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Entscheidung 1 Ob 202/00p×

Entscheidung 1 Ob 202/00p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob202/00p

Entscheidungsdatum

29.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Alexander H*****, geboren am *****, infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen, vertreten durch Dr. Roland Gabl & Dr. Josef Kogler & Mag. Harald Papesch, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8. September 1999, GZ 14 R 312/99x-78, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 24. März 1999, GZ 5 P 1836/95d-64, teilweise als nichtig aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichts, der in der Abweisung des Begehrens des Minderjährigen auf Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung seines Vaters in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Ausspruch über das Begehren des Minderjährigen auf Zuerkennung von Verzugszinsen aus verspätet geleisteten und aus rückständigen Unterhaltszahlungen seines Vaters (Aufhebung wegen Nichtigkeit und Auftrag an das Erstgericht, das Begehren auf den streitigen Rechtsweg zu überweisen) aufgehoben und dem Gericht zweiter Instanz die meritorische Entscheidung über den Rekurs des Minderjährigen gegen die Abweisung dieses Begehrens aufgetragen.

Text

Begründung:

Der unehelich geborene Minderjährige beantragte am 25. Februar 1999 (ON 60), den bisherigen Unterhaltsbeitrag seines Vaters von 3.500 S monatlich ab 1. Februar 1998 auf 4.000 S monatlich ab 1. März 1999 zu erhöhen und "den Kindesvater beschlussmäßig zu verpflichten, aus den verspätet geleisteten Unterhaltsteilbeträgen und aus den rückständigen Unterhaltsbeträgen jeweils 4 % Zinsen zu bezahlen", weil er mit der Bezahlung des aufgrund des bisherigen Exekutionstitels zu leistenden Unterhalts in Verzug geraten sei und für Zinsen kein Exekutionstitel bestehe. Das beziehe sich auf die Monate November 1998 bis einschließlich Februar 1999. Der Vater habe am 17. November 1998 nur 2.000 S, am 19. Dezember 1998 nur 2.500 S sowie am 14. Jänner und am 15. Februar 1999 gleichfalls nur 2.500 S geleistet. Der Vater schulde somit Verzugszinsen "aus den rückständigen Unterhaltsbeträgen bzw aus den verspätet beglichenen Unterhaltsteilbeträgen". Der Antrag auf Unterhaltserhöhung stütze sich auf eine wesentliche Änderung der Umstände. Das Einkommen des Vaters habe sich erhöht und der Unterhaltsgläubiger sei "wiederum ein Jahr älter geworden".

Der Vater sprach sich gegen den Erhöhungsantrag aus.

Das Erstgericht wies das Erhöhungs- und das Zinsenbegehren ab. Nach seiner Ansicht rechtfertigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters keine Unterhaltserhöhung. Verspätet bezahlte oder rückständige Unterhaltsleistungen unterlägen keiner "nachträglichen Verzinsung".

Das Gericht zweiter Instanz hob den angefochtenen Beschluss aus Anlass des Rekurses im "Ausspruch über das Zinsenbegehren als nichtig" auf und trug dem Erstgericht "die Verweisung des Begehrens auf den streitigen Rechtsweg" auf. Dagegen bestätigte es die Abweisung des Erhöhungsbegehrens und sprach ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs im Zinsenpunkt zulässig, sonst dagegen unzulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 6 Ob 540/94 ausgesprochen, dass die Paragraphen 1333,, 1334 ABGB über Verzugszinsen auch auf gesetzliche Unterhaltsansprüche anzuwenden seien. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen könne jedoch "nur im Zusammenhang mit der Formulierung des Leistungsbefehls" ausgesprochen werden. Dort sei allerdings "eine rückwirkende Unterhaltserhöhung samt 4 % Zinsen begehrt" worden. Dagegen fehle es im Anlassfall an einem Zusammenhang zwischen der Unterhaltsbemessung und den begehrten Verzugszinsen, weil sich der Zinsenanspruch auf Unterhaltsrückstände und verspätet geleistete Unterhaltsbeträge beziehe. Einen solchen Anspruch, der entweder dem Schadenersatz- oder dem Bereicherungsrecht zuzuordnen sei, könne auch ein minderjähriger Unterhaltsgläubiger nur im streitigen Verfahren geltend machen. Die Klage bedürfe der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Der Antrag des Minderjährigen auf Zuerkennung von Verzugszinsen sei daher im Lichte der nach Paragraph 40 a, JN maßgebenden Grundsätze "in eine Klage umzudeuten und im streitigen Verfahren zu behandeln". Der die Abweisung des Zinsenbegehrens betreffende Teil des angefochtenen Beschlusses sei somit aus Anlass des Rekurses als nichtig aufzuheben. Dem Erstgericht sei überdies "die Überweisung in das streitige Verfahren aufzutragen".

