Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen.
1. Zur Behauptung von Verfahrensmängeln des Berufungsverfahrens:
1.1. Die Klägerin macht unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens das Fehlen von für die rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen geltend. Vermeintliche sekundäre Feststellungsmängel sind aber qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnen. Derartige Mängel bilden daher nicht den Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO, sondern können nur mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043304).1.1. Die Klägerin macht unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens das Fehlen von für die rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen geltend. Vermeintliche sekundäre Feststellungsmängel sind aber qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnen. Derartige Mängel bilden daher nicht den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, sondern können nur mit dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043304).
1.2. Wie die Revisionswerberin selbst ausführt, legte das Erstgericht seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde, dass die im Zusammenhang mit der vertraglichen Verpflichtung zur Schadensgutmachung nach § 167 Abs 2 Z 2 StGB abgeschlossenen Kreditverträge gültig sind. Die vom Berufungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angestellten Erwägungen, der dem Ehegatten der Klägerin zu Kreditkonto 2118099-2501 gewährte Kredit sei ein vom Rahmenkreditvertrag erfasster und durch die Höchstbetragshypothek gesicherter Einzelkredit und kein Scheinvertrag, stellen kein Abweichen von den dem Ersturteil zu Grunde liegenden Feststellungen dar. Ein Mangel des Berufungsverfahrens ist zu verneinen.1.2. Wie die Revisionswerberin selbst ausführt, legte das Erstgericht seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde, dass die im Zusammenhang mit der vertraglichen Verpflichtung zur Schadensgutmachung nach Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB abgeschlossenen Kreditverträge gültig sind. Die vom Berufungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angestellten Erwägungen, der dem Ehegatten der Klägerin zu Kreditkonto 2118099-2501 gewährte Kredit sei ein vom Rahmenkreditvertrag erfasster und durch die Höchstbetragshypothek gesicherter Einzelkredit und kein Scheinvertrag, stellen kein Abweichen von den dem Ersturteil zu Grunde liegenden Feststellungen dar. Ein Mangel des Berufungsverfahrens ist zu verneinen.
2. Die zwischen der Streitteilen am 23. September 1991 getroffene Vereinbarung ist - wie bereits die Vorinstanzen erkannt haben - ein sogenannter „Rahmenkreditvertrag“. Nach diesem sollen nicht nur ein zwischen den Vertragsteilen schon zustande gekommener Kreditvertrag, sondern zusätzlich ein möglicherweise einmal in der Zukunft erst zu begründender weiteren neuer Kreditvertrag oder mehrere neue Kreditverträge gelten; für Forderungen aus beiden oder aus mehreren solchen Kreditverträgen wird eine Liegenschaft bis zum vereinbarten Höchstbetrag verpfändet. Solche Kreditverträge sind zulässig (RIS-Justiz RS0011294). Welche künftigen Forderungen von der Höchstbetragshypothek gesichert sind, ist durch Auslegung der bücherlichen Eintragungen und der Pfandbestellungsurkunde zu ermitteln (6 Ob 625/93).
2.1. Zur Auslegung der Pfandbestellungsurkunde:
Pfandbestellungsurkunden sind nach ihrem Wortlaut objektiv auszulegen (6 Ob 625/93). Es liegt kein unvertretbares Auslegungsergebnis vor, wenn das Berufungsgericht davon ausging, als Schuldner der zu sichernden künftig entstehenden Forderungen seien beide Ehegatten in Aussicht genommen, wobei offen geblieben sei (und offen bleiben durfte) ob der zu sichernde Kredit einem der beiden oder beiden Ehegatten gemeinsam zur solidarischen Kreditrückzahlung gewährt wird (3 Ob 285/05s; RIS-Justiz RS0042776). Dies trifft auch auf das weiters vom Berufungsgericht erzielte Auslegungsergebnis zu, von der Pfandbestellungsurkunde sei der zwecks Aufhebung der Strafbarkeit zur Abdeckung der Deliktsschuld gewährte Abstattungskredit zum Kreditkonto Nr 2118099-2501 umfasst. Die in der Pfandbestellungsurkunde gewählte Formulierung „in Zukunft gewährte im Inland beurkundete Kredite“ beinhaltet ohne Einschränkungen alle künftigen Kredite; dass nach der Pfandbestellungsurkunde bestimmte Arten von Krediten oder zu einem bestimmten Zweck (etwa der Schadensgutmachung) gewährte Kredite nicht von der Höchstbetragshypothek gedeckt sein sollten, lässt sich aus dem Wortlaut nicht ableiten.
