Rechtssatz RS0039183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039183
Entscheidungsdatum
27.02.2023
Rechtssatz
Dem Beklagten steht gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dem Erstgericht in Erledigung des Rekurses gegen einen a limine nach § 40 a JN gefassten Beschluss die Einleitung des gesetzlichen streitigen Verfahrens aufgetragen wird, kein Rechtsmittel zu.Dem Beklagten steht gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dem Erstgericht in Erledigung des Rekurses gegen einen a limine nach Paragraph 40, a JN gefassten Beschluss die Einleitung des gesetzlichen streitigen Verfahrens aufgetragen wird, kein Rechtsmittel zu.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 567/84
Entscheidungstext OGH 18.09.1984 5 Ob 567/84
- 1 Ob 709/84
Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 709/84
Auch
- 5 Ob 132/01z
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 132/01z
Auch; Beisatz: Wurde ein über die Verfahrensart absprechender Beschluss a limine gefasst, so kommt ihm dann keine bindende Wirkung für das weitere Verfahren zu, wenn das Ausgangsverfahren ein Zivilprozess war. Dem noch nicht am Verfahren beteiligten Beklagten ist diesfalls die Anfechtung der Entscheidung verwehrt (Ballon in Fasching I3, Rz 10 zu § 40a JN mwN). Der Grund hiefür liegt in der Einschränkung der Entscheidungsgrundlagen auf das in der Klage enthaltene Vorbringen; der zu dieser Frage noch nicht gehörte Prozessgegner kann seine Argumente gegen die Feststellung der Verfahrensart noch im weiteren Verfahren geltend machen. (T1); Beisatz: Das außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG iVm § 27 Abs 1 Z 1 MRG ist dem streitigen Verfahren stark angenähert, weshalb auch für dieses Verfahren gilt, dass die a limine - ohne Anhörung der Gegenseite - gefällte Entscheidung über die richtige Verfahrensart keine Bindungswirkung für den Antragsgegner erzeugt. (T2)
- 6 Ob 66/02b
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 66/02b
Vgl; Beisatz: Außer dem Fall einer a limine-Zurückweisung können Beschlüsse über die anzuwendende Verfahrensart von beiden Parteien angefochten werden. (T3)
- 1 Ob 108/06y
Entscheidungstext OGH 20.06.2006 1 Ob 108/06y
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 56/09b
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 56/09b
Vgl auch; Beisatz: Wenn das Ausgangsverfahren ein Zivilprozess war. (T4)
- 2 Ob 119/13h
Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 119/13h
Vgl; Beis wie T3
- 5 Ob 79/14z
Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 79/14z
Vgl; Beisatz: Die a limine im Streitverfahren gefällte Entscheidung des Erstgerichts über die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs entfaltet keine Bindungswirkung für die Antragsgegnerin. (T5)
- 2 Ob 12/17d
Entscheidungstext OGH 30.01.2018 2 Ob 12/17d
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4
- 4 Ob 153/18f
Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 153/18f
Auch; Beisatz: Hier: § 37 Abs 3 ASGG. (T6)
- 5 Ob 15/19w
Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 15/19w
Auch; Beis wie T1
- 10 Ob 39/19m
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 10 Ob 39/19m
Beis wie T1
- 5 Ob 9/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.02.2023 5 Ob 9/23v
Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0039183
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19840918_OGH0002_0050OB00567_8400000_001