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Entscheidung 5 Ob 9/23v×

Entscheidung 5 Ob 9/23v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006900 Rechtssatz 19.01.1972Zivilrecht
Wurde ein im Außerstreitverfahren gestellter Antrag a limine zurückgewiesen, weil der Anspruch auf dem Rechtsweg geltend zu machen ist, so steht dem Antragsgegner dagegen kein Rekursrecht zu. Die Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses greift nur dem Antr …
RS0039183 Rechtssatz 18.09.1984Zivilrecht
Dem Beklagten steht gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dem Erstgericht in Erledigung des Rekurses gegen einen a limine nach § 40 a JN gefassten Beschluss die Einleitung des gesetzlichen streitigen Verfahrens aufgetragen wird, kein Rechtsmittel zu.
RS0039200 Rechtssatz 13.11.1954Undefined
Dem Beklagten steht ein Rechtsmittel gegen den Beschluss nicht zu, womit das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt. Dem Beschlusse, durch den eine Klage von e …
RS0045469 Rechtssatz 10.09.1963Zivilrecht
Unzulässigkeit von Vereinbarungen, durch die eine Rechtssache dem Gericht entzogen und die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde begründet werden soll.
RS0045754 Rechtssatz 06.04.1955Zivilrecht
Unabänderlichkeit der Abgrenzung der außerstreitigen Gerichtsbarkeit gegenüber dem Zivilprozess durch Parteienvereinbarung.
RS0097531 Rechtssatz 16.04.1996Zivilrecht
Bei der Auslegung von Prozesshandlungen (hier: Antragsrückziehung einer Mietzinsüberprüfung) sind objektive Maßstäbe anzulegen und nicht die Auslegungsregeln für Rechtsgeschäfte (§§ 914 ff ABGB) heranzuziehen. Es ist also insbesondere nicht der Parteiwille …
RS0134305 Rechtssatz 27.02.2023Zivilrecht
Im Fall eines bestellten Fremdverwalters ist eine Parallelverwaltung unzulässig.