2.2 Es liegt im Wesen einer Höchstbetragshypothek, dass die Begrenzung der Haftung gerade nicht in der Höhe der gesicherten Forderung besteht. Der Höchstbetrag bildet nur den Rahmen, innerhalb dessen sich der Gläubiger aus der Liegenschaft befriedigen kann. Die Forderung kann höher sein, als das Pfandrecht (3 Ob 285/05s). Die Höchstbetragshypothek erlischt nicht mit der Tilgung der entstandenen Einzelforderungen, sondern mit der Beendigung des gesamten Grundverhältnisses also erst, wenn sich der Gläubiger aus dem Kreditverhältnis voll befriedigt hat (3 Ob 90/88 = SZ 61/191; Kodek, Grundbuchsrecht, § 14 Rz 25) und die Parteien die Beendigung der Sachhaftung vereinbaren (RIS-Justiz RS0011294). Dass auf dem Kreditkonto Nr. 2118099-2501 noch ein offener Kreditsaldo aushaftet, stellt die Revisionswerberin nicht in Frage.2.2 Es liegt im Wesen einer Höchstbetragshypothek, dass die Begrenzung der Haftung gerade nicht in der Höhe der gesicherten Forderung besteht. Der Höchstbetrag bildet nur den Rahmen, innerhalb dessen sich der Gläubiger aus der Liegenschaft befriedigen kann. Die Forderung kann höher sein, als das Pfandrecht (3 Ob 285/05s). Die Höchstbetragshypothek erlischt nicht mit der Tilgung der entstandenen Einzelforderungen, sondern mit der Beendigung des gesamten Grundverhältnisses also erst, wenn sich der Gläubiger aus dem Kreditverhältnis voll befriedigt hat (3 Ob 90/88 = SZ 61/191; Kodek, Grundbuchsrecht, Paragraph 14, Rz 25) und die Parteien die Beendigung der Sachhaftung vereinbaren (RIS-Justiz RS0011294). Dass auf dem Kreditkonto Nr. 2118099-2501 noch ein offener Kreditsaldo aushaftet, stellt die Revisionswerberin nicht in Frage.
2.3. Zur Behauptung, es läge ein Scheingeschäft vor:
Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen zu Grunde, dass die - vom Rahmenkreditvertrag umfasste- Einräumung des Abstattungskredits an den Ehegatten der Klägerin zwecks Schadensgutmachung nicht zum Schein erfolgt sei, sondern dem beiderseitigen Parteiwillen entsprochen habe. Dies steht im Einklang damit, dass tätige Reue nach § 167 StGB mittels Darlehensaufnahme durch den Täter - auch bei Identität des Darlehensgeber und Geschädigten - zulässig ist. (RIS-Justiz RS0095224). Mit ihrem Revisionsvorbringen, es läge doch ein Scheinvertrag vor, weil „aus offenbar für beide Seiten zweckdienlichen Gründen die Vereinbarung nach § 167 StGB in Form zweier Kreditverträge umgestaltet“ worden sei, zeigt die Revisionswerberin jedenfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen zu Grunde, dass die - vom Rahmenkreditvertrag umfasste- Einräumung des Abstattungskredits an den Ehegatten der Klägerin zwecks Schadensgutmachung nicht zum Schein erfolgt sei, sondern dem beiderseitigen Parteiwillen entsprochen habe. Dies steht im Einklang damit, dass tätige Reue nach Paragraph 167, StGB mittels Darlehensaufnahme durch den Täter - auch bei Identität des Darlehensgeber und Geschädigten - zulässig ist. (RIS-Justiz RS0095224). Mit ihrem Revisionsvorbringen, es läge doch ein Scheinvertrag vor, weil „aus offenbar für beide Seiten zweckdienlichen Gründen die Vereinbarung nach Paragraph 167, StGB in Form zweier Kreditverträge umgestaltet“ worden sei, zeigt die Revisionswerberin jedenfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
2.4. Zur Behauptung, es läge ein Verzicht vor:
Die Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalles ein Verzicht anzunehmen ist oder nicht, erfüllt - von einer krassen Fehlbeurteilung der Vorinstanzen abgesehen - nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0107199). Darin, dass das Kreditkonto Nr. 2118099-2501- wie die Revisionswerberin behauptet - bei Übernahme der vorerst im Eigentum des Gatten der Klägerin stehenden Liegenschaftshälfte durch deren gemeinsamen Sohn „kein Thema“ war, sahen die Vorinstanzen keinen Verzicht der Beklagten auf die Pfandhaftung. Dies stellt jedenfalls kein unvertretbares Auslegungsergebnis dar.Die Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalles ein Verzicht anzunehmen ist oder nicht, erfüllt - von einer krassen Fehlbeurteilung der Vorinstanzen abgesehen - nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0107199). Darin, dass das Kreditkonto Nr. 2118099-2501- wie die Revisionswerberin behauptet - bei Übernahme der vorerst im Eigentum des Gatten der Klägerin stehenden Liegenschaftshälfte durch deren gemeinsamen Sohn „kein Thema“ war, sahen die Vorinstanzen keinen Verzicht der Beklagten auf die Pfandhaftung. Dies stellt jedenfalls kein unvertretbares Auslegungsergebnis dar.
