Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfragen wäre nur dann einzugehen, wenn der erste Abweisungsgrund - die mangelnde Antragslegitimation - versagt. Die Vorschrift des § 95 Abs 3 GBG, in einem das Grundbuchsgesuch ganz oder teilweise abweisenden Beschluß alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung entgegenstehen, gilt nämlich nach ihrer Zweckbestimmung nicht für den Fall, in dem eine Wiederholung des Grundbuchsgesuches ohnehin nicht in Frage kommt (JBl 1953, 297; 5 Ob 83/87; 5 Ob 1003/91). Hier wäre das Ranganmerkungsgesuch der Antragstellerin unmittelbare Grundlage der begehrten Eintragung (§ 53 Abs 3 GBG). Wird es als unzureichend erkannt, weil es beide Miteigentümer des mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils hätten einbringen müssen, dann kann ohnehin nur ein neuer Antrag zur begehrten Ranganmerkung führen. Lediglich zur Vermeidung von Mißverständnissen sei daher zu dem auf § 85 Abs 1 GBG gestützten Abweisungsgrund der Vorinstanzen noch bemerkt, daß nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes weder im Grundbuchsgesuch noch in der Erledigung darauf hingewiesen werden muß, daß mit dem vom Eintragungsbegehren betroffenen Miteigentumsanteil Wohnunsgeigentum verbunden ist (5 Ob 4/82).Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfragen wäre nur dann einzugehen, wenn der erste Abweisungsgrund - die mangelnde Antragslegitimation - versagt. Die Vorschrift des Paragraph 95, Absatz 3, GBG, in einem das Grundbuchsgesuch ganz oder teilweise abweisenden Beschluß alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung entgegenstehen, gilt nämlich nach ihrer Zweckbestimmung nicht für den Fall, in dem eine Wiederholung des Grundbuchsgesuches ohnehin nicht in Frage kommt (JBl 1953, 297; 5 Ob 83/87; 5 Ob 1003/91). Hier wäre das Ranganmerkungsgesuch der Antragstellerin unmittelbare Grundlage der begehrten Eintragung (Paragraph 53, Absatz 3, GBG). Wird es als unzureichend erkannt, weil es beide Miteigentümer des mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils hätten einbringen müssen, dann kann ohnehin nur ein neuer Antrag zur begehrten Ranganmerkung führen. Lediglich zur Vermeidung von Mißverständnissen sei daher zu dem auf Paragraph 85, Absatz eins, GBG gestützten Abweisungsgrund der Vorinstanzen noch bemerkt, daß nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes weder im Grundbuchsgesuch noch in der Erledigung darauf hingewiesen werden muß, daß mit dem vom Eintragungsbegehren betroffenen Miteigentumsanteil Wohnunsgeigentum verbunden ist (5 Ob 4/82).
Auch die Sachlegitimation der Antragstellerin wirft jedoch eine im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage auf. Im Revisionsrekurs wird nämlich der Rechtsstandpunkt vertreten, die neuerdings vom Obersten Gerichtshof judizierte Zulassung eines Ranganmerkungsgesuches durch den eingeantworteten (noch nicht verbücherten) Erben (WoBl 1991/41; EvBl. 1991/31) sei auf alle Fälle eines "unstrittigen außerbücherlichen Eigentumes" anzuwenden.Auch die Sachlegitimation der Antragstellerin wirft jedoch eine im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage auf. Im Revisionsrekurs wird nämlich der Rechtsstandpunkt vertreten, die neuerdings vom Obersten Gerichtshof judizierte Zulassung eines Ranganmerkungsgesuches durch den eingeantworteten (noch nicht verbücherten) Erben (WoBl 1991/41; EvBl. 1991/31) sei auf alle Fälle eines "unstrittigen außerbücherlichen Eigentumes" anzuwenden.
Der Revisionsrekurs ist daher zulässig; ihm fehlt jedoch die Berechtigung.
