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Rechtssatz RS0003367×

Rechtssatz RS0003367

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003367

Geschäftszahl

3Ob92/90; 3Ob83/10t; 8Ob133/22z

Entscheidungsdatum

16.12.2022

Rechtssatz

Es ist nicht ersichtlich, warum ein und derselbe Gläubiger, dem obligatorisch unter Ausnützung des Verfügungsrechtes nach Paragraph 469, ABGB das Pfandrecht von der getilgten auf eine neue Forderung schon übertragen wurde (dem schon ein Recht auf Übertragung zusteht), sich im Grundbuch eintragen lassen muss, damit er im Verteilungsverfahren zum Zug kommt, obwohl diese Eintragung sofort wieder gem Paragraph 237, Absatz eins, EO gelöscht werden kann. Für das Verteilungsverfahren ist es daher ausreichend, dass die Übertragung des Pfandrechtes auf eine neue Forderung desselben Gläubigers (hier Wiederaufstockung) trotz Fehlens einer Wiederausnützungsklausel im ursprünglichen Kreditvertrag bis zum Zuschlag inter partes erfolgt ist. Die Einverleibung dieser Übertragung ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 92/90
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 3 Ob 92/90
    SZ 64/38 = BankArch 1992,1041 = JBl 1992,111 = ecolex 1991,846 (G.Wilhelm )
  • 3 Ob 83/10t
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 83/10t
    Vgl; Beisatz: Zur Übertragung der frei gewordenen Hypothek auf einen neuen Pfandgläubiger ist grundsätzlich die Einverleibung nötig (so bereits 3 Ob 92/90). (T1)
  • 8 Ob 133/22z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 133/22z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0003367

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_0030OB00092_9000000_001