Rechtssatz RS0011369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011369
Entscheidungsdatum
27.04.2020
Rechtssatz
Ebenso wie die bücherliche Abtretung einer Einzelforderung aus dem durch die Höchstbetragshypothek gesicherten Grundverhältnis nur dadurch möglich wird, daß die Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen wird - das geschieht durch Umwandlung oder zumindest teilweise Umwandlung der Höchstbertragshypothek in eine gewöhnliche Hypothek - ist der Übergang von Pfandrechten aus einer bestehenden Höchstbetragshypothek auf einen Dritten für Teilforderungen im Wege der Einlösung nur auf diese Weise möglich. Es bedarf gleichfalls einer buchmäßigen Erklärung des Schuldners. Ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Übertragung des für eine sich aus einem Kreditverhältnis ergebende Forderung eingeräumten Höchstbetragspfandrechtes nur mit Übertragung des Grundverhältnisses selbst möglich.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 53/86
Entscheidungstext OGH 15.04.1986 5 Ob 53/86
RdW 1986,240 = SZ 59/67
- 8 Ob 618/87
Entscheidungstext OGH 09.02.1988 8 Ob 618/87
Veröff: JBl 1988,379 = ÖBA 1988,1035
- 5 Ob 58/91
Entscheidungstext OGH 27.08.1991 5 Ob 58/91
Veröff: NZ 1992,115; hiezu Hofmeister NZ 1992,118
- 5 Ob 138/91
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 5 Ob 138/91
- 5 Ob 77/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 77/94
Auch; Veröff: SZ 67/192
- 3 Ob 2114/96w
Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 2114/96w
Auch; Veröff: SZ 69/100
- 8 Ob 99/11h
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 99/11h
Vgl auch; Beisatz: Ein Dritter erwirbt im Wege der gesetzlichen Zession nach § 1422 ABGB die Hypothek des bisherigen Gläubigers nur insoweit, als sie tatsächlich ausschließlich an der eingelösten Forderung haftet, was insbesondere bei der Höchstbetragshypothek zu beachten ist. (T1)
- 3 Ob 218/11x
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 218/11x
Vgl auch; Beisatz: Beim Übergang von Höchstbetragshypotheken ist zu beachten, dass bei diesen das Pfandrecht nicht an einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen haftet. Nur wenn entweder der Schuldner der Übertragung des Grundverhältnisses zustimmt oder der Kreditrahmen auf eine einzelne Kreditgeberforderung reduziert wird und erkennbar eine Wiederausnützung des Rahmens nicht mehr stattfinden soll, haftet das Höchstbetragspfandrecht nur noch an dieser Forderung und nicht mehr am Kreditrahmen. (T2)
- 5 Ob 50/15m
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 50/15m
Vgl
- 5 Ob 111/19p
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 111/19p
Vgl
- 5 Ob 40/20y
Entscheidungstext OGH 27.04.2020 5 Ob 40/20y
Vgl; Beis nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011369
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19860415_OGH0002_0050OB00053_8600000_002