). Ob eine solche schlüssige Unterwerfung im konkreten Fall anzunehmen ist, stellt überdies eine typische Einzelfallbeurteilung dar. Damit ist aber von der Geltung des Aufrechnungsausschlusses zwischen den Streitteilen im Sinne des festgestellten Punktes 2 Abs 6 der zwischen diesen als vereinbart zu unterstellenden Geschäftsbedingungen auszugehen; ein solches vertragliches Aufrechnungsverbot ist grundsätzlich zulässig und nicht sittenwidrig (JBl 1993, 319; RIS-Justiz RS0018102, RS0033884).Die Ausführungen der Vorinstanzen über die wirksame Einbeziehung der AGB in den (Werk-)Vertrag zwischen den Streitteilen samt damit rechtswirksam vereinbarten Kompensationsausschluss für die beklagtenseits eingewendete Gegenforderung sind zu billigen. Allgemeine Geschäftsbedingungen bedürfen nach ständiger Rechtsprechung, soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden (1 Ob 145/99a; 1 Ob 1/00d; 7 Ob 265/00x; RIS-Justiz RS0014506; Rummel in Rummel, ABGB³ Rz 2 ff zu Paragraph 864 a,; Apathy in Schwimann, ABGB² Rz 1 ff zu Paragraph 864 a,). Ob der Hinweis auf die AGB vom Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde oder diese ihm vor Vertragsschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend; maßgeblich ist nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen (4 Ob 562/79; 1 Ob 145/99a; 1 Ob 1/00d; 7 Ob 265/00x; in diesem Sinne auch schon F. Bydlinski, Zur Anordnung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in Vertragsrecht, FS Kastner [1972], 45 [57]). Diese Möglichkeit bestand aber für die beklagte Partei; insoweit kann auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Die Streitteile standen seit rund einem halben Jahrzehnt in ständiger Geschäftsbeziehung, die klagende Partei hat in sämtlichen ihrer Korrespondenzen und vertragsrelevanten Urkunden (Anbote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen) auf ihre AGB in deutlicher und eindeutiger Weise Bezug genommen und hingewiesen und die beklagte Partei hat dies nie - Gegenteiliges wird selbst in der Revision nicht behauptet - beanstandet. Es ist daher davon auszugehen, dass es nicht schadet, dass die Klägerin ihre AGB nicht den der gegenständlichen Lieferung vorangehenden Vertragsurkunden (Anbot und Auftragsbestätigung) - gesondert - anschloss (7 Ob 265/00x). Anderes wäre nur unter Umständen anzunehmen, wenn die Lieferscheine - welche nach den jahrelangen Usancen der Streitteile einvernehmlich und stets nicht an die auftraggebende Beklagte, sondern den jeweiligen Warenempfänger direkt übersandt wurden - allenfalls das Anbot und den bereits geschlossenen Vertrag abändernde Bedingungen enthalten hätten bzw einer der Vertragsteile erst nach Abschluss des Vertrages die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen verlangt hätte, was grundsätzlich wirkungslos wäre (1 Ob 278/98h) - welcher Fall hier jedoch nicht vorliegt. Insoweit handelte es sich bei den AGB am Lieferschein gerade nicht um neue, wirkungslose (den Vertragsinhalt abändernde) Vertragsanbote (so etwa EvBl 1994/113 zu erst in Rechnungen aufgenommenen und insoweit wirkungslosen AGB, welcher Fall hier ebenfalls nicht vorliegt, ausführlich RIS-Justiz RS0014148). Der beklagten Partei war aufgrund der festgestellten Usancen, wie sie auch in den Vertragsurkunden Niederschlag fanden, sohin eindeutig erkennbar, dass die klagende Partei nur zu ihren AGB abschließen wolle und werde; dadurch, dass sie sich hiegegen nie ausgesprochen hat, sondern auf diese Geschäftsgrundlage unbeanstandet einließ, konnte und durfte die klagende Partei eine zumindest stillschweigende Unterwerfung ihrer Kundin annehmen (RIS-Justiz RS0014506). Ob eine solche schlüssige Unterwerfung im konkreten Fall anzunehmen ist, stellt überdies eine typische Einzelfallbeurteilung dar. Damit ist aber von der Geltung des Aufrechnungsausschlusses zwischen den Streitteilen im Sinne des festgestellten Punktes 2 Absatz 6, der zwischen diesen als vereinbart zu unterstellenden Geschäftsbedingungen auszugehen; ein solches vertragliches Aufrechnungsverbot ist grundsätzlich zulässig und nicht sittenwidrig (JBl 1993, 319; RIS-Justiz RS0018102, RS0033884).
Eine erhebliche Rechtsfrage liegt damit nicht vor. Eine solche wird auch nicht unter dem (weiteren) Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens releviert, weil hierin ausschließlich die bereits vom Berufungsgericht verworfene Nichtaufnahme einzelner Beweismittel zur behaupteten Gegenforderung neuerlich moniert wird (RIS-Justiz RS0043061; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 3 zu § 503).Eine erhebliche Rechtsfrage liegt damit nicht vor. Eine solche wird auch nicht unter dem (weiteren) Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens releviert, weil hierin ausschließlich die bereits vom Berufungsgericht verworfene Nichtaufnahme einzelner Beweismittel zur behaupteten Gegenforderung neuerlich moniert wird (RIS-Justiz RS0043061; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 3 zu Paragraph 503,).
Gegen die Höhe der Klageforderung wird im Rechtsmittel nichts vorgebracht.
Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hingewiesen.