Rechtssatz RS0114191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114191
Entscheidungsdatum
13.12.2016
Rechtssatz
Der Verzugszinsenanspruch des Minderjährigen wegen Säumnis des Unterhaltspflichtigen bei der Leistung der monatlichen Unterhaltsbeiträge ist auch dann im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen, wenn zwar schon ein Exekutionstitel über den monatlichen Unterhaltsanspruch, aber noch keiner über den Anspruch auf Verzugszinsen aus bereits titulierten Unterhaltsbeiträgen, die erst nach Ergehen des Exekutionstitels über die Grundleistung fällig wurden, besteht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 202/00p
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 202/00p
Veröff: SZ 73/129
- 1 Ob 135/14f
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 135/14f
Vgl auch; Beisatz: Dadurch soll vermieden werden, dass ein Minderjähriger einen selbständigen Verzugszinsenanspruch als gesetzlichen Unterhaltsanspruch im streitigen Verfahren geltend machen muss. (T1)
- 3 Ob 238/16w
Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 238/16w
Vgl auch; Nur zur Verjährung: Der Verzugszinsenanspruch eines Minderjährigen ist auch dann im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen, wenn zwar schon ein Exekutionstitel über den monatlichen Unterhaltsanspruch, aber noch keiner über den Anspruch auf Verzugszinsen aus bereits titulierten Unterhaltsbeiträgen besteht. Der Anspruch des Minderjährigen auf Verzugszinsen aus einem Unterhaltsbetrag entsteht daher bereits, wenn der Verpflichtete mit der Zahlung von fälligen Unterhaltsbeträgen in Verzug gerät. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114191
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2017
Dokumentnummer
JJR_20000829_OGH0002_0010OB00202_00P0000_001