Der Oberste Gerichtshof kann über das vorgelegte Rechtsmittel noch nicht entscheiden.
1. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bestimmt sich nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart (RIS-Justiz RS0046238; Mayr in Rechberger, ZPO³ § 40a JN Rz 6 mwN; Simotta, Das Vergreifen in der Verfahrensart und seine Folgen {§ 40a JN}, FS Fasching [1988], 463 ff, 479), das ist hier das Außerstreitverfahren. Eines Bewertungsausspruchs durch das Rekursgericht bedurfte es nicht, weil die Voraussetzungen für einen solchen nach § 59 Abs 2 AußStrG nicht vorliegen.1. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bestimmt sich nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart (RIS-Justiz RS0046238; Mayr in Rechberger, ZPO³ Paragraph 40 a, JN Rz 6 mwN; Simotta, Das Vergreifen in der Verfahrensart und seine Folgen {§ 40a JN}, FS Fasching [1988], 463 ff, 479), das ist hier das Außerstreitverfahren. Eines Bewertungsausspruchs durch das Rekursgericht bedurfte es nicht, weil die Voraussetzungen für einen solchen nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG nicht vorliegen.
2.1. Nach § 68 Abs 1 AußStrG ist das Revisionsrekursverfahren zweiseitig, wenn mit dem angefochtenen Beschluss „über die Sache entschieden“ wurde. Die gleiche Wendung findet sich in § 45 AußStrG zur Zulässigkeit des Rekurses, in § 48 Abs 1 AußStrG zur Rekursbeantwortung und in § 50 Abs 1 Z 4 AußStrG zur Rekursentscheidung durch das Erstgericht. Insofern wird in den Gesetzesmaterialien erläutert, dass „diese Formulierung ... etwas weiter als Entscheidung 'in der Sache'“ sei, weil sie nicht nur stattgebende und abweisende, sondern auch zurückweisende Entscheidungen über einen Rechtsschutzantrag erfasse. Eine „Zweiseitigkeit als allgemeine Regel und damit auch für alle Zwischenstreite anzuordnen wäre überschießend, weil nicht in jedem Zwischenstreit auch die Rechtsposition der anderen Verfahrenspartei berührt“ werde (Fucik/Kloiber, AußStrG - Kurzkommentar ErläutRV zu § 48, siehe auch deren Kommentierung bei § 45 Rz 2).2.1. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG ist das Revisionsrekursverfahren zweiseitig, wenn mit dem angefochtenen Beschluss „über die Sache entschieden“ wurde. Die gleiche Wendung findet sich in Paragraph 45, AußStrG zur Zulässigkeit des Rekurses, in Paragraph 48, Absatz eins, AußStrG zur Rekursbeantwortung und in Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG zur Rekursentscheidung durch das Erstgericht. Insofern wird in den Gesetzesmaterialien erläutert, dass „diese Formulierung ... etwas weiter als Entscheidung 'in der Sache'“ sei, weil sie nicht nur stattgebende und abweisende, sondern auch zurückweisende Entscheidungen über einen Rechtsschutzantrag erfasse. Eine „Zweiseitigkeit als allgemeine Regel und damit auch für alle Zwischenstreite anzuordnen wäre überschießend, weil nicht in jedem Zwischenstreit auch die Rechtsposition der anderen Verfahrenspartei berührt“ werde (Fucik/Kloiber, AußStrG - Kurzkommentar ErläutRV zu Paragraph 48,, siehe auch deren Kommentierung bei Paragraph 45, Rz 2).
2.2. Die Frage, in welcher Verfahrensart über einen Rechtsschutzantrag zu entscheiden ist, betrifft einen Zwischenstreit, der jedenfalls auch die Rechtsposition jener Verfahrenspartei berührt, die dem Rechtsmittelwerber gegenübersteht. Damit liegt eine Entscheidung „über die Sache“ im Sinne des Außerstreitgesetzes vor (vgl 1Ob19/06k).2.2. Die Frage, in welcher Verfahrensart über einen Rechtsschutzantrag zu entscheiden ist, betrifft einen Zwischenstreit, der jedenfalls auch die Rechtsposition jener Verfahrenspartei berührt, die dem Rechtsmittelwerber gegenübersteht. Damit liegt eine Entscheidung „über die Sache“ im Sinne des Außerstreitgesetzes vor vergleiche 1Ob19/06k).
