Das berufungsgerichtliche Verfahren ist mängelfrei geblieben. Der von der Revisionswerberin behauptete sekundäre Verfahrensmangel stellt sich, wie die folgenden Ausführungen darlegen, als Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes dar.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die nunmehrige Rechtsprechung des erkennenden Senates über die Zulässigkeit von Höchstbetragshypotheken auch zur Sicherung erst künftig einzuräumender Kredite (JBl. 1988, 578 mwN; SZ 58/159 mwN; SZ 60/68 = ÖBA 1987, 842; zuletzt 3 Ob 36/89 vom 26.4.1989) hier nicht zum Tragen kommt, weil eine derartige Vereinbarung im Kontokorrentkreditvertrag vom 7.1.1975 nicht getroffen wurde.
Für den Inhalt und Umfang einer Hypothek ist die bücherliche Eintragung in Verbindung mit der Grundbuchsurkunde
(§ 26 GBG 1955) maßgeblich. Das Pfandrecht besteht demnach grundsätzlich nur zugunsten der im Grundbuch eingetragenen Forderung. Dies gilt auch für die Höchstbetragshypothek (EvBl. 1974/128; JBl. 1987, 453). Bei Bestellung einer Höchstbetragshypothek haftet das Pfand aber nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen (SZ 59/67; JBl. 1988, 379). Die Höchstbetragshypothek erlischt nicht schon durch die Tilgung oder teilweise Tilgung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt offenen Kreditbetrages ganz oder teilweise, sondern der Höchstbetrag bildet den Rahmen, innerhalb dessen auf Grund des bestehenden Grundverhältnisses immer wieder eine Ausnützung des Kredites unter Aufrechterhaltung der Pfanddeckung möglich ist (SZ 60/68). Die nachfolgenden Pfandgläubiger können bei einer vorrangigen Höchstbetragshypothek daher nie damit rechnen, daß diese nicht mehr aushafte, auch wenn etwa der Höchstbetrag schon einmal bezahlt worden sein sollte. Eine Höchstbetragshypothek erlischt daher erst dann, wenn der Kreditnehmer und Pfandschuldner das Grundverhältnis beenden möchte, alle offenen Verbindlichkeiten tilgt und den genannten Rahmenvertrag aufkündigt (JBl. 1988, 578).(Paragraph 26, GBG 1955) maßgeblich. Das Pfandrecht besteht demnach grundsätzlich nur zugunsten der im Grundbuch eingetragenen Forderung. Dies gilt auch für die Höchstbetragshypothek (EvBl. 1974/128; JBl. 1987, 453). Bei Bestellung einer Höchstbetragshypothek haftet das Pfand aber nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen (SZ 59/67; JBl. 1988, 379). Die Höchstbetragshypothek erlischt nicht schon durch die Tilgung oder teilweise Tilgung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt offenen Kreditbetrages ganz oder teilweise, sondern der Höchstbetrag bildet den Rahmen, innerhalb dessen auf Grund des bestehenden Grundverhältnisses immer wieder eine Ausnützung des Kredites unter Aufrechterhaltung der Pfanddeckung möglich ist (SZ 60/68). Die nachfolgenden Pfandgläubiger können bei einer vorrangigen Höchstbetragshypothek daher nie damit rechnen, daß diese nicht mehr aushafte, auch wenn etwa der Höchstbetrag schon einmal bezahlt worden sein sollte. Eine Höchstbetragshypothek erlischt daher erst dann, wenn der Kreditnehmer und Pfandschuldner das Grundverhältnis beenden möchte, alle offenen Verbindlichkeiten tilgt und den genannten Rahmenvertrag aufkündigt (JBl. 1988, 578).
