Beide Revisionsrekurse sind zulässig, jedoch nicht berechtigt.
I. Zu der von allen Rekurswerbern bejahten Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens:römisch eins. Zu der von allen Rekurswerbern bejahten Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens:
1. § 848a ABGB bestimmt: Gewährt eine Dienstbarkeit oder eine andere dingliche Last einen Anspruch auf Nutzungen, so kann bei Teilung des herrschenden Grundstückes jeder Berechtigte und bei Teilung des belasteten Grundstückes jeder Belastete eine gerichtliche Regelung der Ausübung begehren. Die Ausübung ist mit Rücksicht auf die Natur und Zweckbestimmung des Rechtes sowie auf das Größenverhältnis und die wirtschaftliche Besonderheit der einzelnen Liegenschaftsteile ohne Erschwerung der Last so zu regeln, wie es allen Interessen billigerweise entspricht.1. Paragraph 848 a, ABGB bestimmt: Gewährt eine Dienstbarkeit oder eine andere dingliche Last einen Anspruch auf Nutzungen, so kann bei Teilung des herrschenden Grundstückes jeder Berechtigte und bei Teilung des belasteten Grundstückes jeder Belastete eine gerichtliche Regelung der Ausübung begehren. Die Ausübung ist mit Rücksicht auf die Natur und Zweckbestimmung des Rechtes sowie auf das Größenverhältnis und die wirtschaftliche Besonderheit der einzelnen Liegenschaftsteile ohne Erschwerung der Last so zu regeln, wie es allen Interessen billigerweise entspricht.
Das Gesetz regelt einen Regulierungsanspruch über widerstreitende ranggleiche Nutzungsrechte für den Fall der Teilung des herrschenden oder des dienenden Grundstücks. Darüber ist gemäß § 31 der 3. Teilnovelle vom Bezirksgericht in einem außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, in dessen Sprengel sich die belastete Liegenschaft befindet (Gamerith in Rummel ABGB3 Rz 6 zu § 848a). Hier liegt kein Teilungsfall vor. Die von den Antragstellern angestrebte Analogie scheitert schon an der fehlenden Vergleichbarkeit der Sachverhalte. § 848a ABGB regelt Streitigkeiten von Berechtigten oder Belasteten jeweils untereinander, nicht aber den hier vorliegenden Fall eines Streits zwischen Belasteten und Berechtigten. Die von den Antragstellern zitierte Entscheidung SZ 44/110 stützt ihren Standpunkt nicht. Dort wurde nur ausgesprochen, dass nach der Teilung für den Streit der servitutsberechtigten Eigentümer untereinander das Verfahren nach § 848a ABGB zur Verfügung steht, für Ansprüche gegen die belasteten Eigentümer aber der Klageweg. Die Entscheidung bejaht lediglich die analoge Anwendung des § 848a ABGB auf Streitigkeiten von Servitutsberechtigten. Das Gesetz selbst spricht von Nutzungsberechtigten. Nur in diesem Sinne bejaht auch die Lehre eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 848a ABGB im Wege der Analogie (Gamerith aaO Rz 3 mwN). Dem von der Teilung nicht betroffenen Eigentümer des herrschenden oder dienenden Grundstücks steht kein Antragsrecht nach § 848a ABGB zu (Gamerith aaO Rz 4). Gegen die Vermehrung seiner Lasten steht dem Eigentümer des dienenden Grundstücks der Klageweg offen.Das Gesetz regelt einen Regulierungsanspruch über widerstreitende ranggleiche Nutzungsrechte für den Fall der Teilung des herrschenden oder des dienenden Grundstücks. Darüber ist gemäß Paragraph 31, der 3. Teilnovelle vom Bezirksgericht in einem außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, in dessen Sprengel sich die belastete Liegenschaft befindet (Gamerith in Rummel ABGB3 Rz 6 zu Paragraph 848 a,). Hier liegt kein Teilungsfall vor. Die von den Antragstellern angestrebte Analogie scheitert schon an der fehlenden Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Paragraph 848 a, ABGB regelt Streitigkeiten von Berechtigten oder Belasteten jeweils untereinander, nicht aber den hier vorliegenden Fall eines Streits zwischen Belasteten und Berechtigten. Die von den Antragstellern zitierte Entscheidung SZ 44/110 stützt ihren Standpunkt nicht. Dort wurde nur ausgesprochen, dass nach der Teilung für den Streit der servitutsberechtigten Eigentümer untereinander das Verfahren nach Paragraph 848 a, ABGB zur Verfügung steht, für Ansprüche gegen die belasteten Eigentümer aber der Klageweg. Die Entscheidung bejaht lediglich die analoge Anwendung des Paragraph 848 a, ABGB auf Streitigkeiten von Servitutsberechtigten. Das Gesetz selbst spricht von Nutzungsberechtigten. Nur in diesem Sinne bejaht auch die Lehre eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Paragraph 848 a, ABGB im Wege der Analogie (Gamerith aaO Rz 3 mwN). Dem von der Teilung nicht betroffenen Eigentümer des herrschenden oder dienenden Grundstücks steht kein Antragsrecht nach Paragraph 848 a, ABGB zu (Gamerith aaO Rz 4). Gegen die Vermehrung seiner Lasten steht dem Eigentümer des dienenden Grundstücks der Klageweg offen.
