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§ 14 AußStrG

Fassungen
01.08.1989 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.01.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
§ 1401.01.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 140/1997
§ 1401.08.198931.12.1997 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 140/1997

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Rekurs an den Obersten Gerichtshof

Paragraph 14, (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

  1. Absatz 2,Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 50 000 S nicht übersteigt, wobei die Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden sind,
    2. Ziffer 2
      über den Kostenpunkt,
    3. Ziffer 3
      über die Verfahrenshilfe sowie
    4. Ziffer 4
      über die Gebühren der Sachverständigen.
  2. Absatz 3,Der Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist.
  3. Absatz 4,Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist überdies nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Absatz eins und 2 für gegeben erachtet; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Im Fall eines solchen Ausspruchs ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.

Anmerkung

ÜR: 1. Zur Wirksamkeit siehe auch Art. XLI Z 5 und 9 WGN 1989,
BGBl. Nr. 343/1989.
2. Zur Anwendbarkeit siehe auch Art. XLI Z 4 WGN 1989,
BGBl. Nr. 343/1989.

Schlagworte

Rechtskraftvorbehalt, Bewertung

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019357

Alte Dokumentnummer

N2185416418T