2.5. Wurde das Kreditverhältnis zu Kreditkonto 118099-2200 durch Vertragsübernahme auf den Sohn der Klägerin übertragen, sicherte die Höchstbetragshypothek auch dieses Kreditverhältnis weiter ab (Apathy, Kreditnehmer- und Kreditgeberwechsel bei Höchstbetragshypotheken, ÖBA 2000, 1031 [1043]; Kodek aaO Rz 66). Gleichzeitig wurde der Sohn infolge Erwerbs der Liegenschaftshälfte Realschuldner. Die Hypothek haftete weiterhin bis zum Höchstbetrag für die im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bereits bestehenden Forderungen, somit auch für den auf dem Kreditkonto Nr. 2118099-2501 damals offenen Saldo. Als die Klägerin im Jahr 2006 die Liegeschaftshälfte von ihrem Sohn erwarb, haftete die Höchstbetragshypothek weiterhin für die in diesem Zeitpunkt (2006) bestehenden Forderungen. Die dingliche Haftung erlosch selbst dann nicht, wenn sie und ihr Sohn über die Höhe der aus dem gesamten Kreditverhältnis aushaftenden Einzelforderungen nicht vollständig informiert worden sein sollten. Rechtliche Feststellungsmängel in diesem Zusammenhang liegen nicht vor. Hatte der Ehemann der Klägerin seine Zahlungen zum Kreditkonto Nr 2118099-2501 vor Tilgung der gesamten Kreditschuld eingestellt, dient die Höchstbetragshypothek weiterhin zu deren Sicherstellung; dies auch dann, wenn der Höchstbetrag schon einmal bezahlt worden sein sollte (Hofmann in Rummel3 § 451 Rz 9). Da Erlöschensgrund der Höchstbetragshypothek die gesamte Abwicklung des gesicherten Grundverhältnisses ist, haftet die Höchstbetragshypothek so lange weiter, als die Beklagte nicht aus dem Kreditverhältnis voll befriedigt ist (3 Ob 13/96 mwN; Kurzbauer, Die Höchstbetragshypothek, 160). Da dies nicht der Fall ist, sind auch die von der Revisionswerberin vermissten Feststellungen nicht entscheidungswesentlich, welche zusätzlichen „Lasten“ (aus weiteren Kreditkonten) sie und ihren Sohn getroffen haben.2.5. Wurde das Kreditverhältnis zu Kreditkonto 118099-2200 durch Vertragsübernahme auf den Sohn der Klägerin übertragen, sicherte die Höchstbetragshypothek auch dieses Kreditverhältnis weiter ab (Apathy, Kreditnehmer- und Kreditgeberwechsel bei Höchstbetragshypotheken, ÖBA 2000, 1031 [1043]; Kodek aaO Rz 66). Gleichzeitig wurde der Sohn infolge Erwerbs der Liegenschaftshälfte Realschuldner. Die Hypothek haftete weiterhin bis zum Höchstbetrag für die im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bereits bestehenden Forderungen, somit auch für den auf dem Kreditkonto Nr. 2118099-2501 damals offenen Saldo. Als die Klägerin im Jahr 2006 die Liegeschaftshälfte von ihrem Sohn erwarb, haftete die Höchstbetragshypothek weiterhin für die in diesem Zeitpunkt (2006) bestehenden Forderungen. Die dingliche Haftung erlosch selbst dann nicht, wenn sie und ihr Sohn über die Höhe der aus dem gesamten Kreditverhältnis aushaftenden Einzelforderungen nicht vollständig informiert worden sein sollten. Rechtliche Feststellungsmängel in diesem Zusammenhang liegen nicht vor. Hatte der Ehemann der Klägerin seine Zahlungen zum Kreditkonto Nr 2118099-2501 vor Tilgung der gesamten Kreditschuld eingestellt, dient die Höchstbetragshypothek weiterhin zu deren Sicherstellung; dies auch dann, wenn der Höchstbetrag schon einmal bezahlt worden sein sollte (Hofmann in Rummel3 Paragraph 451, Rz 9). Da Erlöschensgrund der Höchstbetragshypothek die gesamte Abwicklung des gesicherten Grundverhältnisses ist, haftet die Höchstbetragshypothek so lange weiter, als die Beklagte nicht aus dem Kreditverhältnis voll befriedigt ist (3 Ob 13/96 mwN; Kurzbauer, Die Höchstbetragshypothek, 160). Da dies nicht der Fall ist, sind auch die von der Revisionswerberin vermissten Feststellungen nicht entscheidungswesentlich, welche zusätzlichen „Lasten“ (aus weiteren Kreditkonten) sie und ihren Sohn getroffen haben.
