Der vom Antragsteller gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Anteile der Ehegatten untrennbare Anteile am ideellen Liegenschaftsanteil, mit dem das Wohnungseigentum verbunden ist, sind, und daraus abgeleitet, daß Verfügungen über das Wohnungseigentum nur gemeinsam getroffen werden können (MietSlg 30.591/9; 35.602/16 ua) und auch die Individualrechte des WEG nur beiden Ehegatten gemeinsam zustehen, was auch für den Bereich des Verfahrensrechtes gilt (MietSlg 34.529; 35.602/16). Ausgenommen von diesem Grundsatz sind lediglich Abwehrhandlungen gegen rechtswidrige Eingriffe Dritter, die grundsätzlich jeder Ehegatte allein setzen darf (MietSlg 35.602/16). Zu den Individualrechten des WEG gehört die Ausübung der Verwaltungsrechte am Wohnungseigentumsobjekt nach § 13 WEG (Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 9 WEG; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 4 zu § 9 WEG), die Beteiligung an der Verwaltung der Liegenschaft, entschließlich der Ausübung der Stimm- und Minderheitsrechte iS der §§ 14 und 15 WEG (vgl Meinhart, WEG 1975, 86; Faistenberger-Barta-Call, Rz 71 zu § 9 WEG; Würth aaO) und die Wahrnehmung der Kontrollrechte gegenüber dem Verwalter (§§ 17, 18 WEG). Anträge im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem WEG, mit dem solche Individualrechte geltend gemacht werden, können damit von Ehegatten auch nur gemeinsam gestellt werden (Würth, aaO; MietSlg 34.529 hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit des von der Bauvereinigung für die Eigentumsübertragung begehrten Preises; Faistenberger-Barta-Call, Rz 70 und 73 zu § 9 WEG). In der Ansicht des Rekursgerichtes, dem Antragsteller allein mangle es an der Legitimation für den vorliegenden Antrag (§§ 26 Abs 1 Z 4 lit a, 17 Abs 2 Z 2 WEG), kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden.Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Anteile der Ehegatten untrennbare Anteile am ideellen Liegenschaftsanteil, mit dem das Wohnungseigentum verbunden ist, sind, und daraus abgeleitet, daß Verfügungen über das Wohnungseigentum nur gemeinsam getroffen werden können (MietSlg 30.591/9; 35.602/16 ua) und auch die Individualrechte des WEG nur beiden Ehegatten gemeinsam zustehen, was auch für den Bereich des Verfahrensrechtes gilt (MietSlg 34.529; 35.602/16). Ausgenommen von diesem Grundsatz sind lediglich Abwehrhandlungen gegen rechtswidrige Eingriffe Dritter, die grundsätzlich jeder Ehegatte allein setzen darf (MietSlg 35.602/16). Zu den Individualrechten des WEG gehört die Ausübung der Verwaltungsrechte am Wohnungseigentumsobjekt nach Paragraph 13, WEG (Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 9, WEG; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 4 zu Paragraph 9, WEG), die Beteiligung an der Verwaltung der Liegenschaft, entschließlich der Ausübung der Stimm- und Minderheitsrechte iS der Paragraphen 14 und 15 WEG vergleiche Meinhart, WEG 1975, 86; Faistenberger-Barta-Call, Rz 71 zu Paragraph 9, WEG; Würth aaO) und die Wahrnehmung der Kontrollrechte gegenüber dem Verwalter (Paragraphen 17, 18, WEG). Anträge im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem WEG, mit dem solche Individualrechte geltend gemacht werden, können damit von Ehegatten auch nur gemeinsam gestellt werden (Würth, aaO; MietSlg 34.529 hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit des von der Bauvereinigung für die Eigentumsübertragung begehrten Preises; Faistenberger-Barta-Call, Rz 70 und 73 zu Paragraph 9, WEG). In der Ansicht des Rekursgerichtes, dem Antragsteller allein mangle es an der Legitimation für den vorliegenden Antrag (Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, 17 Absatz 2, Ziffer 2, WEG), kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden.
Dem Revisionsrekurs mußte deshalb der Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift der Antragsgegnerin beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm § 26 Abs 2 WEG. Daß die Verfahrenskosten mutwillig verursacht worden wären, wurde nicht behauptet; davon kann auch keine Rede sein. Barauslagen wurden nicht verzeichnet.Dem Revisionsrekurs mußte deshalb der Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift der Antragsgegnerin beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG. Daß die Verfahrenskosten mutwillig verursacht worden wären, wurde nicht behauptet; davon kann auch keine Rede sein. Barauslagen wurden nicht verzeichnet.