Der Revisionsrekurs der Erstantragstellerin ist zulässig, weil die Vorinstanzen die Rechtsfolgen der Einlösung einer durch ein Höchstbetragspfandrecht gesicherten Forderung nach § 1422 ABGB verkannt haben.Der Revisionsrekurs der Erstantragstellerin ist zulässig, weil die Vorinstanzen die Rechtsfolgen der Einlösung einer durch ein Höchstbetragspfandrecht gesicherten Forderung nach Paragraph 1422, ABGB verkannt haben.
Der Revisionsrekurs ist im Sinn des (leicht zu modifizierenden) Abänderungsbegehrens auch berechtigt.
Zunächst ist dem Rekursgericht darin Recht zu geben, dass für alle Löschungsverpflichtungen, die über vor dem 1. 1. 1998 beim Grundbuchsgericht eingelangte Anträge angemerkt wurden, § 469a zweiter Satz ABGB in der vor der Grundbuchsnovelle 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist (Art VI § 2 GBNov 1997; Hofmann in Rummel3 Rz 3a zu § 469a ABGB; Feil, Grundbuchsgesetz3, 260 f ua).Zunächst ist dem Rekursgericht darin Recht zu geben, dass für alle Löschungsverpflichtungen, die über vor dem 1. 1. 1998 beim Grundbuchsgericht eingelangte Anträge angemerkt wurden, Paragraph 469 a, zweiter Satz ABGB in der vor der Grundbuchsnovelle 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist (Artikel römisch sechs, Paragraph 2, GBNov 1997; Hofmann in Rummel3 Rz 3a zu Paragraph 469 a, ABGB; Feil, Grundbuchsgesetz3, 260 f ua).
Diese Bestimmung lautete in ihrem zweiten Satz: „Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderem gegenüber, eine bestimmte Hypothek löschen zu lassen, so kann er über die Hypothek nicht verfügen, wenn diese Verpflichtung im öffentlichen Buch bei der Hypothek angemerkt ist."
Mit dieser Regelung wird das Verfügungsrecht des Liegenschaftseigentümers über den Pfandrang, das sich aus § 469 ABGB ergibt, eingeschränkt. Besteht aber ein solches Verfügungsrecht a priori nicht, so entsteht auch keine Verpflichtung oder Möglichkeit für den Liegenschaftseigentümer, die Hypothek nach § 469a ABGB löschen zu lassen.Mit dieser Regelung wird das Verfügungsrecht des Liegenschaftseigentümers über den Pfandrang, das sich aus Paragraph 469, ABGB ergibt, eingeschränkt. Besteht aber ein solches Verfügungsrecht a priori nicht, so entsteht auch keine Verpflichtung oder Möglichkeit für den Liegenschaftseigentümer, die Hypothek nach Paragraph 469 a, ABGB löschen zu lassen.
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre (vgl die Nachweise bei Reischauer in Rummel ABGB3 Rz 12 zu § 1422 ABGB) gehen bei der notwendigen Zession nach § 1422 ABGB die Pfandrechte automatisch über. Der bücherlichen Eintragung dieses Vorganges kommt nur deklarative Bedeutung zu, sie dient nur zur Berichtigung des Grundbuches (zuletzt SZ 67/90; SZ 69/100; ÖBA 1999/761; ÖBA 2002/1042). Die Grundbuchshandlung, die den Gläubigerwechsel ersichtlich macht, hat dann nur noch deklarative (berichtigende) Bedeutung. Sie dient dazu, den Buchstand in Übereinstimmung mit der wahren Rechtslage der außerbücherlich eingetretenen Rechtsänderung zu bringen (4 Ob 254/01h). Das hat nach hRsp in der Eintragungsart der Einverleibung der Übertragung zu erfolgen (RIS-Justiz RS0016154). Die dargestellten Grundsätze über den automatischen Übergang der Hypothek auf den zahlenden Neugläubiger im Fall einer Einlösung nach § 1422 ABGB gelten unbeschränkt für Festbetragshypotheken. Beim Übergang von Höchstbetragshyotheken ist zu beachten, dass bei diesen das Pfandrecht nicht an einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen haftet. Nur wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert wird, findet nhA bei der Einlösung dieser Forderung nach § 1422 ABGB ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser statt. Ohne eine solche Reduktion des Kreditrahmens geht nur die einzelne Forderung auf den Einlöser über, nicht aber die Hypothek (vgl RIS-Justiz RS0033415; Reischauer, Probleme bei Umschuldung hypothekarisch sichergestellter Verbindlichkeiten §§ 1358, 1422 ABGB in ÖJZ 1982, 267 f; 309 f; Reischauer in Rummel3 Rz 16 zu § 1422 ABGB mwN). Die Reduktion auf eine einzelne