Rechtssatz RS0082794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082794
Entscheidungsdatum
26.09.2014
Rechtssatz
Zu den Individualrechten des Wohnungseigentums gehört die Ausübung der Verwaltungsrechte am Wohnungseigentumsobjekt nach § 13 WEG, die Beteiligung an der Verwaltung der Liegenschaft einschließlich der Ausübung der Stimmrechte und Minderheitsrechte im Sinne §§ 14 und 15 WEG und die Wahrnehmung der Kontrollrechte gegenüber dem Verwalter (§§ 17, 18 WEG). Anträge im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem WEG, mit dem solche Individualrechte geltend gemacht werden, können damit von Ehegatten auch nur gemeinsam gestellt werden.Zu den Individualrechten des Wohnungseigentums gehört die Ausübung der Verwaltungsrechte am Wohnungseigentumsobjekt nach Paragraph 13, WEG, die Beteiligung an der Verwaltung der Liegenschaft einschließlich der Ausübung der Stimmrechte und Minderheitsrechte im Sinne Paragraphen 14 und 15 WEG und die Wahrnehmung der Kontrollrechte gegenüber dem Verwalter (Paragraphen 17, 18, WEG). Anträge im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem WEG, mit dem solche Individualrechte geltend gemacht werden, können damit von Ehegatten auch nur gemeinsam gestellt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 79/90
Entscheidungstext OGH 11.09.1990 5 Ob 79/90
- 5 Ob 90/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 5 Ob 90/90
Veröff: NZ 1991,106 (Hofmeister)
- 5 Ob 98/01z
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 98/01z
Vgl auch; nur: Anträge im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem WEG, mit dem Individualrechte geltend gemacht werden, können damit von Ehegatten auch nur gemeinsam gestellt werden. (T1) Beisatz: Es steht den Ehegatten der Antragsteller zu, noch während des erstinstanzlichen Verfahrens ihre Zustimmung zur Antragstellung abzugeben und dem Verfahren beizutreten. (T2)
- 5 Ob 303/03z
Entscheidungstext OGH 20.01.2004 5 Ob 303/03z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 5 Ob 79/14z
Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 79/14z
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082794
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19900911_OGH0002_0050OB00079_9000000_001