Rechtssatz RS0011358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011358
Entscheidungsdatum
15.04.1986
Rechtssatz
Die bücherliche Abtretung einer Einzelforderung aus dem durch die Höchstbetragshypothek gesicherten Grundverhältnis wird nämlich erst dadurch möglich, daß die Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen wird. Das geschieht durch Umwandlung der Höchstbetragsin eine gewöhnliche Hypothek bis zur Höhe der Einzelforderung, wobei der nicht erschöpfte Teil des Höchstbetrages weiter offen bleibt. Es bedarf hiezu einer buchmäßigen Erklärung des Schuldners oder eines gegen ihn gerichteten Exekutionstitels; die Einwilligung des Eigentümers der Pfandliegenschaft ist nicht notwendig, aber auch nicht genügend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011358
Dokumentnummer
JJR_19860415_OGH0002_0050OB00053_8600000_001