2. Auch der Hinweis auf die im außerstreitigen Verfahren durchzusetzende Benützungsregelung unter Miteigentümern (§ 835 ABGB) ist nicht zielführend. Eine analoge Anwendung scheitert schon an den nicht vergleichbaren Rechtspositionen. Das Miteigentum an ein und derselben Sache begründet eine spezielle Rechtsgemeinschaft, innerhalb derselben Streitigkeiten (wiederum: untereinander) unter gewissen Voraussetzungen im weniger förmlichen außerstreitigen Verfahren ausgetragen werden können. In Bezug auf Dritte muss der Rechtsweg beschritten werden. Die angestrebte Analogie, also die Einbeziehung von Dritten in die Rechtsgemeinschaft der Miteigentümer führte zu dem offenkundig unhaltbaren Ergebnis, dass so gut wie alle sachenrechtlichen Streitigkeiten im außerstreitigen Verfahren abzuhandeln wären. Dies stünde mit dem Rechtssatz im Widerspruch, dass grundsätzlich alle in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Sachen auf den Rechtsweg gehören, soferne nicht das Gesetz etwas anderes ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig bestimmt (RS0012214; 1 Ob 202/00p). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Analogie zur Benützungsregelung unter Miteigentümern auch daran scheitert, dass eine gerichtliche Regelung durch den Außerstreitrichter nur zulässig ist, wenn keine Benützungsvereinbarung vorliegt (Gamerith in Rummel, ABGB3 Rz 5 zu § 835 mwN) und dann die Unwirksamkeit, Aufhebung oder Abänderung der Vereinbarung im Rechtsweg durchzusetzen ist (RS0013554; RS0013622) oder ob trotz Vorliegens einer Miteigentümervereinbarung eine Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn sich die objektiven Gebrauchsmöglichkeiten wesentlich verschoben haben (RS0013552). Entscheidend ist hier jedenfalls, dass die Rechtsbeziehung zwischen einem belasteten Grundeigentümer und einem Servitutsberechtigten der Rechtsgemeinschaft von Miteigentümern nicht gleichgehalten werden kann.2. Auch der Hinweis auf die im außerstreitigen Verfahren durchzusetzende Benützungsregelung unter Miteigentümern (Paragraph 835, ABGB) ist nicht zielführend. Eine analoge Anwendung scheitert schon an den nicht vergleichbaren Rechtspositionen. Das Miteigentum an ein und derselben Sache begründet eine spezielle Rechtsgemeinschaft, innerhalb derselben Streitigkeiten (wiederum: untereinander) unter gewissen Voraussetzungen im weniger förmlichen außerstreitigen Verfahren ausgetragen werden können. In Bezug auf Dritte muss der Rechtsweg beschritten werden. Die angestrebte Analogie, also die Einbeziehung von Dritten in die Rechtsgemeinschaft der Miteigentümer führte zu dem offenkundig unhaltbaren Ergebnis, dass so gut wie alle sachenrechtlichen Streitigkeiten im außerstreitigen Verfahren abzuhandeln wären. Dies stünde mit dem Rechtssatz im Widerspruch, dass grundsätzlich alle in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Sachen auf den Rechtsweg gehören, soferne nicht das Gesetz etwas anderes ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig bestimmt (RS0012214; 1 Ob 202/00p). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Analogie zur Benützungsregelung unter Miteigentümern auch daran scheitert, dass eine gerichtliche Regelung durch den Außerstreitrichter nur zulässig ist, wenn keine Benützungsvereinbarung vorliegt (Gamerith in Rummel, ABGB3 Rz 5 zu Paragraph 835, mwN) und dann die Unwirksamkeit, Aufhebung oder Abänderung der Vereinbarung im Rechtsweg durchzusetzen ist (RS0013554; RS0013622) oder ob trotz Vorliegens einer Miteigentümervereinbarung eine Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn sich die objektiven Gebrauchsmöglichkeiten wesentlich verschoben haben (RS0013552). Entscheidend ist hier jedenfalls, dass die Rechtsbeziehung zwischen einem belasteten Grundeigentümer und einem Servitutsberechtigten der Rechtsgemeinschaft von Miteigentümern nicht gleichgehalten werden kann.
