1. Die Überweisung einer Rechtssache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten (1 Ob 2117/96x; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 519 Rz 3 und § 528 Rz 3). Bei Überweisung der Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ohne Klagezurückweisung wurde die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Versagung der im ordentlichen Rechtsweg angestrebten Sachentscheidung durch das Gericht zweiter Instanz vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bejaht. Schließlich wurde ausgesprochen, § 40a JN verdeutliche, dass die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige Verfahren ein zweiaktiger Vorgang sei. Der erste Akt der Entscheidung beende das spezifisch nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung begründete Prozessrechtsverhältnis und sei deshalb in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 2 ZPO aF anfechtbar. Daran wurde in einer Reihe von Entscheidungen festgehalten. Seither vertritt der Oberste Gerichtshof überwiegend die Ansicht, dass gegen eine solche Überweisung der Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen und die Höhe des Entscheidungsgegenstands zulässig sei (1 Ob 2386/96f mzwN; Mayr in Rechberger aaO § 40a JN Rz 6).1. Die Überweisung einer Rechtssache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gleichzuhalten (1 Ob 2117/96x; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 519, Rz 3 und Paragraph 528, Rz 3). Bei Überweisung der Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ohne Klagezurückweisung wurde die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Versagung der im ordentlichen Rechtsweg angestrebten Sachentscheidung durch das Gericht zweiter Instanz vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bejaht. Schließlich wurde ausgesprochen, Paragraph 40 a, JN verdeutliche, dass die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige Verfahren ein zweiaktiger Vorgang sei. Der erste Akt der Entscheidung beende das spezifisch nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung begründete Prozessrechtsverhältnis und sei deshalb in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO aF anfechtbar. Daran wurde in einer Reihe von Entscheidungen festgehalten. Seither vertritt der Oberste Gerichtshof überwiegend die Ansicht, dass gegen eine solche Überweisung der Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen und die Höhe des Entscheidungsgegenstands zulässig sei (1 Ob 2386/96f mzwN; Mayr in Rechberger aaO Paragraph 40 a, JN Rz 6).
Im umgekehrten Fall der Überweisung vom außerstreitigen in das streitige Verfahren ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig (Mayr in Rechberger aaO), ist doch unter Revisionsrekurs im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG jeder Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht - abgesehen von der Sonderregelung für rekursgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse - zu verstehen, gleichviel, ob die Entscheidung bestätigend, abändernd oder zurückweisend ist (EFSlg 73.527; EFSlg 67.427; EFSlg 64.647 ua). Einem solchen Überweisungsbeschluss entspricht der Sache nach der selbständig anfechtbare Beschluss des Rekursgerichts gemäß § 40a JN, mit dem dem Erstgericht aufgetragen wurde, die Rechtssache in Erledigung des im Verfahren außer Streitsachen geltend gemachten Verzugszinsenanspruchs in das streitige Verfahren zu überweisen.Im umgekehrten Fall der Überweisung vom außerstreitigen in das streitige Verfahren ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig (Mayr in Rechberger aaO), ist doch unter Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG jeder Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht - abgesehen von der Sonderregelung für rekursgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse - zu verstehen, gleichviel, ob die Entscheidung bestätigend, abändernd oder zurückweisend ist (EFSlg 73.527; EFSlg 67.427; EFSlg 64.647 ua). Einem solchen Überweisungsbeschluss entspricht der Sache nach der selbständig anfechtbare Beschluss des Rekursgerichts gemäß Paragraph 40 a, JN, mit dem dem Erstgericht aufgetragen wurde, die Rechtssache in Erledigung des im Verfahren außer Streitsachen geltend gemachten Verzugszinsenanspruchs in das streitige Verfahren zu überweisen.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 1 AußStrG gehören Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg (MietSlg 50.280; SZ 60/18; SZ 54/129). Maßgebend für die Bestimmung der Art des Rechtswegs sind der Wortlaut des Begehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen (MietSlg 50.280; 1 Ob 2117/96x; SZ 63/135; SZ 60/18; MietSlg XL/10; SZ 55/184 uva). Dabei ist vor allem der innere Zusammenhang des jeweils geltend gemachten Anspruchs mit einer entweder in die streitige oder in die außerstreitige Gerichtsbarkeit verwiesenen Materie von Bedeutung (SZ 60/18).2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph eins, AußStrG gehören Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg (MietSlg 50.280; SZ 60/18; SZ 54/129). Maßgebend für die Bestimmung der Art des Rechtswegs sind der Wortlaut des Begehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen (MietSlg 50.280; 1 Ob 2117/96x; SZ 63/135; SZ 60/18; MietSlg XL/10; SZ 55/184 uva). Dabei ist vor allem der innere Zusammenhang des jeweils geltend gemachten Anspruchs mit einer entweder in die streitige oder in die außerstreitige Gerichtsbarkeit verwiesenen Materie von Bedeutung (SZ 60/18).