Vorauszuschicken ist, daß auch die Antragstellerin nicht bezweifelt, das Ehegattenwohnungseigentum lasse nur gemeinsame Verfügungen der Miteigentümer des Mindestanteils zu (SZ 51/4 uva, zuletzt 5 Ob 79/90). Sie bestreitet angesichts der klaren Gesetzesaussage in § 53 Abs 1 GBG auch nicht, daß nur der Eigentümer berechtigt ist, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung zu verlangen. Die Antragstellerin vertritt allerdings den Standpunkt, damit sei jeder, auch der außerbücherliche Eigentümer gemeint, und nimmt für sich in Anspruch, selbst bereits außerbücherliche Eigentümerin des fraglichen Miteigentumsanteils zu sein. Durch den Abschluß des Scheidungsvergleiches sei es nämlich zur gerichtlich autorisierten Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft am Mindestanteil gekommen, die ihr außerbücherliches Eigentum am Anteil des Mannes verschafft habe. Es liege somit eine Zivilteilung besonderer Art vor, die gleich einem Urteilsspruch über die Auflösung einer Miteigentumsgemeinschaft zur außerbücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes führe und nicht nur einen darauf gerichteten obligatorischen Anspruch begründe. Auch das allgemein anerkannte außerbücherliche Eigentum des eingeantworteten Erben sei von der Judikatur gegen den engen Wortlaut der §§ 431, 436 und 819 ABGB geprägt worden, sodaß der Gleichbehandlung der Antragstellerin, die ja auch ein gerichtliches Schriftstück vorweisen könne, nichts im Wege stehe. Schließlich könne aus dem Wesen des Ehegattenwohnungseigentums, das nur gemeinsame Verfügungen über den Mindestanteil gestatte und eine unterschiedliche Belastung der Anteile der Ehegatten am Mindestanteil verbiete, auch auf die Antragslegitimation jedes einzelnen Teilhabers am Mindestanteil geschlossen werden, eine Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung des gesamten Mindestanteils zu erwirken. Jeder Teilhaber am Mindestanteil sei nämlich unbestreitbar grundbücherlicher Eigentümer im Sinne des § 53 Abs 1 GBG, der von Gesetzes wegen die Ranganmerkung verlangen könne; dann müsse sich die Ranganmerkung wegen der notwendigerweise einheitlichen Behandlung des Mindestanteils auch auf den gesamten Mindestanteil beziehen.Vorauszuschicken ist, daß auch die Antragstellerin nicht bezweifelt, das Ehegattenwohnungseigentum lasse nur gemeinsame Verfügungen der Miteigentümer des Mindestanteils zu (SZ 51/4 uva, zuletzt 5 Ob 79/90). Sie bestreitet angesichts der klaren Gesetzesaussage in Paragraph 53, Absatz eins, GBG auch nicht, daß nur der Eigentümer berechtigt ist, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung zu verlangen. Die Antragstellerin vertritt allerdings den Standpunkt, damit sei jeder, auch der außerbücherliche Eigentümer gemeint, und nimmt für sich in Anspruch, selbst bereits außerbücherliche Eigentümerin des fraglichen Miteigentumsanteils zu sein. Durch den Abschluß des Scheidungsvergleiches sei es nämlich zur gerichtlich autorisierten Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft am Mindestanteil gekommen, die ihr außerbücherliches Eigentum am Anteil des Mannes verschafft habe. Es liege somit eine Zivilteilung besonderer Art vor, die gleich einem Urteilsspruch über die Auflösung einer Miteigentumsgemeinschaft zur außerbücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes führe und nicht nur einen darauf gerichteten obligatorischen Anspruch begründe. Auch das allgemein anerkannte außerbücherliche Eigentum des eingeantworteten Erben sei von der Judikatur gegen den engen Wortlaut der Paragraphen 431, 436 und 819 ABGB geprägt worden, sodaß der Gleichbehandlung der Antragstellerin, die ja auch ein gerichtliches Schriftstück vorweisen könne, nichts im Wege stehe. Schließlich könne aus dem Wesen des Ehegattenwohnungseigentums, das nur gemeinsame Verfügungen über den Mindestanteil gestatte und eine unterschiedliche Belastung der Anteile der Ehegatten am Mindestanteil verbiete, auch auf die Antragslegitimation jedes einzelnen Teilhabers am Mindestanteil geschlossen werden, eine Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung des gesamten Mindestanteils zu erwirken. Jeder Teilhaber am Mindestanteil sei nämlich unbestreitbar grundbücherlicher Eigentümer im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GBG, der von Gesetzes wegen die Ranganmerkung verlangen könne; dann müsse sich die Ranganmerkung wegen der notwendigerweise einheitlichen Behandlung des Mindestanteils auch auf den gesamten Mindestanteil beziehen.
