Rechtssatz RS0011294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011294
Entscheidungsdatum
24.08.2011
Rechtssatz
Ein sogenannter Kreditöffnungsvertrag oder Rahmenkreditvertrag oder eine Krediteröffnungszusage mit dem Inhalt, es solle zwischen den Vertragsteilen 1.) ein schon zustandegekommener ganz konkreter Kreditvertrag gelten uns 2.) zusätzlich dazu möglicherweise einmal in der Zukunft ein erst zu begründender weiterer neuer Kreditvertrag oder mehrere neue Kreditverträge zustandekommen, und 3.) für Forderungen aus beiden oder aus mehreren solchen Kreditverträgen solle eine Liegenschaft bis zum vereinbarten Höchstbetrag verpfändet werden, ist zulässig und gültig. Erst wenn dieses Grundverhältnis in der Weise abgewickelt worden ist, dass die Vertragsteile die Beendigung einer weiteren Haftung der verpfändeten Liegenschaft vereinbart haben, und nicht schon dann, wenn nur ein gerade aktueller Kredit zur Gänze durch Zahlung abgewickelt und damit beendet wurde, erlischt die Höchstbetragshypothek.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 92/85
Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 92/85
Veröff: SZ 58/159 = RdW 1986,107 = NZ 1986,47 = JBl 1986,588
- 3 Ob 92/90
Entscheidungstext OGH 10.04.1991 3 Ob 92/90
Auch; Veröff: SZ 64/38 = JBl 1992,111 = ecolex 1991, 846 ( G.Wilhelm )
- 3 Ob 48/10w
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 48/10w
Auch
- 3 Ob 96/11f
Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 96/11f
Vgl; Beisatz: Hier: Vom dispositiven Recht abweichende Kündigungsmöglichkeit. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011294
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00092_8500000_006