2.6. Zur behaupteten Löschungsverpflichtung:
Für Löschungsverpflichtungen, die über vor dem 1. 1. 1998 beim Grundbuchsgericht eingelangte Anträge angemerkt wurden, gilt weiterhin § 469a zweiter Satz ABGB in der vor der Grundbuchsnovelle 1997 geltenden Fassung (Art VI § 2 Abs 2 und 3 GBNov 1997, BGBl I 1997/30; Kodek aaO § 13 GBG, Rz 127, 128). Danach kann der Eigentümer, wenn er sich einem anderen gegenüber verpflichtet, eine bestimmte Hypothek löschen zu lassen, über die Hypothek nicht verfügen, wenn diese Verpflichtung im öffentlichen Buch bei der Hypothek angemerkt ist. Mit dieser Regelung wird das Verfügungsrecht des Liegenschaftseigentümers über den Pfandrang, das sich aus § 469 ABGB ergibt, eingeschränkt. Besteht aber ein solches Verfügungsrecht nicht, weil das Grundverhältnis noch nicht erloschen ist - so entsteht auch keine Verpflichtung oder Möglichkeit für den Liegenschaftseigentümer, die Hypothek nach § 469a ABGB löschen zu lassen (5 Ob 169/05x) Es müsste das gesamte Grundverhältnis beendet sein, bevor die Beklagte über den Rang einer Höchstbetragshypothek verfügen kann. Dies ist nicht der Fall, weil weiterhin ein offener Saldo auf dem Kreditkonto 2118099-2501 aushaftet. Diesfalls können Löschungsverpflichtungen zu Gunsten eines Dritten (des Landes Steiermark) noch nicht zum Tragen kommen (Koch in KBB, § 469 ABGB Rz 7). Vor Beendigung des Grundverhältnisses stehen Löschungsverpflichtungen auch einer „Wiederausnützung der Kredithypothek“ nicht entgegen.Für Löschungsverpflichtungen, die über vor dem 1. 1. 1998 beim Grundbuchsgericht eingelangte Anträge angemerkt wurden, gilt weiterhin Paragraph 469 a, zweiter Satz ABGB in der vor der Grundbuchsnovelle 1997 geltenden Fassung (Artikel römisch sechs, Paragraph 2, Absatz 2 und 3 GBNov 1997, BGBl römisch eins 1997/30; Kodek aaO Paragraph 13, GBG, Rz 127, 128). Danach kann der Eigentümer, wenn er sich einem anderen gegenüber verpflichtet, eine bestimmte Hypothek löschen zu lassen, über die Hypothek nicht verfügen, wenn diese Verpflichtung im öffentlichen Buch bei der Hypothek angemerkt ist. Mit dieser Regelung wird das Verfügungsrecht des Liegenschaftseigentümers über den Pfandrang, das sich aus Paragraph 469, ABGB ergibt, eingeschränkt. Besteht aber ein solches Verfügungsrecht nicht, weil das Grundverhältnis noch nicht erloschen ist - so entsteht auch keine Verpflichtung oder Möglichkeit für den Liegenschaftseigentümer, die Hypothek nach Paragraph 469 a, ABGB löschen zu lassen (5 Ob 169/05x) Es müsste das gesamte Grundverhältnis beendet sein, bevor die Beklagte über den Rang einer Höchstbetragshypothek verfügen kann. Dies ist nicht der Fall, weil weiterhin ein offener Saldo auf dem Kreditkonto 2118099-2501 aushaftet. Diesfalls können Löschungsverpflichtungen zu Gunsten eines Dritten (des Landes Steiermark) noch nicht zum Tragen kommen (Koch in KBB, Paragraph 469, ABGB Rz 7). Vor Beendigung des Grundverhältnisses stehen Löschungsverpflichtungen auch einer „Wiederausnützung der Kredithypothek“ nicht entgegen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).