Begründung:
Im Lastenblatt der W***** Z***** und der M***** Z***** je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft EZ ***** KG M***** ist unter OZ 2 lit. a aufgrund der Pfandurkunde vom 11. 10. 1973 das Pfandrecht im Höchstbetrag von 500.000 S zugunsten der C*****-B***** einverleibt.Im Lastenblatt der W***** Z***** und der M***** Z***** je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft EZ ***** KG M***** ist unter OZ 2 Litera a, aufgrund der Pfandurkunde vom 11. 10. 1973 das Pfandrecht im Höchstbetrag von 500.000 S zugunsten der C*****-B***** einverleibt.
Am 15. 3. 1985 stellte die C*****-B***** folgende
Übertragungserklärung aus:
"I. Im Lastenblatt der dem Wa***** Z*****, geboren ***** und der M***** Z*****, geboren ***** je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ ***** KG M*****, haftet sub C lNr. 2 lit. a aufgrund der Pfandurkunde vom 11. 10. 1973 das Pfandrecht zur Sicherstellung aller Kreditforderungen gegen W***** Z*****, geboren *****im Höchstbetrag von 500.000 S zugunsten der C*****-B*****."I. Im Lastenblatt der dem Wa***** Z*****, geboren ***** und der M***** Z*****, geboren ***** je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ ***** KG M*****, haftet sub C lNr. 2 Litera a, aufgrund der Pfandurkunde vom 11. 10. 1973 das Pfandrecht zur Sicherstellung aller Kreditforderungen gegen W***** Z*****, geboren *****im Höchstbetrag von 500.000 S zugunsten der C*****-B*****.
II. Frau E***** T*****, geboren ***** hat die durch das in Punkt I genannte Pfandrecht besicherte Forderung im Teilbetrag von 250.000 S gemäß § 1422 ABGB eingelöst. Die C*****-B***** bestätigt den Eingang der eingelösten Kreditforderung sowie den Übergang dieser Kreditforderung und des damit verbundenen Pfandrechtes im Teilbetrag von 250.000 S auf Frau E***** T*****, geboren *****. Die C*****-B***** erteilt sohin ihre ausdrückliche Einwilligung, daß ohne ihr ferneres Wissen und Einvernehmen, jedoch nicht auf ihre Kosten, die Übertragung des Pfandrechtes im Kredithöchstbetrag von 500.000 S ob der in Punkt I genau bezeichneten Liegenschaft im Teilbetrag von 250.000 S auf Frau E***** T*****, geboren *****, grundbücherlich einverleibt werde."römisch zwei. Frau E***** T*****, geboren ***** hat die durch das in Punkt römisch eins genannte Pfandrecht besicherte Forderung im Teilbetrag von 250.000 S gemäß Paragraph 1422, ABGB eingelöst. Die C*****-B***** bestätigt den Eingang der eingelösten Kreditforderung sowie den Übergang dieser Kreditforderung und des damit verbundenen Pfandrechtes im Teilbetrag von 250.000 S auf Frau E***** T*****, geboren *****. Die C*****-B***** erteilt sohin ihre ausdrückliche Einwilligung, daß ohne ihr ferneres Wissen und Einvernehmen, jedoch nicht auf ihre Kosten, die Übertragung des Pfandrechtes im Kredithöchstbetrag von 500.000 S ob der in Punkt römisch eins genau bezeichneten Liegenschaft im Teilbetrag von 250.000 S auf Frau E***** T*****, geboren *****, grundbücherlich einverleibt werde."
Auf Antrag der E***** T***** bewilligte das Erstgericht aufgrund dieser Übertragungserklärung die Einverleibung der Übertragung der oben bezeichneten Forderung auf E***** T***** im Teilbetrag von 250.000 S.