Die Vereinbarung Johann F*****'s mit der Volksbank Z***** vom 14./17.12.1981 diente keiner solchen Beendigung des Grundverhältnisses; Johann F***** sollte damit bloß die Rückzahlung des notleidend gewordenen Kontokorrentkredites erleichtert werden. Darin lag aber keine Begründung eines neuen Kreditverhältnisses. Bei einer Schuldänderung nach § 1379 ABGB wird nicht der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand ausgewechselt, sondern das Schuldverhältnis nur in seiner Ausgestaltung in unwesentlichen Punkten geändert. Im Gegensatz zur Novation bleibt also das ursprüngliche Schuldverhältnis bestehen, dessen wirksamer Bestand vorausgesetzt wird (vgl. Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1379). Die Änderung des Kreditverhältnisses mit Vereinbarung vom 14./17.12.1981 bestand bloß in einer Tilgungserleichterung für Johann F*****. Sie ist rechtlich und wirtschaftlich einer nachträglichen Gewährung einer Ratenzahlung ähnlich (vgl. EvBl. 1974/250). Da Kreditnehmer und Kreditgeber die Beibehaltung der ursprünglich eingeräumten pfandrechtlichen Besicherung durch das Höchstbetragspfandrecht ausdrücklich vereinbarten und die nachfolgenden Gläubiger dadurch schon mangels einer Löschungsverpflichtung iSd § 469 a ABGB nicht geschmälert wurden, blieb der Volksbank Z***** das strittige Pfandrecht erhalten (vgl. Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 469). Die Nullstellung des für den ursprünglichen Kontokorrentkredit geführten Kontos am 28.12.1981 durch den Abstattungskredit entsprach nur einer bankinternen Umbuchung einer bereits 1975 begründeten und nach wie vor bestehenden Kreditverbindlichkeit.Die Vereinbarung Johann F*****'s mit der Volksbank Z***** vom 14./17.12.1981 diente keiner solchen Beendigung des Grundverhältnisses; Johann F***** sollte damit bloß die Rückzahlung des notleidend gewordenen Kontokorrentkredites erleichtert werden. Darin lag aber keine Begründung eines neuen Kreditverhältnisses. Bei einer Schuldänderung nach Paragraph 1379, ABGB wird nicht der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand ausgewechselt, sondern das Schuldverhältnis nur in seiner Ausgestaltung in unwesentlichen Punkten geändert. Im Gegensatz zur Novation bleibt also das ursprüngliche Schuldverhältnis bestehen, dessen wirksamer Bestand vorausgesetzt wird vergleiche Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1379,). Die Änderung des Kreditverhältnisses mit Vereinbarung vom 14./17.12.1981 bestand bloß in einer Tilgungserleichterung für Johann F*****. Sie ist rechtlich und wirtschaftlich einer nachträglichen Gewährung einer Ratenzahlung ähnlich vergleiche EvBl. 1974/250). Da Kreditnehmer und Kreditgeber die Beibehaltung der ursprünglich eingeräumten pfandrechtlichen Besicherung durch das Höchstbetragspfandrecht ausdrücklich vereinbarten und die nachfolgenden Gläubiger dadurch schon mangels einer Löschungsverpflichtung iSd Paragraph 469, a ABGB nicht geschmälert wurden, blieb der Volksbank Z***** das strittige Pfandrecht erhalten vergleiche Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 469,). Die Nullstellung des für den ursprünglichen Kontokorrentkredit geführten Kontos am 28.12.1981 durch den Abstattungskredit entsprach nur einer bankinternen Umbuchung einer bereits 1975 begründeten und nach wie vor bestehenden Kreditverbindlichkeit.
Am 2./4.8.1986 wurde allerdings nach teilweiser Abstattung des Festkredites ein zusätzlicher Festkredit gewährt. Dies wurde im Grundbuch nicht ersichtlich gemacht.
Selbst wenn aber dieser neue Kredit nicht etwa noch vom ursprünglichen Grundverhältnis gedeckt war (obwohl sich die Wiederinanspruchnahme eines Kontokorrentkredites nach teilweiser Tilgung der früher aufgelaufenen Kreditverbindlichkeit wirtschaftlich nicht nennenswert von der Gewährung eines neuen Kredites unterscheidet), ist für die klagende Partei im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen:
