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Rechtssatz RS0011358

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011358

Geschäftszahl

5Ob53/86

Entscheidungsdatum

15.04.1986

Rechtssatz

Die bücherliche Abtretung einer Einzelforderung aus dem durch die Höchstbetragshypothek gesicherten Grundverhältnis wird nämlich erst dadurch möglich, daß die Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen wird. Das geschieht durch Umwandlung der Höchstbetragsin eine gewöhnliche Hypothek bis zur Höhe der Einzelforderung, wobei der nicht erschöpfte Teil des Höchstbetrages weiter offen bleibt. Es bedarf hiezu einer buchmäßigen Erklärung des Schuldners oder eines gegen ihn gerichteten Exekutionstitels; die Einwilligung des Eigentümers der Pfandliegenschaft ist nicht notwendig, aber auch nicht genügend.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 53/86
    Entscheidungstext OGH 15.04.1986 5 Ob 53/86
    RdW 1986,240 = SZ 59/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011358

Dokumentnummer

JJR_19860415_OGH0002_0050OB00053_8600000_001