Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der überwiegenden Lehre gehen bei der gesetzlichen Zession nach § 1358 ABGB und der notwendigen Zession nach § 1422 ABGB Faustpfand und Hypothek automatisch, also ohne besonderen sachenrechtlichen Übertragungsakt, mit der Zession auf den einlösenden Zahler über (Klang in Klang2 II, 445; Bydlinski in Klang2 IV/2, 651; Ehrenzweig2 I/2, 439; Reischauer, ÖJZ 1982, 288, 290; derselbe in Rummel, ABGB, Rz 12 zu § 1422; Petrasch in Rummel2, ABGB, Rz 6 und 8 zu § 449; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1358; Mader in Schwimann, ABGB V, Rz 15 zu § 1422; Frotz, Kreditsicherungsrecht 118; Strasser-Grillberger, Probleme des Zessionskredites (1970) 70; SZ 14/161; SZ 19/243; EvBl 1956/7; EvBl 1969/358; EvBl 1976/54 = JBl 1976, 155; JBl 1978, 316; JBl 1986, 512). Einer besonderen Traditionshandlung im Sinne der §§ 445, 451 ABGB bedarf es nicht. Beim Grundpfand hat die bücherliche Eintragung somit nur noch deklarative (berichtigende) Bedeutung (für alle Petrasch, aaO Rz 8 zu § 449; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 12 zu § 1422; SZ 14/161; SZ 19/243; EvBl 1956/7; EvBl 1969/358; EvBl 1976/54; JBl 1978, 316; NZ 1987, 186; SZ 59/67 = ÖBA 1986, 410; JBl 1988, 379 = ÖBA 1988, 1035; JBl 1988, 796 = ÖBA 1989, 322). Ist die Hypothek aber bereits automatisch auf den einlösenden Zahler übergegangen und damit außerbücherlich die Rechtsänderung eingetreten, so gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht mehr richtig wieder. Es bedarf daher der deklarativen Nachführung des Buchstandes zur Übereinstimmung mit der wahren Rechtslage. Da in diesen Fällen die Unrichtigkeit des Grundbuchs offenkundig ist, sind die Voraussetzungen des § 136 Abs 1 GBG erfüllt und ist auf Ansuchen die zur Berichtigung des Grundbuches erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne daß die vom GBG sonst für eine solche Eintragung geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen (§ 136 Abs 1 GBG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der überwiegenden Lehre gehen bei der gesetzlichen Zession nach Paragraph 1358, ABGB und der notwendigen Zession nach Paragraph 1422, ABGB Faustpfand und Hypothek automatisch, also ohne besonderen sachenrechtlichen Übertragungsakt, mit der Zession auf den einlösenden Zahler über (Klang in Klang2 römisch zwei, 445; Bydlinski in Klang2 IV/2, 651; Ehrenzweig2 I/2, 439; Reischauer, ÖJZ 1982, 288, 290; derselbe in Rummel, ABGB, Rz 12 zu Paragraph 1422,; Petrasch in Rummel2, ABGB, Rz 6 und 8 zu Paragraph 449,; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1358,; Mader in Schwimann, ABGB römisch fünf, Rz 15 zu Paragraph 1422,; Frotz, Kreditsicherungsrecht 118; Strasser-Grillberger, Probleme des Zessionskredites (1970) 70; SZ 14/161; SZ 19/243; EvBl 1956/7; EvBl 1969/358; EvBl 1976/54 = JBl 1976, 155; JBl 1978, 316; JBl 1986, 512). Einer besonderen Traditionshandlung im Sinne der Paragraphen 445, 451, ABGB bedarf es nicht. Beim Grundpfand hat die bücherliche Eintragung somit nur noch deklarative (berichtigende) Bedeutung (für alle Petrasch, aaO Rz 8 zu Paragraph 449,; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 12 zu Paragraph 1422,; SZ 14/161; SZ 19/243; EvBl 1956/7; EvBl 1969/358; EvBl 1976/54; JBl 1978, 316; NZ 1987, 186; SZ 59/67 = ÖBA 1986, 410; JBl 1988, 379 = ÖBA 1988, 1035; JBl 1988, 796 = ÖBA 1989, 322). Ist die Hypothek aber bereits automatisch auf den einlösenden Zahler übergegangen und damit außerbücherlich die Rechtsänderung eingetreten, so gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht mehr richtig wieder. Es bedarf daher der deklarativen Nachführung des Buchstandes zur Übereinstimmung mit der wahren Rechtslage. Da in diesen Fällen die Unrichtigkeit des Grundbuchs offenkundig ist, sind die Voraussetzungen des Paragraph 136, Absatz eins, GBG erfüllt und ist auf Ansuchen die zur Berichtigung des Grundbuches erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne daß die vom GBG sonst für eine solche Eintragung geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Paragraph 136, Absatz eins, GBG).