Mangels vereinbarter Pfandrechtslöschungspflicht stand nämlich Johann F***** am 2./8.4.1986 noch das Teil-Verfügungsrecht des Eigentümers iSd § 469 ABGB letzter Satz zu. Danach konnte Johann F***** im Umfange der Tilgung bis zur Teillöschung der Schuld das Pfandrecht auf eine neue Forderung übertragen. Die Übertragung des Pfandrechtes wird zwar gemäß den §§ 445 und 451 ABGB und § 13 GBG grundsätzlich nur durch die bücherliche Einverleibung derselben bewirkt. Wenn aber das Pfandrecht nur auf eine andere (neue) Forderung des bisherigen Gläubigers übertragen werden soll, ist nach der überwiegenden Lehre eine Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich, sondern es genügt - zumindest für das Verteilungsverfahren - die Vereinbarung der Übertragung zwischen Schuldner und Gläubiger und ihr Nachweis im Verteilungsverfahren (Ehrenzweig, Sachenrecht2, 477; Klang in Klang2 II 533; Hendel, Das Verfügungsrecht des Eigentümers über die Hypothek, 33 und 67; gegenteilig Schrammel, NZ 1970, 6). Diese Ansicht wird in der Lehre mit dem praktischen Bedürfnis, das mit der Absicht des Gesetzgebers besser in Einklang zu bringen sei (Hendel), und mit dem fehlenden Schutzbedürfnis der Nachhypothekare (Klang) begründet; die das Eintragungsprinzip vertretende Entscheidung RSpr 1935/216 (ähnlich EvBl 1961/55) betraf den auch von Klang anders gelösten Sonderfall, daß über ein Pfandrecht neu verfügt wurde, das wegen Nichtbestandes einer gesicherten Forderung im Zeitpunkt der Eintragung noch nicht entstanden war.Mangels vereinbarter Pfandrechtslöschungspflicht stand nämlich Johann F***** am 2./8.4.1986 noch das Teil-Verfügungsrecht des Eigentümers iSd Paragraph 469, ABGB letzter Satz zu. Danach konnte Johann F***** im Umfange der Tilgung bis zur Teillöschung der Schuld das Pfandrecht auf eine neue Forderung übertragen. Die Übertragung des Pfandrechtes wird zwar gemäß den Paragraphen 445 und 451 ABGB und Paragraph 13, GBG grundsätzlich nur durch die bücherliche Einverleibung derselben bewirkt. Wenn aber das Pfandrecht nur auf eine andere (neue) Forderung des bisherigen Gläubigers übertragen werden soll, ist nach der überwiegenden Lehre eine Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich, sondern es genügt - zumindest für das Verteilungsverfahren - die Vereinbarung der Übertragung zwischen Schuldner und Gläubiger und ihr Nachweis im Verteilungsverfahren (Ehrenzweig, Sachenrecht2, 477; Klang in Klang2 römisch zwei 533; Hendel, Das Verfügungsrecht des Eigentümers über die Hypothek, 33 und 67; gegenteilig Schrammel, NZ 1970, 6). Diese Ansicht wird in der Lehre mit dem praktischen Bedürfnis, das mit der Absicht des Gesetzgebers besser in Einklang zu bringen sei (Hendel), und mit dem fehlenden Schutzbedürfnis der Nachhypothekare (Klang) begründet; die das Eintragungsprinzip vertretende Entscheidung RSpr 1935/216 (ähnlich EvBl 1961/55) betraf den auch von Klang anders gelösten Sonderfall, daß über ein Pfandrecht neu verfügt wurde, das wegen Nichtbestandes einer gesicherten Forderung im Zeitpunkt der Eintragung noch nicht entstanden war.
So sehr die Entstehung von dinglichen Rechten an Liegenschaften im allgemeinen der Publizität des Grundbuches bedarf, gibt es doch auch sonst Fälle, in denen der Buchstand über die wahren Verhältnisse nicht Aufschluß gibt. In den Fällen der Legalzession der §§ 1358 und 1422 ABGB geht eine Hypothek ipso iure auf den zahlenden Bürgen oder einlösenden Drittzahler über. Für die rechtsgeschäftliche Zession ist ein solcher Übergang ohne sachenrechtlichen Übertragungsakt zwar nicht allgemein anerkannt (siehe aber etwa Bydlinski in Klang2, IV/2, 651; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1394; Wilhelm in WBl 1987, 295 (298), die auch hier einen "automatischen Übergang" des Pfandrechtes befürworten). Immerhin bejahte aber die Rechtsprechung bei Nachweis der Zession im Verteilungsverfahren das Recht des Zessionars, die zedierte Forderung geltend zu machen (ZBl. 1917, 186; RPflSlgE 1983/17; JBl. 1986, 512 für den Fall einer rechtsgeschäftlichen Rückzession durch den Bürgen; ebenso Heller-Berger-Stix 1441).So sehr die Entstehung von dinglichen Rechten an Liegenschaften im allgemeinen der Publizität des Grundbuches bedarf, gibt es doch auch sonst Fälle, in denen der Buchstand über die wahren Verhältnisse nicht Aufschluß gibt. In den Fällen der Legalzession der Paragraphen 1358 und 1422 ABGB geht eine Hypothek ipso iure auf den zahlenden Bürgen oder einlösenden Drittzahler über. Für die rechtsgeschäftliche Zession ist ein solcher Übergang ohne sachenrechtlichen Übertragungsakt zwar nicht allgemein anerkannt (siehe aber etwa Bydlinski in Klang2, IV/2, 651; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1394,; Wilhelm in WBl 1987, 295 (298), die auch hier einen "automatischen Übergang" des Pfandrechtes befürworten). Immerhin bejahte aber die Rechtsprechung bei Nachweis der Zession im Verteilungsverfahren das Recht des Zessionars, die zedierte Forderung geltend zu machen (ZBl. 1917, 186; RPflSlgE 1983/17; JBl. 1986, 512 für den Fall einer rechtsgeschäftlichen Rückzession durch den Bürgen; ebenso Heller-Berger-Stix 1441).