Das von W***** Z***** angerufene Rekursgericht wies den Antrag der E***** T***** aus nachstehenden Erwägungen ab:
Aus der Übertragungserklärung der C*****-B***** ergebe sich, daß die Antragstellerin einen Teil der durch das Pfandrecht COZ 2 lit a sichergestellten Forderung von der ursprünglichen Pfandgläubigerin, der C*****-B*****, durch Einlösung gemäß § 1422 ABGB erworben habe. Nach dieser Bestimmung erwerbe derjenige, der eine fremde Schuld bezahle, für die er nicht persönlich hafte, die Forderung samt allen Nebenrechten, wenn er bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlange. Es handle sich hier um einen gesetzlichen Forderungsübergang, der bereits den Übergang auch der Hypothek bewirke (Klang in Klang2 II 445). Der Einwilligung des Gläubigers oder des Schuldners oder eines besonderen Verfügungsgeschäftes zur Übertragung der Forderung oder auch nur der Hypothek bedürfe es daher, von noch anzuführenden Ausnahmen abgesehen, nicht. Demnach sei aber entgegen der Meinung des W***** Z***** weder eine Unterschrift des Zessionars auf der Übertragungserklärung noch eine besondere Willensübereinstimmung zwischen Zedent und Zessionar erforderlich. Der Ansicht des W***** Z*****, bei einer Zession nach § 1422 ABGB gingen die Rechte nicht eo ipso auf den neuen Gläubiger über, sei entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung bei einer cessio legis nach § 1358 ABGB und bei einer notwendigen Zession im Sinne des § 1422 ABGB sowohl Faustpfand als auch Hypothek automatisch übergingen. Die Grundbuchseintragung habe nur noch berichtigenden (deklarativen) Charakter (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 1422). W***** Z***** wende schließlich ein, daß die Einverleibung der Übertragung einer Forderung im Falle einer Höchstbetragshypothek nicht möglich sei. Wenn diesem Einwand auch in der gewählten, zu allgemein gehaltenen Formulierung nicht gefolgt werden könne, so komme ihm im konkreten Fall doch insofern Bedeutung zu, als eine teilweise Umwandlung einer bestehenden Höchstbetragshypothek in eine Verkehrshypothek mit gleichzeitiger Übertragung des Pfandrechtes im bestehenden Rang auf einen nach § 1422 ABGB eintretenden nachfolgenden Gläubiger angestrebt werde; dies sei aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden: Die bücherliche Abtretung einer Einzelforderung aus dem durch die Höchstbetragshypothek gesicherten Grundverhältnis werde nämlich erst dadurch möglich, daß die Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen werde. Das geschehe durch Umwandlung der Höchstbetrags- in eine gewöhnliche Hypothek bis zur Höhe der Einzelforderung, wobei der nicht erschöpfte Teil des Höchstbetrages weiter offen bleibe. Es bedürfe hiezu einer buchmäßigen Erklärung des Schuldners oder eines gegen ihn gerichteten Exekutionstitels; die Einwilligung des Eigentümers der Pfandliegenschaft sei nicht notwendig, aber auch nicht genügend. Die Umwandlung geschehe durch Einverleibung des Pfandrechtes für die tatsächlich entstandene Forderung im Rang der Höchstbetragshypothek, nicht aber durch Anmerkung der Wirksamkeit des Pfandrechtes für den erschöpften Teil des Höchstbetrages, weil eine solche Anmerkung nirgends vorgesehen sei (Klang in Klang2 II 420). Diese Voraussetzungen seien aber hier infolge Fehlens einer buchmäßigen Erklärung des Schuldners oder eines gegen ihn gerichteten Exekutionstitels nicht gegeben (siehe auch Rechtspflegersammlung in Grundbuchssachen 880). Ebenso wie die bücherliche Abtretung einer Einzelforderung aus dem durch die Höchstbetragshypothek gesicherten Grundverhältnis nur dadurch möglich werde, daß die Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen werde - das geschehe durch Umwandlung oder zumindest teilweise Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine gewöhnliche Hypothek -, sei der Übergang von Pfandrechten aus einer bestehenden Höchstbetragshypothek auf einen Dritten für Teilforderungen im Wege der Einlösung nur auf diesee Weise möglich. Es bedürfe gleichfalls einer buchmäßigen Erklärung des Schuldners (Rechtspflegersammlung in Grundbuchssachen 1497). Ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen sei die Übertragung des für eine sich aus einem Kreditverhältnis ergebende Forderung eingeräumten Höchstbetragspfandrechtes nur mit Übertragung des Grundverhältnisses selbst möglich. Es sei daher bei einem solchen Pfandrecht nur die Übertragung der gesamten Vertragsposition (Vertragsübernahme) - sei es auf der Kreditgeber- oder Kreditnehmerseite - mit Zustimmung des anderen Vertragsteiles geeignet, die Beziehung auf das bestimmte Schuldverhältnis und damit das Pfandrecht zu erhalten (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 449). Es werde daher bei der Übertragung einer Höchstbetragshypothek vorausgesetzt, daß das Grundverhältnis unverändert bleibe und der Erwerber anstelle des ursprünglichen Gläubigers in eben dieses Grundverhältnis eintrete. