Begründung:
Die Klägerin bot über Ersuchen der Beklagten Ende Juni 1992 u.a. die Herstellung, Lieferung und Montage von Alu-Fenster- und Portalelementen samt Verglasung für einen Einkaufspark in Graz an, wobei sie bei einzelnen Positionen die Verglasung mit Iso-Esg (Sicherheitsglas) vorsah, für manche Positionen Isolierglasqualität vermerkte, bei anderen Positionen die Glasart nicht anführte. Es steht nicht fest, dass der Baubewilligungsbescheid vor dem 1. 6. 1993 (d.h. vor Werkvertragsabschluss zwischen den Parteien) der Klägerin übergeben wurde. Der Vertreter der Klägerin fragte nicht danach. In der der Beklagten erteilten Baubewilligung für das Einkaufszentrum sind in den Punkten 33 und 37 die Auflagen enthalten, dass Glasflächen im Verkehrsbereich, aber auch alle jene Glasflächen, die bis zu einer Höhe von weniger als 85 cm über den Fußboden herabreichen, wenn sie nicht unfallsicher verkleidet werden, aus splitterfreiem Glas oder Glas mit Sicherheitseigenschaften herzustellen sind. Glasflächen bei den Atrien sind aus bruchsicherem Glas herzustellen.
Der Vertreter der Klägerin besprach sich mit H***** P***** P***** von der P***** GmbH & Co KG, der in der Folge nach Werkvertragsabschluss zwischen den Parteien eingeschalteten Subunternehmerin der Klägerin, über die Frage der zu verwendenden Glasart. H***** P***** P***** verlangte mangels in der Steiermark gültiger Rechtsvorschriften bezüglich Verglasungen dezidiert den Baubewilligungsbescheid, wobei er, als ihm der Vertreter der Klägerin erklärte, diesen nicht zu haben, empfahl, wenigstens die für Wien gültigen Vorschriften einzuhalten.
Zuletzt erstellte die Klägerin am 31. 8. 1992 ein neues Anbot für die Portale und Fenster, wobei sie wieder bei einigen Positionen ausdrücklich Sicherheitsverglasung anbot. Bei einer neuerlichen mündlichen Besprechung des Auftrages erzielten beide Parteien Einigung und die Klägerin wurde zunächst mündlich gemäß ihrem Anbot mit den Schlosser- und Aluminiumarbeiten/Verglasungen von der Beklagten beauftragt. Die Arbeiten sollten abschnittsweise zwischen Oktober und Mitte Dezember 1992 abgeschlossen werden.
Um den 19. 10. 1992 sandte die Beklagte der Klägerin einen von ihr bereits unterfertigten Werkvertragstext, in dem unter Punkt 2 als Auftragsgrundlage angeführt waren:
"2.1. Unsere Allgemeinen Vorbemerkungen von den Leistungsverzeichnissen.
2.2. Unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen.
2.3. Das Anbot vom 11. 8. 1992.
2.4. Die Vergabeverhandlung vom 1. 9. 1992.
2.5. Der einschlägigen Ö-Normen.
2.6. Die nachstehend fixierten Termine."
Als Grundlage für die Ausführungsqualität der Aluportalarbeiten und Preise werden im Werkvertrag das Anbot vom 26. 6. 1992 und das Anbot vom 31. 8. 1992 sowie der Ansichtsplan Nr. 797a vom 12. 8. 1992 (Beilage G S. 8) genannt.
Am 30. 11. 1992 teilte die Klägerin mit, mit einigen - hier nicht relevanten - Punkten des Vertrages nicht einverstanden zu sein und führte, statt den Vertrag zu unterfertigen, aus: "Unter Berücksichtigung des beiliegenden Schreibens einverstanden". Am 2. 12. 1992 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die beiliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen und Allgemeinen Vorbemerkungen unterfertigt rückzusenden, was die Klägerin am 15. 12. 1992 tat.