Zur Frage, "in welcher Verfahrensart ein Zinsenbegehren auf vollstreckbare Unterhaltsrückstände ohne Zusammenhang mit einem Unterhaltsleistungsbegehren zu behandeln" sei, fehle es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. "Betreffend den bestätigenden Beschlußteil" hänge die Entscheidung dagegen nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ab, weil sich das Rekursgericht an der "vorhandenen oberstgerichtlichen Rechtsprechung orientiert" habe.

Aufgrund des Beschlusses des erkennenden Senats vom 25. 1. 2000 (1 Ob 345/99p) und eines im Verbesserungsverfahren nachgeholten Abänderungsantrags des Minderjährigen nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG wurde dessen ordentlicher Revisionsrekurs, mit dem - neben der Abweisung des Verzugszinsenbegehrens - auch die Abweisung des Unterhaltserhöhungsbegehrens angefochten wurde, dem Gericht zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Dieses sprach daraufhin mit Beschluss vom 8. 6. 2000 aus, dass "der Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG und der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich der Bestätigung der Abweisung des Unterhaltserhöhungsbegehrens zurückgewiesen" werden.

Der Revisionsrekurs ist im Zinsenpunkt aus den vom Gericht zweiter Instanz angeführten Gründen zulässig; er ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Überweisung einer Rechtssache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gleichzuhalten (1 Ob 2117/96x; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 519, Rz 3 und Paragraph 528, Rz 3). Bei Überweisung der Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ohne Klagezurückweisung wurde die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Versagung der im ordentlichen Rechtsweg angestrebten Sachentscheidung durch das Gericht zweiter Instanz vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bejaht. Schließlich wurde ausgesprochen, Paragraph 40 a, JN verdeutliche, dass die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige Verfahren ein zweiaktiger Vorgang sei. Der erste Akt der Entscheidung beende das spezifisch nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung begründete Prozessrechtsverhältnis und sei deshalb in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO aF anfechtbar. Daran wurde in einer Reihe von Entscheidungen festgehalten. Seither vertritt der Oberste Gerichtshof überwiegend die Ansicht, dass gegen eine solche Überweisung der Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen und die Höhe des Entscheidungsgegenstands zulässig sei (1 Ob 2386/96f mzwN; Mayr in Rechberger aaO Paragraph 40 a, JN Rz 6).

Im umgekehrten Fall der Überweisung vom außerstreitigen in das streitige Verfahren ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig (Mayr in Rechberger aaO), ist doch unter Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG jeder Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht - abgesehen von der Sonderregelung für rekursgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse - zu verstehen, gleichviel, ob die Entscheidung bestätigend, abändernd oder zurückweisend ist (EFSlg 73.527; EFSlg 67.427; EFSlg 64.647 ua). Einem solchen Überweisungsbeschluss entspricht der Sache nach der selbständig anfechtbare Beschluss des Rekursgerichts gemäß Paragraph 40 a, JN, mit dem dem Erstgericht aufgetragen wurde, die Rechtssache in Erledigung des im Verfahren außer Streitsachen geltend gemachten Verzugszinsenanspruchs in das streitige Verfahren zu überweisen.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph eins, AußStrG gehören Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg (MietSlg 50.280; SZ 60/18; SZ 54/129). Maßgebend für die Bestimmung der Art des Rechtswegs sind der Wortlaut des Begehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen (MietSlg 50.280; 1 Ob 2117/96x; SZ 63/135; SZ 60/18; MietSlg XL/10; SZ 55/184 uva). Dabei ist vor allem der innere Zusammenhang des jeweils geltend gemachten Anspruchs mit einer entweder in die streitige oder in die außerstreitige Gerichtsbarkeit verwiesenen Materie von Bedeutung (SZ 60/18).

3. Der erkennende Senat sprach - unter Berufung auf die Entscheidung 6 Ob 540/94 (= RZ 1995/18 = EFSlg 75.454 = AnwBl 1994, 709 [Butschek]) - bereits in der Vorentscheidung 1 Ob 345/99p aus, dass der im Anlassfall geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen, der sich einerseits auf vollstreckbare Unterhaltsrückstände und andererseits auf "verspätet beglichene Unterhaltsteilbeträge" bezieht, auf den Paragraphen 1333,, 1334 ABGB beruht und dessen Durchsetzung den Nachweis des behaupteten Zahlungsverzugs voraussetzt.

Eine solcher Verzugszinsenanspruch ist als Nebenforderung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs eines Minderjährigen zu behandeln, wenn er in Verbindung mit dem Hauptanspruch im Verfahren außer Streitsachen geltend gemacht wird (6 Ob 540/94).