fällige Forderung hat aber zur Folge, dass die Höchstbetragshypothek bei Einlösung als Festbetragshypothek behandelt wird und als solche auf den dritten Zahler übergeht (vgl Reischauer aaO; ÖBA 1999, 59 u.a.). Eine Pfandrechtslöschungspflicht nach § 469a ABGB kommt bei einer Höchstbetragshypothek erst mit dem Erlöschen des Grundverhältnisses zum Tragen (3 Ob 30/87). Mit der Reduktion des Rahmens auf eine einzelne Forderung wird aber das Schuldverhältnis noch nicht beendet (vgl Reischauer in Rummel3 Rz 16 zu § 1422 ABGB mwN). Es kommt daher nicht zu einem „Erlöschen der Pfandschuld" im Sinn des § 469 ABGB. Dem Übergang der Pfandrechte steht daher nicht entgegen, dass bei diesen zu Gunsten eines Dritten eine Löschungsverpflichtung angemerkt ist. Diese würde nur dann wirksam, wenn die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen erloschen, die Hypothek also forderungsentkleidet ist, weil überhaupt nur dann eine Verfügung des Eigentümers im Sinn des § 469 ABGB in Betracht kommt (vgl 3 Ob 164/99k; idS auch Hofmeister zu 5 Ob 53/86, NZ 1986, 298; Hoyer zu 5 Ob 47/88 = JBl 1989, 659).Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre vergleiche die Nachweise bei Reischauer in Rummel ABGB3 Rz 12 zu Paragraph 1422, ABGB) gehen bei der notwendigen Zession nach Paragraph 1422, ABGB die Pfandrechte automatisch über. Der bücherlichen Eintragung dieses Vorganges kommt nur deklarative Bedeutung zu, sie dient nur zur Berichtigung des Grundbuches (zuletzt SZ 67/90; SZ 69/100; ÖBA 1999/761; ÖBA 2002/1042). Die Grundbuchshandlung, die den Gläubigerwechsel ersichtlich macht, hat dann nur noch deklarative (berichtigende) Bedeutung. Sie dient dazu, den Buchstand in Übereinstimmung mit der wahren Rechtslage der außerbücherlich eingetretenen Rechtsänderung zu bringen (4 Ob 254/01h). Das hat nach hRsp in der Eintragungsart der Einverleibung der Übertragung zu erfolgen (RIS-Justiz RS0016154). Die dargestellten Grundsätze über den automatischen Übergang der Hypothek auf den zahlenden Neugläubiger im Fall einer Einlösung nach Paragraph 1422, ABGB gelten unbeschränkt für Festbetragshypotheken. Beim Übergang von Höchstbetragshyotheken ist zu beachten, dass bei diesen das Pfandrecht nicht an einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen haftet. Nur wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert wird, findet nhA bei der Einlösung dieser Forderung nach Paragraph 1422, ABGB ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser statt. Ohne eine solche Reduktion des Kreditrahmens geht nur die einzelne Forderung auf den Einlöser über, nicht aber die Hypothek vergleiche RIS-Justiz RS0033415; Reischauer, Probleme bei Umschuldung hypothekarisch sichergestellter Verbindlichkeiten Paragraphen 1358, 1422, ABGB in ÖJZ 1982, 267 f; 309 f; Reischauer in Rummel3 Rz 16 zu Paragraph 1422, ABGB mwN). Die Reduktion auf eine einzelne fällige Forderung hat aber zur Folge, dass die Höchstbetragshypothek bei Einlösung als Festbetragshypothek behandelt wird und als solche auf den dritten Zahler übergeht vergleiche Reischauer aaO; ÖBA 1999, 59 u.a.). Eine Pfandrechtslöschungspflicht nach Paragraph 469 a, ABGB kommt bei einer Höchstbetragshypothek erst mit dem Erlöschen des Grundverhältnisses zum Tragen (3 Ob 30/87). Mit der Reduktion des Rahmens auf eine einzelne Forderung wird aber das Schuldverhältnis noch nicht beendet vergleiche Reischauer in Rummel3 Rz 16 zu Paragraph 1422, ABGB mwN). Es kommt daher nicht zu einem „Erlöschen der Pfandschuld" im Sinn des Paragraph 469, ABGB. Dem Übergang der Pfandrechte steht daher nicht entgegen, dass bei diesen zu Gunsten eines Dritten eine Löschungsverpflichtung angemerkt ist. Diese würde nur dann wirksam, wenn die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen erloschen, die Hypothek also forderungsentkleidet ist, weil überhaupt nur dann eine Verfügung des Eigentümers im Sinn des Paragraph 469, ABGB in Betracht kommt vergleiche 3 Ob 164/99k; idS auch Hofmeister zu 5 Ob 53/86, NZ 1986, 298; Hoyer zu 5 Ob 47/88 = JBl 1989, 659).