Nach § 1 Allgemeinen Vertragsbedingungen (in der Folge AVB) sind Grundlagen des Vertrages in nachstehender Reihenfolge:Nach Paragraph eins, Allgemeinen Vertragsbedingungen (in der Folge AVB) sind Grundlagen des Vertrages in nachstehender Reihenfolge:
1. diese Bedingungen,
2. die Bescheide der Behörden mit den zugehörigen Anlagen und Auflagen,
5. die jeweils letztgültige Fassung der Ö-Norm,
7. Allgemeine Vorbemerkungen des Leistungsverzeichnisses.
In den Allgemeinen Vorbemerkungen ist geregelt, dass als Bestandteile der Ausführungsunterlagen die baupolizeilich genehmigten Pläne sowie ... sonstige behördliche Vorschriften ...gelten.
Nach Punkt 2.4 der Ö-Norm B 2110 bestätigt der Auftragnehmer, dass er die Vertragsunterlagen eingesehen hat und mit den darin enthaltenen Bestimmungen einverstanden ist.
Die Klägerin lieferte die Fenster- und Portalelemente samt Verglasung entsprechend ihrem Anbot. Die Verglasung entsprach nicht in allen Punkten den Auflagen im Baubewilligungsbescheid. Die Benützungsbewilligung für das Geschäftsgebäude wurde erteilt, obwohl den Auflagen des Baubewilligungsbescheides in Bezug auf das Sicherheitsglas nicht voll entsprochen wurde.
Als im Juni 1995 ein Glas brach, wurde erkannt, dass zum Teil Glas ohne Sicherheitseigenschaften montiert worden war und damit den Auflagen des Baubewilligungsbescheides nicht voll entsprochen wurde. Der Austausch der Gläser gemäß den Bescheidauflagen kostet S 409.424,62 netto.
Die Beklagte zog zur Deckung der Kosten des noch nicht durchgeführten Glasaustausches aus der ihr übergebenen Bankgarantie den Teilbetrag von S 500.000 ein.
Die Beklagte stützte die gegen die Werklohnforderung der Klägerin zu 3 Cg 288/96d des Landesgerichtes Wels compensando eingewandte Gegenforderung in der Höhe von S 409.000 und die Bestreitung der Klagsforderung in der Höhe von S 82.309,54 zu 3 Cg 155/97x des Landesgerichtes Wels darauf (entspricht den Behebungskosten von S 409.424,62 zuzüglich USt), dass der zu Grunde liegende Werkvertrag die Leistung genau determiniert und umrissen habe. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sämtliche behördliche Genehmigungsbescheide und Bewilligungen, allgemeine Beschreibungen und Bedingungen Grundlage des Werkvertrages seien. Die Klägerin habe sich nicht an die behördlichen Auflagen gehalten und daher den Werkvertrag nicht vereinbarungsgemäß erfüllt. Für den Austausch des Glases seien S 409.000 netto aufzuwenden. Der Klägerin sei vor Auftragserteilung der Inhalt des Bescheides bekannt gewesen. Im Übrigen sei der Klagsbetrag mangels Herstellung des vertragskonformen Zustandes nicht fällig.