Zwischen dem Anspruch auf Zahlung eines bestimmten monatlichen Unterhaltsbeitrags und dem Verzugszinsenanspruch besteht überdies ein gesetzlicher Sachzusammenhang, der für die Bestimmung der Rechtsnatur beider Ansprüche ausschlaggebend ist. Das verdeutlicht Paragraph 291 b, Absatz eins, Ziffer 4, EO. Danach fallen unter den Begriff der gesetzlichen Unterhaltsansprüche auch Zinsen, die "durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Ziffer eins bis 3 entstanden sind", wozu auch Zinsen für Unterhaltsrückstände gehören (Zechner, Forderungsexekution Paragraph 291 b, Rz 4). Ist aber ein derartiger Verzugszinsenanspruch eines Minderjährigen dem Anspruch auf gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, wenngleich er auch eine schadenersatzrechtliche Wurzel hat (grundsätzlich dazu SZ 71/56 [verstärkter Senat]), so ist er auch dann im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen, wenn zwar schon ein Exekutionstitel über den monatlichen Unterhaltsanspruch, aber noch keiner über den Anspruch auf Verzugszinsen aus bereits titulierten Unterhaltsbeiträgen, die - wie hier - erst nach Ergehen des Exekutionstitels über die Grundleistung fällig wurden, besteht.

Die gegenteilige Lösung des Rekursgerichts nimmt auf die soeben erläuterte Rechtsnatur des erörterten Verzugszinsenanspruchs nicht Bedacht. Gerade weil er in seinem unterhaltsrechtlichen Wesenskern mit dem monatlichen Unterhaltsbeitrag übereinstimmt, wird vermieden, dass ein Minderjähriger einen solchen selbständigen Verzugszinsenanspruch als gesetzlichen Unterhaltsanspruch im streitigen Verfahren geltend machen muss.

4. Vor dem Hintergrund der voranstehenden Erwägungen erweist sich der Ausspruch des Rekursgerichts gemäß Paragraph 40 a, JN über die anzuwendende Verfahrensart und die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses im Zinsenpunkt wegen Nichtigkeit als unzutreffend.

Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Rechtssache an das Rekursgericht zurückzuverweisen, das über den Rekurs des Minderjährigen gegen die Abweisung des Verzugszinsenanspruchs eine Sachentscheidung zu treffen haben wird.

Textnummer

E59011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00202.00P.0829.000

Im RIS seit

28.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20000829_OGH0002_0010OB00202_00P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005896 Rechtssatz 23.11.1967Zivilrecht
Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sind ausschließlich die Klagsbehauptungen maßgeblich (SZ 19/199; SZ 23/81; SZ 36/79).
RS0007169 Rechtssatz 30.05.1990Zivilrecht
Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbe …
RS0012214 Rechtssatz 01.02.1979Zivilrecht
Grundsätzlich gehören alle in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Sachen auf den Prozessweg, soferne ein Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.
RS0012384 Rechtssatz 02.07.1993Zivilrecht
Trotz des - erst durch die Erweiterte Wertgrenzen - Novelle 1989 in die Gesetzessprache eingeführten - Begriffs "Revisionsrekurs" liegt in bezug auf Zurückweisungsbeschlüsse der Rekursgerichte keine planwidrige Gesetzeslücke vor. In den Fällen des § 528 Abs …
RS0013639 Rechtssatz 08.06.1955Zivilrecht
Für die Frage, ob über ein Begehren im außerstreitigen Verfahren oder im Prozess zu entscheiden ist, kommt es auf den Inhalt des Begehrens, nicht aber darauf an, ob das Begehren selbst begründet ist. Die Einwendung des Mangels eines Miteigentumsrechtes kann …
RS0032015 Rechtssatz 22.02.1994Zivilrecht
Rückständiger Geldunterhalt unterliegt wie jede sonstige Geldforderung der Verzugszinsenregelung.
RS0043890 Rechtssatz 28.11.1990Zivilrecht
Beschlüsse des Berufungsgerichtes, womit das Urteil als nichtig aufgehoben und die Rechtssache zur Entscheidung ins außerstreitige Verfahren überwiesen wird, sind auch ohne Ausspruch des Berufungsgerichtes, dass der Rekurs an den OGH zulässig sei, anfechtbar.
RS0103854 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Die Überweisung einer Rechtssache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten.
RS0113120 Rechtssatz 25.01.2000Zivilrecht
Zwischen einem Anspruch auf Verzugszinsen aufgrund vollstreckbarer Unterhaltsrückstände und verspäteter Unterhaltszahlungen und einem Anspruch auf Unterhaltserhöhung besteht kein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang. Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln …
RS0114191 Rechtssatz 29.08.2000Zivilrecht
Der Verzugszinsenanspruch des Minderjährigen wegen Säumnis des Unterhaltspflichtigen bei der Leistung der monatlichen Unterhaltsbeiträge ist auch dann im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen, wenn zwar schon ein Exekutionstitel über den monatliche …