Dem Übergang des Pfandrechts und der Verbücherung dieses Vorgangs stand daher im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass bei diesem Pfandrecht eine Löschungsverpflichtung angemerkt ist. Die von Reischauer (aaO Rz 17 zu § 1422 ABGB) aufgeworfene Frage, in welchem Ausmaß die Hypothek übergeht, ob bloß im Ausmaß des eingelösten Betrages oder darüber hinaus (ÖBA 1999, 59: im Ausmaß der Einlösung) muss hier auf Grund des Begehrens im verfahrenseinleitenden Antrag nicht beantwortet werden. Im verfahrenseinleitenden Antrag wurde nämlich ohnedies eine Berichtigung dahin begehrt, dass das bisher für einen Höchstbetrag von EUR 272.523,13 zu Gunsten der Bank A***** AG einverleibte Pfandrecht nunmehr der Erstantragstellerin im Umfang von EUR 215.000,-- haften solle. Dass mit den Anträgen im Revisionsrekurs die Einverleibung der Übertragung eines Pfandrechtes in Höhe von EUR 272.523,13 angestrebt wird, ist in Anbetracht der Bestimmung des § 96 Abs 1 GBG, die eine Bindung der Bewilligung an den Umfang des Grundbuchsgesuchs normiert, unbeachtlich. Zu einer gesonderten (Teil-)Abweisung hatte der unrichtige Revisionsrekursantrag nicht zu führen.Dem Übergang des Pfandrechts und der Verbücherung dieses Vorgangs stand daher im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass bei diesem Pfandrecht eine Löschungsverpflichtung angemerkt ist. Die von Reischauer (aaO Rz 17 zu Paragraph 1422, ABGB) aufgeworfene Frage, in welchem Ausmaß die Hypothek übergeht, ob bloß im Ausmaß des eingelösten Betrages oder darüber hinaus (ÖBA 1999, 59: im Ausmaß der Einlösung) muss hier auf Grund des Begehrens im verfahrenseinleitenden Antrag nicht beantwortet werden. Im verfahrenseinleitenden Antrag wurde nämlich ohnedies eine Berichtigung dahin begehrt, dass das bisher für einen Höchstbetrag von EUR 272.523,13 zu Gunsten der Bank A***** AG einverleibte Pfandrecht nunmehr der Erstantragstellerin im Umfang von EUR 215.000,-- haften solle. Dass mit den Anträgen im Revisionsrekurs die Einverleibung der Übertragung eines Pfandrechtes in Höhe von EUR 272.523,13 angestrebt wird, ist in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 96, Absatz eins, GBG, die eine Bindung der Bewilligung an den Umfang des Grundbuchsgesuchs normiert, unbeachtlich. Zu einer gesonderten (Teil-)Abweisung hatte der unrichtige Revisionsrekursantrag nicht zu führen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Kostenersatzpflicht findet im Grundbuchsverfahren auch nach neuer Rechtslage nicht statt (RIS-Justiz RS0035961).