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Entscheidung 5 Ob 79/14z×

Entscheidung 5 Ob 79/14z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013774 Rechtssatz 13.10.1992Zivilrecht
Der Verwalter ist verpflichtet, sämtlichen Miteigentümern Rechnung über die von ihm geführte Verwaltung zu legen, und zwar unabhängig davon, wem auf Grund des Rechtsverhältnisses zwischen den Miteigentümern die Nutzungen der gemeinsamen Sache zufließen. Die …
RS0039183 Rechtssatz 18.09.1984Zivilrecht
Dem Beklagten steht gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dem Erstgericht in Erledigung des Rekurses gegen einen a limine nach § 40 a JN gefassten Beschluss die Einleitung des gesetzlichen streitigen Verfahrens aufgetragen wird, kein Rechtsmittel zu.
RS0082794 Rechtssatz 11.09.1990Zivilrecht
Zu den Individualrechten des Wohnungseigentums gehört die Ausübung der Verwaltungsrechte am Wohnungseigentumsobjekt nach § 13 WEG, die Beteiligung an der Verwaltung der Liegenschaft einschließlich der Ausübung der Stimmrechte und Minderheitsrechte im Sinne …
RS0105978 Rechtssatz 29.10.1996Zivilrecht
Bei Wohnungseigentum von Ehegatten kann nur gemeinsam über die Wohnung verfügt werden; die von einem allein getroffene Maßnahme ist für den anderen nicht verbindlich; auch die Individualrechte des Wohnungseigentümers stehen den Ehegatten nur gemeinsam zu; l …
RS0111843 Rechtssatz 27.04.1999Zivilrecht
Bei der Erhebung, Sammlung und Bekanntgabe jener Daten, die für die dem Vermieter einer Eigentumswohnung obliegende Hauptmietzins- und/oder Betriebskostenabrechnung notwendig sind, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung (Nutzung) des betreffen …
RS0111844 Rechtssatz 27.04.1999Zivilrecht
Die dem Mieter einer Eigentumswohnung gegenüber zu erfüllende Abrechnungspflicht nach § 20 Abs 3 (Hauptmietzins) und § 21 Abs 3 MRG (Betriebskosten) fällt unabhängig davon, ob das Mietverhältnis vor oder nach der Begründung des Wohnungseigentums begonnen ha …