Es ist nicht ersichtlich, warum ein und derselbe Gläubiger, dem obligatorisch unter Ausnützung des Verfügungsrechtes nach § 469 ABGB das Pfandrecht von der getilgten auf eine neue Forderung schon übertragen wurde (dem schon ein Recht auf Übertragung zusteht), sich im Grundbuch eintragen lassen muß, damit er im Verteilungsverfahren zum Zug kommt, obwohl diese Eintragung sofort wieder gemäß § 237 Abs 1 EO gelöscht werden kann. Nachfolgende Gläubiger, denen nicht die Rechte gemäß § 469 a ABGB zustehen, haben ja kein Vorrückungsrecht, sondern ihnen kommen nur Rechte aus der Vorrückung zu, wenn der Liegenschaftseigentümer von seinem Verfügungsrecht nicht Gebrauch macht (Hendel aaO 27; vgl auch Reischauer; JBl. 1979, 310).Es ist nicht ersichtlich, warum ein und derselbe Gläubiger, dem obligatorisch unter Ausnützung des Verfügungsrechtes nach Paragraph 469, ABGB das Pfandrecht von der getilgten auf eine neue Forderung schon übertragen wurde (dem schon ein Recht auf Übertragung zusteht), sich im Grundbuch eintragen lassen muß, damit er im Verteilungsverfahren zum Zug kommt, obwohl diese Eintragung sofort wieder gemäß Paragraph 237, Absatz eins, EO gelöscht werden kann. Nachfolgende Gläubiger, denen nicht die Rechte gemäß Paragraph 469, a ABGB zustehen, haben ja kein Vorrückungsrecht, sondern ihnen kommen nur Rechte aus der Vorrückung zu, wenn der Liegenschaftseigentümer von seinem Verfügungsrecht nicht Gebrauch macht (Hendel aaO 27; vergleiche auch Reischauer; JBl. 1979, 310).
Für das Verteilungsverfahren ist es daher ausreichend, daß die Übertragung des Pfandrechtes auf eine neue Forderung desselben Gläubigers (hier Wiederaufstockung) trotz Fehlens einer Wiederausnützungsklausel im ursprünglichen Kreditvertrag bis zum Zuschlag inter partes erfolgt ist. Die Einverleibung dieser Übertragung ist nicht erforderlich.
Wird der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert, so findet bei der Einlösung dieser Forderung nach § 1422 ABGB ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser statt (SZ 59/67 = RdW 1986, 240 = ÖBA 1986, 410; JBl. 1988, 379 = ÖBA 1988, 1035). Einer besonderen Traditionshandlung im Sinne der §§ 445, 451 ABGB bedarf es auch in diesem Fall nicht (vgl zuletzt ÖBA 1989, 322). Da sohin die beklagte Partei die noch aufrechte pfandrechtliche Sicherstellung der Volksbank Z***** rechtswirksam erworben hat, erweist sich das Klagebegehren als nicht berechtigt und es war der Revision durch Wiederherstellung des Ersturteiles Folge zu geben.Wird der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert, so findet bei der Einlösung dieser Forderung nach Paragraph 1422, ABGB ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser statt (SZ 59/67 = RdW 1986, 240 = ÖBA 1986, 410; JBl. 1988, 379 = ÖBA 1988, 1035). Einer besonderen Traditionshandlung im Sinne der Paragraphen 445, 451, ABGB bedarf es auch in diesem Fall nicht vergleiche zuletzt ÖBA 1989, 322). Da sohin die beklagte Partei die noch aufrechte pfandrechtliche Sicherstellung der Volksbank Z***** rechtswirksam erworben hat, erweist sich das Klagebegehren als nicht berechtigt und es war der Revision durch Wiederherstellung des Ersturteiles Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.