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weil aus der Übertragungserklärung hervorgehe, daß das Grundverhältnis nicht unverändert bleiben solle, sondern ein Dritter in das zwischen den Vertragsparteien begründete Kreditverhältnis wegen des Überganges von Kreditforderungen eintreten wolle. Eine solche Übertragung bedürfe aber wieder mit Rücksicht auf die Gegenseitigkeit der aus dem Kreditverhältnis entspringenden Leistungen grundsätzlich auch der Zustimmung des Kreditnehmers, die hier nicht vorliege. Gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.Aus der Übertragungserklärung der C*****-B***** ergebe sich, daß die Antragstellerin einen Teil der durch das Pfandrecht COZ 2 Litera a, sichergestellten Forderung von der ursprünglichen Pfandgläubigerin, der C*****-B*****, durch Einlösung gemäß Paragraph 1422, ABGB erworben habe. Nach dieser Bestimmung erwerbe derjenige, der eine fremde Schuld bezahle, für die er nicht persönlich hafte, die Forderung samt allen Nebenrechten, wenn er bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlange. Es handle sich hier um einen gesetzlichen Forderungsübergang, der bereits den Übergang auch der Hypothek bewirke (Klang in Klang2 II 445). Der Einwilligung des Gläubigers oder des Schuldners oder eines besonderen Verfügungsgeschäftes zur Übertragung der Forderung oder auch nur der Hypothek bedürfe es daher, von noch anzuführenden Ausnahmen abgesehen, nicht. Demnach sei aber entgegen der Meinung des W***** Z***** weder eine Unterschrift des Zessionars auf der Übertragungserklärung noch eine besondere Willensübereinstimmung zwischen Zedent und Zessionar erforderlich. Der Ansicht des W***** Z*****, bei einer Zession nach Paragraph 1422, ABGB gingen die Rechte nicht eo ipso auf den neuen Gläubiger über, sei entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung bei einer cessio legis nach Paragraph 1358, ABGB und bei einer notwendigen Zession im Sinne des Paragraph 1422, ABGB sowohl Faustpfand als auch Hypothek automatisch übergingen. Die Grundbuchseintragung habe nur noch berichtigenden (deklarativen) Charakter (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu Paragraph 1422,). W***** Z***** wende schließlich ein, daß die Einverleibung der Übertragung einer Forderung im Falle einer Höchstbetragshypothek nicht möglich sei. Wenn diesem Einwand auch in der gewählten, zu allgemein gehaltenen Formulierung nicht gefolgt werden könne, so komme ihm im konkreten Fall doch insofern Bedeutung zu, als eine teilweise Umwandlung einer bestehenden Höchstbetragshypothek in eine Verkehrshypothek mit gleichzeitiger Übertragung des Pfandrechtes im bestehenden Rang auf einen nach Paragraph 1422, ABGB eintretenden nachfolgenden Gläubiger angestrebt werde; dies sei aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden: Die bücherliche Abtretung einer Einzelforderung aus dem durch die Höchstbetragshypothek gesicherten Grundverhältnis werde nämlich erst dadurch möglich, daß die Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen werde. Das geschehe durch Umwandlung der Höchstbetrags- in eine gewöhnliche Hypothek bis zur Höhe der Einzelforderung, wobei der nicht erschöpfte Teil des Höchstbetrages weiter offen bleibe. Es bedürfe hiezu einer buchmäßigen Erklärung des Schuldners oder eines gegen ihn gerichteten Exekutionstitels; die Einwilligung des Eigentümers der Pfandliegenschaft sei nicht notwendig, aber auch nicht genügend. Die Umwandlung geschehe durch Einverleibung des Pfandrechtes für die tatsächlich entstandene Forderung im Rang der Höchstbetragshypothek, nicht aber durch Anmerkung der Wirksamkeit des Pfandrechtes für den erschöpften Teil des Höchstbetrages, weil eine solche Anmerkung nirgends vorgesehen sei (Klang in Klang2 II 420). Diese Voraussetzungen seien aber hier infolge Fehlens einer buchmäßigen Erklärung des Schuldners oder eines gegen ihn gerichteten Exekutionstitels nicht gegeben (siehe auch Rechtspflegersammlung in Grundbuchssachen 880). Ebenso wie die bücherliche Abtretung einer Einzelforderung aus dem durch die Höchstbetragshypothek gesicherten Grundverhältnis nur dadurch möglich werde, daß die Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen werde - das geschehe durch Umwandlung oder zumindest teilweise Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine gewöhnliche Hypothek -, sei der Übergang von Pfandrechten aus einer bestehenden Höchstbetragshypothek auf einen Dritten für Teilforderungen im Wege der Einlösung nur auf diesee Weise möglich. Es bedürfe gleichfalls einer buchmäßigen Erklärung des Schuldners (Rechtspflegersammlung in Grundbuchssachen 1497). Ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen sei die Übertragung des für eine sich aus einem Kreditverhältnis ergebende Forderung eingeräumten Höchstbetragspfandrechtes nur mit Übertragung des Grundverhältnisses selbst möglich. Es sei daher bei einem solchen Pfandrecht nur die Übertragung der gesamten Vertragsposition (Vertragsübernahme) - sei es auf der Kreditgeber- oder Kreditnehmerseite - mit Zustimmung des anderen Vertragsteiles geeignet, die Beziehung auf das bestimmte Schuldverhältnis und damit das Pfandrecht zu erhalten (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph 449,). Es werde daher bei der Übertragung einer Höchstbetragshypothek vorausgesetzt, daß das Grundverhältnis unverändert bleibe und der Erwerber anstelle des ursprünglichen Gläubigers in eben dieses Grundverhältnis eintrete. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weil aus der Übertragungserklärung hervorgehe, daß das Grundverhältnis nicht unverändert bleiben solle, sondern ein Dritter in das zwischen den Vertragsparteien begründete Kreditverhältnis wegen des Überganges von Kreditforderungen eintreten wolle. Eine solche Übertragung bedürfe aber wieder mit Rücksicht auf die Gegenseitigkeit der aus dem Kreditverhältnis entspringenden Leistungen grundsätzlich auch der Zustimmung des Kreditnehmers, die hier nicht vorliege. Gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.