Das zuletzt angeführte Argument läßt sich mit dem Hinweis auf § 9 Abs 2 WEG widerlegen, der nur die "gemeinsame" Veräußerung des mit Ehegattenwohnungseigentum verbundenen Mindestanteils erlaubt. Die in § 53 GBG vorgesehene Anmerkung der Rangordnung kann gemäß Abs 3 leg.cit. wiederum nur dann bewilligt werden, wenn nach dem Grundbuchsstand die Einverleibung des einzutragenden Rechts möglich wäre, wenn daher die Veräußerung des mit Ehegattenwohnungseigentum verbundenen Mindestanteils ein gemeinsames Vorgehen der Teilhaber erfordert, dann gilt dies auch für die Einbringung eines diesbezüglichen Rangordnungsgesuches. Solange die Eigentumsgemeinschaft am Mindestanteil besteht, haben die Ehegatten - sofern keine StellvertretungDas zuletzt angeführte Argument läßt sich mit dem Hinweis auf Paragraph 9, Absatz 2, WEG widerlegen, der nur die "gemeinsame" Veräußerung des mit Ehegattenwohnungseigentum verbundenen Mindestanteils erlaubt. Die in Paragraph 53, GBG vorgesehene Anmerkung der Rangordnung kann gemäß Absatz 3, leg.cit. wiederum nur dann bewilligt werden, wenn nach dem Grundbuchsstand die Einverleibung des einzutragenden Rechts möglich wäre, wenn daher die Veräußerung des mit Ehegattenwohnungseigentum verbundenen Mindestanteils ein gemeinsames Vorgehen der Teilhaber erfordert, dann gilt dies auch für die Einbringung eines diesbezüglichen Rangordnungsgesuches. Solange die Eigentumsgemeinschaft am Mindestanteil besteht, haben die Ehegatten - sofern keine Stellvertretung
vorliegt - übereinstimmende Erklärungen abzugeben (vgl. 5 Ob 25/83).vorliegt - übereinstimmende Erklärungen abzugeben vergleiche 5 Ob 25/83).
Allen übrigen Argumenten der Antragstellerin ist entgegenzuhalten, daß sie nicht außerbücherliche Eigentümerin der Miteigentumsanteile ihres Mannes ist. Gemäß § 436 ABGB ist nämlich die Einverleibung (§§ 431-433 ABGB) oder die Hinterlegung der Urkunde (§§ 434, 435 ABGB) erforderlich, wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen oder eines Bauwerkes zufolge rechtskräftigen Urteils, gerichtlicher Teilung oder Einantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll. Hinsichtlich des eingeantworteten Erben haben Judikatur und Lehre aus hier nicht zu erörternden Gründen zwar den außerbücherlichen Eigentumserwerb anerkannt (EvBl 1991/31 mwN); hinsichtlich der Teilung oder Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft sind sich jedoch Judikatur und Lehre ebenso einig, daß sie lediglich Erwerbstitel für die Anteile der übrigen Teilhaber sind und zur Vollendung des Erwerbs (Begründung des Alleineigentums) die Übergabe (bei verbücherten Liegenschaften also die Einverleibung iS des § 431 ABGB) erforderlich ist (Gamerith in Rummel I2, Rz 4 zu § 841 ABGB; EvBl 1964/71; RZ 1964, 204; MietSlg 32.092; MietSlg. 37.046). Das gilt sowohl für den Teilungsvertrag als auch für den Urteilsspruch (Gamerith aaO, Rz 2 zu § 846). Unabhängig davon wäre nicht einsichtig, warum der im Scheidungsverfahren abgeschlossene Vergleich einer gerichtlichen Entscheidung (konkret einem Einantwortungsbeschluß) gleichgehalten werden soll. Der Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs macht die Willenseinigung zwischen der Antragstellerin und ihrem geschiedenen Mann über die Vereinigung der Anteile am Mindestanteil in der Hand der Antragstellerin vollstreckbar, sie bleibt jedoch rechtsgeschäftlicher Natur.Allen übrigen Argumenten der Antragstellerin ist entgegenzuhalten, daß sie nicht außerbücherliche