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§ 14 AußStrG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.01.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
§ 1401.01.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 140/1997
§ 1401.08.198931.12.1997 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof

Paragraph 14, (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

  1. Absatz 2,Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig
    1. Ziffer eins
      über den Kostenpunkt,
    2. Ziffer 2
      über die Verfahrenshilfe sowie
    3. Ziffer 3
      über die Gebühren der Sachverständigen.
  2. Absatz 3,Weiters ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20 000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
  3. Absatz 4,Der Absatz 3, gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
  4. Absatz 5,Hat das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Absatz eins, zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20 000 Euro übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist, (außerordentlicher Revisionsrekurs).

Anmerkung

ÜR: 1. Zur Wirksamkeit siehe auch Art. XLI Z 5 und 9 WGN 1989,
BGBl. Nr. 343/1989.
2. Zur Anwendbarkeit siehe auch Art. XLI Z 4 WGN 1989,
BGBl. Nr. 343/1989.
3. Art. XXXII Z 6 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997
4. Art. 96 Z 6, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Rechtskraftvorbehalt, Bewertung

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR40021357