Damit ist im vorliegenden Fall jedoch für die Antragstellerin noch nichts gewonnen. Es entspricht nämlich der Lehre und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß bei einer Höchstbetragshypothek das Pfandrecht zunächst nicht an der einzelnen Forderung, sondern am Kreditrahmen haftet und ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser nach § 1422 ABGB nur dann stattfindet, wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert und das der Hypothek zugrundeliegende Schuldverhältnis (zumeist Kreditverhältnis) beendet wird (Reischauer ÖJZ 1982, 293 f; derselbe in Rummel, Rz 16 zu § 1422; derselbe, ÖJZ 1989, 233 f samt Rechtsprechungshinweis). Ohne Reduktion des Kreditrahmens und Beendigung des ursprünglichen Schuldverhältnisses - wobei es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob die Beendigung ausdrücklich erfolgen muß oder auch schlüssig erklärt werden kann - geht nur die eingelöste Forderung, nicht jedoch die Hypothek auf den Einlöser über. Aus der dem vorliegenden Grundbuchsantrag zugrundeliegenden Urkunde (Beil./A) ergibt sich nur, daß die Hypothek zur Sicherstellung der Forderungen der Bank ***** AG gegenüber Dr.Stefan und Dr.Nicole G***** dient. Ob es sich dabei um Forderungen aus einem Kontokorrentkredit oder einem wieder ausnützbaren Abstattungskredit oder etwa aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes handelt, ist dieser Urkunde nicht zu entnehmen. In dieser Urkunde "quittiert" die Bank ***** AG den Erhalt von insgesamt 480.696,26 S durch die nunmehrige Antragstellerin und erklärt sie, daß die nunmehrige Antragstellerin "somit die für die Bank ***** AG ob der gegenständlichen Liegenschaft im Höchstbetrag von 1,300.000 S pfandrechtlich sichergestellte Forderung zur Gänze im Sinne des § 1422 ABGB eingelöst hat, wodurch sämtliche Rechte aus diesem Pfandrecht auf die nunmehrige Antragstellerin übergegangen sind", sowie weiters, daß die Bank ***** AG nur mit Zustimmung der Antragstellerin "Löschungserklärungen oder Freilassungserklärungen hinsichtlich des gegenständlichen Pfandrechtes ausfertigen und alle noch etwa bei ihr einlangende Korrespondenz an die Antragstellerin weiterleiten wird". Dieser Urkunde ist somit nicht einmal in schlüssiger Weise zu entnehmen, daß das der Höchstbetragshypothek zugrundeliegende Schuldverhältnis - sei es durch die Bank ***** AG, sei es durch die Schuldner (Dr.Stefan und Dr.Nicole G*****) - beendet wurde oder zumindest den Vertragsteilen - die Schuldner waren an der Errichtung der Urkunde nicht beteiligt - klar ist, daß die Entstehung neuer Forderungen, etwa durch Wiederausnützung des Kreditverhältnisses, nicht stattfinden werde. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist somit aus der Grundbuchsurkunde (Beil./A) der automatische Hypothekenübergang nicht dargetan; es erscheint damit auch die Unrichtigkeit des Grundbuchsstandes weder offenkundig noch urkundlich nachgewiesen. Die Voraussetzungen für die begehrte Berichtigung nach § 136 Abs 1 BGB sind daher nicht erfüllt, weshalb die Abweisung des Grundbuchsgesuches der Sach- und Rechtslage entspricht.Damit ist im vorliegenden Fall jedoch für die Antragstellerin noch nichts gewonnen. Es entspricht nämlich der Lehre und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß bei einer Höchstbetragshypothek das Pfandrecht zunächst nicht an der einzelnen Forderung, sondern am Kreditrahmen haftet und ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser nach Paragraph 1422, ABGB nur dann stattfindet, wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert und das der Hypothek zugrundeliegende Schuldverhältnis (zumeist Kreditverhältnis) beendet wird (Reischauer ÖJZ 1982, 293 f; derselbe in Rummel, Rz 16 zu Paragraph 1422,; derselbe, ÖJZ 1989, 233 f samt Rechtsprechungshinweis). Ohne Reduktion des Kreditrahmens und Beendigung des ursprünglichen Schuldverhältnisses - wobei es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob die Beendigung ausdrücklich erfolgen muß oder auch schlüssig erklärt werden kann - geht nur die eingelöste Forderung, nicht jedoch die Hypothek auf den Einlöser über. Aus der dem vorliegenden Grundbuchsantrag zugrundeliegenden Urkunde (Beil./A) ergibt sich nur, daß die Hypothek zur Sicherstellung der Forderungen der Bank ***** AG gegenüber Dr.Stefan und Dr.Nicole G***** dient. Ob es sich dabei um Forderungen aus einem Kontokorrentkredit oder einem wieder ausnützbaren Abstattungskredit oder etwa aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes handelt, ist dieser Urkunde nicht zu entnehmen. In dieser Urkunde "quittiert" die Bank ***** AG den Erhalt von insgesamt 480.696,26 S durch die nunmehrige Antragstellerin und erklärt sie, daß die nunmehrige Antragstellerin "somit die für die Bank ***** AG ob der gegenständlichen Liegenschaft im Höchstbetrag von 1,300.000 S pfandrechtlich sichergestellte Forderung zur Gänze im Sinne des Paragraph 1422, ABGB eingelöst hat, wodurch sämtliche Rechte aus diesem Pfandrecht auf die nunmehrige Antragstellerin übergegangen sind", sowie weiters, daß die Bank ***** AG nur mit Zustimmung der Antragstellerin "Löschungserklärungen oder Freilassungserklärungen hinsichtlich des gegenständlichen Pfandrechtes ausfertigen und alle noch etwa bei ihr einlangende Korrespondenz an die Antragstellerin weiterleiten wird". Dieser Urkunde ist somit nicht einmal in schlüssiger Weise zu entnehmen, daß das der Höchstbetragshypothek zugrundeliegende Schuldverhältnis - sei es durch die Bank ***** AG, sei es durch die Schuldner (Dr.Stefan und Dr.Nicole G*****) - beendet wurde oder zumindest den Vertragsteilen - die Schuldner waren an der Errichtung der Urkunde nicht beteiligt - klar ist, daß die Entstehung neuer Forderungen, etwa durch Wiederausnützung des Kreditverhältnisses, nicht stattfinden werde. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist somit aus der Grundbuchsurkunde (Beil./A) der automatische Hypothekenübergang nicht dargetan; es erscheint damit auch die Unrichtigkeit des Grundbuchsstandes weder offenkundig noch urkundlich nachgewiesen. Die Voraussetzungen für die begehrte Berichtigung nach Paragraph 136, Absatz eins, BGB sind daher nicht erfüllt, weshalb die Abweisung des Grundbuchsgesuches der Sach- und Rechtslage entspricht.
Auf die im Revisionsrekurs weiters relevierte Frage, in welcher Form die berichtigende Eintragung im Grundbuch vorzunehmen ist, ist nicht einzugehen, weil eine Wiederholung des Grundbuchsgesuches mit derselben Urkunde aus den angeführten Gründen nicht in Frage kommt. In einem solchen Fall ist die Behandlung aller Abweisungsgründe nicht erforderlich (5 Ob 1003/91; vgl auch MGA GBG3 § 95/E 13; 5 Ob 83/87; 5 Ob 26/91).Auf die im Revisionsrekurs weiters relevierte Frage, in welcher Form die berichtigende Eintragung im Grundbuch vorzunehmen ist, ist nicht einzugehen, weil eine Wiederholung des Grundbuchsgesuches mit derselben Urkunde aus den angeführten Gründen nicht in Frage kommt. In einem solchen Fall ist die Behandlung aller Abweisungsgründe nicht erforderlich (5 Ob 1003/91; vergleiche auch MGA GBG3 Paragraph 95 /, E, 13; 5 Ob 83/87; 5 Ob 26/91).