II. Zur Überweisung nach § 40a JN:römisch zwei. Zur Überweisung nach Paragraph 40 a, JN:
Die Antragsgegner streben die Wiederherstellung des den Antrag abweisenden Beschlusses des Erstgerichtes an. Der Antrag sei im außerstreitigen Verfahren gestellt worden und vom Außerstreitrichter zu behandeln. Der Nichtigerklärung des Verfahrens fehle die rechtliche Deckung. Nach dem Spruch der Rekursentscheidung sei auch der Antrag selbst "aus dem Rechtsbestand entfernt" worden: Diesen Argumenten ist entgegen zu halten:
1. Für die Frage, ob über ein Begehren im außerstreitigen Verfahren oder im Prozess zu entscheiden ist, sind der Inhalt des Begehrens und das Klage- oder Antragsvorbringen maßgeblich (RS0013639; RS0005896). Die Partei kann nicht die Entscheidung in einer unzulässigen Verfahrensart erzwingen. Die Wahl der Verfahrensart durch die verfahrenseinleitende Partei bestimmt lediglich die anzuwendenden Rechtsmittelvorschriften (RS0046238). Die Revisionsrekurse der Parteien sind daher solche nach den §§ 14 ff AußStrG. Die Rekurslegitimation der Antragsgegner ist ebenso zu bejahen wie die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels wegen erheblicher Rechtsfragen. Beschlüsse über die anzuwendende Verfahrensart können von beiden Parteien angefochten werden (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 6 mwN), außer in dem hier nicht vorliegenden Fall einer a limine-Zurückweisung (dazu: RS0039183).1. Für die Frage, ob über ein Begehren im außerstreitigen Verfahren oder im Prozess zu entscheiden ist, sind der Inhalt des Begehrens und das Klage- oder Antragsvorbringen maßgeblich (RS0013639; RS0005896). Die Partei kann nicht die Entscheidung in einer unzulässigen Verfahrensart erzwingen. Die Wahl der Verfahrensart durch die verfahrenseinleitende Partei bestimmt lediglich die anzuwendenden Rechtsmittelvorschriften (RS0046238). Die Revisionsrekurse der Parteien sind daher solche nach den Paragraphen 14, ff AußStrG. Die Rekurslegitimation der Antragsgegner ist ebenso zu bejahen wie die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels wegen erheblicher Rechtsfragen. Beschlüsse über die anzuwendende Verfahrensart können von beiden Parteien angefochten werden (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 6 mwN), außer in dem hier nicht vorliegenden Fall einer a limine-Zurückweisung (dazu: RS0039183).