Die Klägerin wandte ein, sie habe nach ihrem Anbot vom 26. 6. 1992 von der Beklagten das Kurzleistungsverzeichnis mit Plänen und der Aufforderung zugesandt erhalten, bei jeder Position die Preise einzusetzen. Der Klägerin sei Anfang September 1992 im Zuge eines Gespräches auf der Baustelle der Auftrag auf der Grundlage der zuletzt angebotenen Preise erteilt worden. Die Klägerin habe weisungsgemäß sofort mit den Arbeiten begonnen. Es sei bis dahin weder von einem schriftlichen Werkvertrag noch von diesem zu Grunde liegenden Vertragsbedingungen oder Auflagen aus Bescheiden die Rede gewesen. Als die Arbeiten bereits fortgeschritten gewesen seien, habe die Klägerin die Ausfertigung eines mit 19. 10. 1992 datierten Werkvertrages übermittelt erhalten. Die Arbeiten seien in dem Zeitpunkt, als ihr die Allgemeinen Vorbemerkungen und Vertragsbedingungen der Beklagten vorgelegen seien, bereits so weit fortgeschritten gewesen, dass sie am 30. 11. 1992 bereits Teilrechnung über S 8 Mio gelegt habe. Der Bescheid sei erst am 1. 6. 1993 übermittelt worden. Die Klägerin habe keine Nachforschungspflicht nach allenfalls der Beklagten erteilten Auflagen getroffen. Das Verwaltungsverfahren sei ohne Beanstandung der Fensterverglasung beendet worden. Die Klägerin habe Sicherheitsglas dort angeboten, wo solches nach den Regeln der Technik notwendig sei. Die Beklagte habe keine Mängelrüge erhoben und sich des Bemängelungsrechtes verschwiegen.
Das Erstgericht erkannte zu 3 Cg 288/96d die Klagsforderung unter Einschluss des rechtskräftigen Teilurteils vom 16. 9. 1997 und des Urteils des Oberlandesgerichtes Linz vom 27. 2. 1998 mit S 1,455.896,64 und die Gegenforderung mit S 409.000,-- als zu Recht bestehend und die Klagsforderung zu 3 Cg 155/97x mit S 417.690,46 als zu Recht, die eingewandte Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend. Es verpflichtete die Beklagte zur Bezahlung von S 425.222,90 samt Anhang und wies das Mehrbegehrens von S 830.231,54 (davon entfallen S 82.309,54 auf die Klagsforderung zu 3 Cg 155/97x) samt Anhang ab. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nach § 1 Z 2 der AVB zur Einhaltung der Bescheide der Behörden mit den zugehörigen Auflagen verpflichtet gewesen sei. Dies folge auch aus Punkt 2.4 der Ö-Norm B 2120, nach der der Auftragnehmer bestätige, die Vertragsunterlagen eingesehen zu haben. Daneben sei die Klägerin auf Grund ihrer Fachkunde verpflichtet gewesen, die übergebenen Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit selbst dann zu prüfen, wenn der Auftraggeber fachkundig sei. Spätetens zu dem Zeitpunkt, in dem die Wesentlichkeit der Glasart für die Ausführung dem Vertreter der Klägerin im Gespräch mit dem Subunternehmer bekannt geworden sei, wäre sie verpflichtet gewesen, von der Beklagten die Übersendung des Bescheids zu verlangen. Die Sache sei mangelhaft, da sie nicht den vereinbarten Eigenschaften (Sicherheitsglas) entspreche. Der Beklagten gebühre daher das Deckungskapital von S 409.000,-- aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes. Da die Beklagte im Verfahren 3 Cg 155/97x den Mängelbehebungsaufwand mit S 491.309,54 brutto geltend gemacht habe, habe diese die Bankgarantie im Umfang von S 82.309,54 jedenfalls zu Recht in Anspruch genommen.Das Erstgericht erkannte zu 3 Cg 288/96d die Klagsforderung unter Einschluss des rechtskräftigen Teilurteils vom 16. 9. 1997 und des Urteils des Oberlandesgerichtes Linz vom 27. 2. 1998 mit S 1,455.896,64 und die Gegenforderung mit S 409.000,-- als zu Recht bestehend und die Klagsforderung zu 3 Cg 155/97x mit S 417.690,46 als zu Recht, die eingewandte Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend. Es verpflichtete die Beklagte zur Bezahlung von S 425.222,90 samt Anhang und wies das Mehrbegehrens von S 830.231,54 (davon entfallen S 82.309,54 auf die Klagsforderung zu 3 Cg 155/97x) samt Anhang ab. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nach Paragraph eins, Ziffer 2, der AVB zur Einhaltung der Bescheide der Behörden mit den zugehörigen Auflagen verpflichtet gewesen sei. Dies folge auch aus Punkt 2.4 der Ö-Norm B 2120, nach der der Auftragnehmer bestätige, die Vertragsunterlagen eingesehen zu haben. Daneben sei die Klägerin auf Grund ihrer Fachkunde verpflichtet gewesen, die übergebenen Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit selbst dann zu prüfen, wenn der Auftraggeber fachkundig sei. Spätetens zu dem Zeitpunkt, in dem die Wesentlichkeit der Glasart für die Ausführung dem Vertreter der Klägerin im Gespräch mit dem Subunternehmer bekannt geworden sei, wäre sie verpflichtet gewesen, von der Beklagten die Übersendung des Bescheids zu verlangen. Die Sache sei mangelhaft, da sie nicht den vereinbarten Eigenschaften (Sicherheitsglas) entspreche. Der Beklagten gebühre daher das Deckungskapital von S 409.000,-- aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes. Da die Beklagte im Verfahren 3 Cg 155/97x den Mängelbehebungsaufwand mit S 491.309,54 brutto geltend gemacht habe, habe diese die Bankgarantie im Umfang von S 82.309,54 jedenfalls zu Recht in Anspruch genommen.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin teilweise Folge. Es erkannte die Klagsforderung zu 3 Cg 288/96d mit S 1,455.896,64, die Gegenforderung hingegen nicht als zu Recht bestehend. Die Klagsforderung zu 3 Cg 155/97x erkannte es als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und die Beklagte schuldig, S 916.532,40 samt Anhang zu bezahlen, S 338.922,-- samt Anhang wies es ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass die Beklagte ihre gegenständlichen Forderungen nur darauf stütze, dass der Werkvertrag nicht vereinbarungsgemäß erfüllt worden sei. Dass sich die Klägerin ausdrücklich zur Lieferung und Montage der Alu-Fenster und Alu-Portale in Entsprechung der Bescheidauflagen verpflichtet habe, sei nach den Feststellungen weder aus der mündlichen Auftragserteilung noch aus dem schriftlichen Werkvertrag abzuleiten. Der Beklagten wäre gemäß Punkt 1.3.4 der Ö-Norm 2110 die Bekanntgabe jener Auflagen, die sich auf Grund von behördlichen Bescheiden ergeben, in ihrer Ausschreibung oblegen. Der Text des Werkvertrages nehme auf den Baubewilligungsbescheid und auf eine Verpflichtung der Klägerin zur Lieferung entsprechend der Bescheidauflagen nicht Bezug. Punkt 2.4 der Ö-Norm B 2110 könne nur auf solche Urkunden bezogen werden, die der Klägerin von der Beklagten zur Kenntnis gebracht worden seien oder deren Kenntnisnahme ihr ermöglicht worden sei. Die Negativfeststellung zum Zugang des Baubewilligungsbescheides vor dem 1. 6. 1993 gehe zu Lasten der Beklagten, die für den Auftragsumfang beweispflichtig sei.
Das Berufungsgericht erklärte die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO für zulässig, da es sich bei der Auslegung des Punktes 2.4 der Ö-Norm B 2110 um eine erhebliche Rechtsfrage handle, zu der höchstgerichtliche Judikatur fehle.Das Berufungsgericht erklärte die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig, da es sich bei der Auslegung des Punktes 2.4 der Ö-Norm B 2110 um eine erhebliche Rechtsfrage handle, zu der höchstgerichtliche Judikatur fehle.
Die dagegen erhobene Revision der Beklagten bekämpft das angefochtene Berufungsurteil nur, soweit damit zu 3 Cg 288/96d des Landesgerichtes Wels die eingewandte Gegenforderung in der Höhe von S 409.000,-- als nicht zu Recht und die zu 3 Cg 155/97x des Landesgerichtes Wels geltendgemachte Klagsforderung in der Höhe von S
82.309 als zu Recht bestehend erkannt wurde.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist unzulässig.