Rechtssatz RS0113120
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113120
Entscheidungsdatum
11.12.2001
Rechtssatz
Zwischen einem Anspruch auf Verzugszinsen aufgrund vollstreckbarer Unterhaltsrückstände und verspäteter Unterhaltszahlungen und einem Anspruch auf Unterhaltserhöhung besteht kein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang. Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof ist daher für jeden der Ansprüche gesondert zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 345/99p
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 345/99p
- 1 Ob 202/00p
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 202/00p
Vgl; Beisatz: Ein Anspruch auf Verzugszinsen, der sich einerseits auf vollstreckbare Unterhaltsrückstände und andererseits auf "verspätet beglichene Unterhaltsbeiträge" bezieht, beruht auf den §§ 1333, 1334 ABGB. Dessen Durchsetzung setzt den Nachweis des behaupteten Zahlungsverzugs voraus. (T1); Veröff: SZ 73/129
- 5 Ob 279/01t
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 279/01t
Vgl; Beisatz: Da die Obsorgerechtsentscheidung des Rekursgerichtes in keinem inneren Zusammenhang mit der Regelung der Besuchsrechtsausübung steht, ist die Zulässigkeit der Anfechtung gesondert zu prüfen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113120
Dokumentnummer
JJR_20000125_OGH0002_0010OB00345_99P0000_001