Rechtssatz RS0114602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114602
Entscheidungsdatum
23.01.2001
Rechtssatz
Bei mündlichem Werkvertragsabschluss ohne Bezugnahme auf den Baubewilligungsbescheid, AVB des Werkbestellers oder Ö-Normen (Handelsbrauch wurde nicht behauptet) und ohne Vorbehalt der Schriftlichkeit des Vertrages kann der dem Baubewilligungsbescheid entgegenstehende, aber vereinbarte Hauptleistungsgegenstand nicht einseitig dadurch abgeändert werden, dass in einem nachfolgenden schriftlichen Werkvertragstext des Werkbestellers nun die Geltung seiner AVB vereinbart werden soll, in denen die Baubewilligung als Vertragsgrundlage genannt wird, ohne sie allerdings vorzulegen. Ein Novationswille der Parteien ist, wenn der Werkunternehmer den Vertrag bloß unbeanstandet unterfertigt, nicht zu erkennen, da bereits nach der mündlichen Vereinbarung mit der Ausführung des Werkes begonnen werden musste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114602
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20010123_OGH0002_0070OB00265_00X0000_001