2. Die Antragsgegner streben den Entfall der Nichtigerklärung des durchgeführten außerstreitigen Verfahrens lediglich mit dem Argument an, dass die Antragsteller die Verfahrensart bestimmt hätten und der Prozessrichter keine Kompetenz im Regulierungsverfahren hätte. Letzteres träfe nach den dargelegten Erwägungen durchaus zu, wenn der Antrag nach dem Sachverhaltsvorbringen ein im außerstreitigen Verfahren zulässiger Regelungsantrag nach § 848a ABGB wäre. Gerade dies ist nicht der Fall. Dann hat das angerufene Gericht gemäß § 40a JN über die Verfahrensart zu entscheiden. Ein in der falschen Verfahrensart gestelltes Rechtsschutzgesuch ist nicht zurückzuweisen, sondern umzudeuten und im richtigen Verfahren zu behandeln. § 40a JN ist in jeder Lage des Verfahrens anzuwenden. Das Rekursgericht hat zutreffend das bisher durchgeführte Verfahren für nichtig erklärt und die angefochtene Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben. Von der Nichtigerklärung ist die Verfahrenseinleitung aber nicht erfasst (Mayr aaO Rz 2 und 3 zu § 40a JN mwN). Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem Spruch des Rekursgerichtes, wird doch der Antrag nicht zurückgewiesen, sondern ausdrücklich ausgesprochen, dass der Antrag als Klage zu behandeln ist.2. Die Antragsgegner streben den Entfall der Nichtigerklärung des durchgeführten außerstreitigen Verfahrens lediglich mit dem Argument an, dass die Antragsteller die Verfahrensart bestimmt hätten und der Prozessrichter keine Kompetenz im Regulierungsverfahren hätte. Letzteres träfe nach den dargelegten Erwägungen durchaus zu, wenn der Antrag nach dem Sachverhaltsvorbringen ein im außerstreitigen Verfahren zulässiger Regelungsantrag nach Paragraph 848 a, ABGB wäre. Gerade dies ist nicht der Fall. Dann hat das angerufene Gericht gemäß Paragraph 40 a, JN über die Verfahrensart zu entscheiden. Ein in der falschen Verfahrensart gestelltes Rechtsschutzgesuch ist nicht zurückzuweisen, sondern umzudeuten und im richtigen Verfahren zu behandeln. Paragraph 40 a, JN ist in jeder Lage des Verfahrens anzuwenden. Das Rekursgericht hat zutreffend das bisher durchgeführte Verfahren für nichtig erklärt und die angefochtene Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben. Von der Nichtigerklärung ist die Verfahrenseinleitung aber nicht erfasst (Mayr aaO Rz 2 und 3 zu Paragraph 40 a, JN mwN). Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem Spruch des Rekursgerichtes, wird doch der Antrag nicht zurückgewiesen, sondern ausdrücklich ausgesprochen, dass der Antrag als Klage zu behandeln ist.
III. Das Rekursgericht hat die Rekursbeantwortung der Antragsgegner im Einklang mit der Judikatur zurückgewiesen. Das Rekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich nicht zweiseitig (RS0007041). Dagegen führen die Antragsgegner die Judikatur ins Treffen, dass eine Rechtsmittelgegenschrift dann zulässig und zweckmäßig sein könne, wenn im Rechtsmittel zulässige Neuerungen gemäß § 10 AußStrG geltend gemacht wurden, sodass dem Rechtsmittelgegner das rechtliche Gehör zu geben sei (RS0007056). Diese Ausnahme von der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rekursverfahrens wird aber auch nach der von den Rekurswerbern zitierten Entscheidung 6 Ob 2398/96g nur dort vertreten, wo der Rechtsmittelgegner neuen Sachverhaltsbehauptungen des Rekurswerbers entgegentreten können soll, nicht aber dann, wenn der Rekurswerber nur neue Rechtsausführungen machte (hier: über die mögliche Analogie zur Benützungsregelung unter Miteigentümern). In einem solchen Fall wird dem Rechtsmittelgegner das Gehör nicht entzogen, weil er - wenn die Rekursentscheidung nicht in seinem Sinne ausfällt - im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof Gelegenheit hat, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen.römisch drei. Das Rekursgericht hat die Rekursbeantwortung der Antragsgegner im Einklang mit der Judikatur zurückgewiesen. Das Rekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich nicht zweiseitig (RS0007041). Dagegen führen die Antragsgegner die Judikatur ins Treffen, dass eine Rechtsmittelgegenschrift dann zulässig und zweckmäßig sein könne, wenn im Rechtsmittel zulässige Neuerungen gemäß Paragraph 10, AußStrG geltend gemacht wurden, sodass dem Rechtsmittelgegner das rechtliche Gehör zu geben sei (RS0007056). Diese Ausnahme von der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rekursverfahrens wird aber auch nach der von den Rekurswerbern zitierten Entscheidung 6 Ob 2398/96g nur dort vertreten, wo der Rechtsmittelgegner neuen Sachverhaltsbehauptungen des Rekurswerbers entgegentreten können soll, nicht aber dann, wenn der Rekurswerber nur neue Rechtsausführungen machte (hier: über die mögliche Analogie zur Benützungsregelung unter Miteigentümern). In einem solchen Fall wird dem Rechtsmittelgegner das Gehör nicht entzogen, weil er - wenn die Rekursentscheidung nicht in seinem Sinne ausfällt - im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof Gelegenheit hat, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen.
Beiden Revisionsrekursen ist aus den dargelegten Gründen ein Erfolg zu versagen.