3. Der erkennende Senat sprach - unter Berufung auf die Entscheidung 6 Ob 540/94 (= RZ 1995/18 = EFSlg 75.454 = AnwBl 1994, 709 [Butschek]) - bereits in der Vorentscheidung 1 Ob 345/99p aus, dass der im Anlassfall geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen, der sich einerseits auf vollstreckbare Unterhaltsrückstände und andererseits auf "verspätet beglichene Unterhaltsteilbeträge" bezieht, auf den §§ 1333, 1334 ABGB beruht und dessen Durchsetzung den Nachweis des behaupteten Zahlungsverzugs voraussetzt.3. Der erkennende Senat sprach - unter Berufung auf die Entscheidung 6 Ob 540/94 (= RZ 1995/18 = EFSlg 75.454 = AnwBl 1994, 709 [Butschek]) - bereits in der Vorentscheidung 1 Ob 345/99p aus, dass der im Anlassfall geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen, der sich einerseits auf vollstreckbare Unterhaltsrückstände und andererseits auf "verspätet beglichene Unterhaltsteilbeträge" bezieht, auf den Paragraphen 1333,, 1334 ABGB beruht und dessen Durchsetzung den Nachweis des behaupteten Zahlungsverzugs voraussetzt.
Eine solcher Verzugszinsenanspruch ist als Nebenforderung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs eines Minderjährigen zu behandeln, wenn er in Verbindung mit dem Hauptanspruch im Verfahren außer Streitsachen geltend gemacht wird (6 Ob 540/94).
Zwischen dem Anspruch auf Zahlung eines bestimmten monatlichen Unterhaltsbeitrags und dem Verzugszinsenanspruch besteht überdies ein gesetzlicher Sachzusammenhang, der für die Bestimmung der Rechtsnatur beider Ansprüche ausschlaggebend ist. Das verdeutlicht § 291b Abs 1 Z 4 EO. Danach fallen unter den Begriff der gesetzlichen Unterhaltsansprüche auch Zinsen, die "durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Z 1 bis 3 entstanden sind", wozu auch Zinsen für Unterhaltsrückstände gehören (Zechner, Forderungsexekution § 291b Rz 4). Ist aber ein derartiger Verzugszinsenanspruch eines Minderjährigen dem Anspruch auf gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, wenngleich er auch eine schadenersatzrechtliche Wurzel hat (grundsätzlich dazu SZ 71/56 [verstärkter Senat]), so ist er auch dann im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen, wenn zwar schon ein Exekutionstitel über den monatlichen Unterhaltsanspruch, aber noch keiner über den Anspruch auf Verzugszinsen aus bereits titulierten Unterhaltsbeiträgen, die - wie hier - erst nach Ergehen des Exekutionstitels über die Grundleistung fällig wurden, besteht.Zwischen dem Anspruch auf Zahlung eines bestimmten monatlichen Unterhaltsbeitrags und dem Verzugszinsenanspruch besteht überdies ein gesetzlicher Sachzusammenhang, der für die Bestimmung der Rechtsnatur beider Ansprüche ausschlaggebend ist. Das verdeutlicht Paragraph 291 b, Absatz eins, Ziffer 4, EO. Danach fallen unter den Begriff der gesetzlichen Unterhaltsansprüche auch Zinsen, die "durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Ziffer eins bis 3 entstanden sind", wozu auch Zinsen für Unterhaltsrückstände gehören (Zechner, Forderungsexekution Paragraph 291 b, Rz 4). Ist aber ein derartiger Verzugszinsenanspruch eines Minderjährigen dem Anspruch auf gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, wenngleich er auch eine schadenersatzrechtliche Wurzel hat (grundsätzlich dazu SZ 71/56 [verstärkter Senat]), so ist er auch dann im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen, wenn zwar schon ein Exekutionstitel über den monatlichen Unterhaltsanspruch, aber noch keiner über den Anspruch auf Verzugszinsen aus bereits titulierten Unterhaltsbeiträgen, die - wie hier - erst nach Ergehen des Exekutionstitels über die Grundleistung fällig wurden, besteht.
Die gegenteilige Lösung des Rekursgerichts nimmt auf die soeben erläuterte Rechtsnatur des erörterten Verzugszinsenanspruchs nicht Bedacht. Gerade weil er in seinem unterhaltsrechtlichen Wesenskern mit dem monatlichen Unterhaltsbeitrag übereinstimmt, wird vermieden, dass ein Minderjähriger einen solchen selbständigen Verzugszinsenanspruch als gesetzlichen Unterhaltsanspruch im streitigen Verfahren geltend machen muss.
4. Vor dem Hintergrund der voranstehenden Erwägungen erweist sich der Ausspruch des Rekursgerichts gemäß § 40a JN über die anzuwendende Verfahrensart und die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses im Zinsenpunkt wegen Nichtigkeit als unzutreffend.4. Vor dem Hintergrund der voranstehenden Erwägungen erweist sich der Ausspruch des Rekursgerichts gemäß Paragraph 40 a, JN über die anzuwendende Verfahrensart und die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses im Zinsenpunkt wegen Nichtigkeit als unzutreffend.
Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Rechtssache an das Rekursgericht zurückzuverweisen, das über den Rekurs des Minderjährigen gegen die Abweisung des Verzugszinsenanspruchs eine Sachentscheidung zu treffen haben wird.