Eigentümerin der Miteigentumsanteile ihres Mannes ist. Gemäß Paragraph 436, ABGB ist nämlich die Einverleibung (Paragraphen 431 -, 433, ABGB) oder die Hinterlegung der Urkunde (Paragraphen 434, 435, ABGB) erforderlich, wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen oder eines Bauwerkes zufolge rechtskräftigen Urteils, gerichtlicher Teilung oder Einantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll. Hinsichtlich des eingeantworteten Erben haben Judikatur und Lehre aus hier nicht zu erörternden Gründen zwar den außerbücherlichen Eigentumserwerb anerkannt (EvBl 1991/31 mwN); hinsichtlich der Teilung oder Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft sind sich jedoch Judikatur und Lehre ebenso einig, daß sie lediglich Erwerbstitel für die Anteile der übrigen Teilhaber sind und zur Vollendung des Erwerbs (Begründung des Alleineigentums) die Übergabe (bei verbücherten Liegenschaften also die Einverleibung iS des Paragraph 431, ABGB) erforderlich ist (Gamerith in Rummel I2, Rz 4 zu Paragraph 841, ABGB; EvBl 1964/71; RZ 1964, 204; MietSlg 32.092; MietSlg. 37.046). Das gilt sowohl für den Teilungsvertrag als auch für den Urteilsspruch (Gamerith aaO, Rz 2 zu Paragraph 846,). Unabhängig davon wäre nicht einsichtig, warum der im Scheidungsverfahren abgeschlossene Vergleich einer gerichtlichen Entscheidung (konkret einem Einantwortungsbeschluß) gleichgehalten werden soll. Der Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs macht die Willenseinigung zwischen der Antragstellerin und ihrem geschiedenen Mann über die Vereinigung der Anteile am Mindestanteil in der Hand der Antragstellerin vollstreckbar, sie bleibt jedoch rechtsgeschäftlicher Natur.
Damit erweisen sich die Entscheidungen der Vorinstanzen jedenfalls insoweit als richtig, als sie die Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung des mit Ehegattenwohnungseigentum verbundenen Mindestanteils ablehnten, weil die Antragstellerin noch nicht Eigentümerin des Anteils ihres geschiedenen Mannes ist. Daß nur der Eigentümer um eine solche Rangordnungsanmerkung ansuchen kann, ergibt sich nämlich eindeutig aus § 53 Abs 3 GBG und wurde durch die jüngste Judikatur zur Antragslegitimation des eingeantworteten, aber noch nicht einverleibten Erben auch nicht in Frage gestellt. Es wurde vielmehr eindeutig darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit der Rangordnungsanmerkung nur dem "Eigentümer" offensteht, was etwa beim Erben die Einantwortung voraussetzt (WoBl 1991/41 mit zustimmender Anmerkung von Hoyer).Damit erweisen sich die Entscheidungen der Vorinstanzen jedenfalls insoweit als richtig, als sie die Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung des mit Ehegattenwohnungseigentum verbundenen Mindestanteils ablehnten, weil die Antragstellerin noch nicht Eigentümerin des Anteils ihres geschiedenen Mannes ist. Daß nur der Eigentümer um eine solche Rangordnungsanmerkung ansuchen kann, ergibt sich nämlich eindeutig aus Paragraph 53, Absatz 3, GBG und wurde durch die jüngste Judikatur zur Antragslegitimation des eingeantworteten, aber noch nicht einverleibten Erben auch nicht in Frage gestellt. Es wurde vielmehr eindeutig darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit der Rangordnungsanmerkung nur dem "Eigentümer" offensteht, was etwa beim Erben die Einantwortung voraussetzt (WoBl 1991/41 mit zustimmender Anmerkung von Hoyer).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.