2.3. Dass der Antragsgegner hier - anders als im Fall der Entscheidung 1 Ob 19/06k - am bisherigen Verfahren noch nicht beteiligt war, ändert an den aufgezeigten Grundsätzen nichts: Im Schrifttum wird zwar im Sinne einer teleologischen Reduktion des § 48 Abs 1 AußStrG die Auffassung vertreten, die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens greife allgemein nur dann ein, wenn schon das vorangegangene Verfahren zweiseitig gewesen sei, dh dann nicht, wenn ein Antrag sofort zurück- oder abzuweisen und gemäß § 8 AußStrG dem Antragsgegner gar nicht zuzustellen gewesen sei (Klicka in Rechberger, AußStrG § 48 Rz 1). Diese Voraussetzung liegt im Anlassfall jedoch nicht vor, weil eine Entscheidung nach § 40a JN über einen im außerstreitigen Verfahren eingebrachten Rechtsschutzantrag dem Fall einer sofortigen Zurück- oder Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags nicht gleichgehalten werden kann.2.3. Dass der Antragsgegner hier - anders als im Fall der Entscheidung 1 Ob 19/06k - am bisherigen Verfahren noch nicht beteiligt war, ändert an den aufgezeigten Grundsätzen nichts: Im Schrifttum wird zwar im Sinne einer teleologischen Reduktion des Paragraph 48, Absatz eins, AußStrG die Auffassung vertreten, die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens greife allgemein nur dann ein, wenn schon das vorangegangene Verfahren zweiseitig gewesen sei, dh dann nicht, wenn ein Antrag sofort zurück- oder abzuweisen und gemäß Paragraph 8, AußStrG dem Antragsgegner gar nicht zuzustellen gewesen sei (Klicka in Rechberger, AußStrG Paragraph 48, Rz 1). Diese Voraussetzung liegt im Anlassfall jedoch nicht vor, weil eine Entscheidung nach Paragraph 40 a, JN über einen im außerstreitigen Verfahren eingebrachten Rechtsschutzantrag dem Fall einer sofortigen Zurück- oder Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags nicht gleichgehalten werden kann.
3.1. Im Übrigen entfaltet der Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass statt des außerstreitigen richtigerweise das streitige Verfahren anzuwenden ist, bindende Wirkung unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium er gefällt wurde (Simotta aaO 488 mwN). Gegen einen im Außerstreitverfahren erlassenen Beschluss über die anzuwendende Verfahrensart kann sich wegen dessen bindender Wirkung der Gegner unabhängig davon, wann der Beschluss ergangen ist, stets zur Wehr setzen (Simotta aaO 489). Der Antragsgegner hätte deshalb dem Verfahren bereits von Anfang an beigezogen werden müssen. Mit der nunmehr angeordneten Zustellung des Revisionsrekurses, des verfahrenseinleitenden Antrags und der im Verfahren ergangenen Beschlüsse wird sein rechtliches Gehör nunmehr gewahrt.
3.2. Anderes gilt nach der Rechtsprechung dann, wenn der im Außerstreitverfahren gestellte Antrag a limine zurückgewiesen wurde, weil der Antrag auf den Rechtsweg gehört (RIS-Justiz RS0006900) oder wenn das Ausgangsverfahren ein Zivilprozess (oder ein Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG) war (siehe 1 Ob 108/06y; 5 Ob 132/01z in RIS-Justiz RS0039183); in diesen - hier nicht vorliegenden - Fällen entfaltet der Zurückweisungsbeschluss keine bindende Wirkung.3.2. Anderes gilt nach der Rechtsprechung dann, wenn der im Außerstreitverfahren gestellte Antrag a limine zurückgewiesen wurde, weil der Antrag auf den Rechtsweg gehört (RIS-Justiz RS0006900) oder wenn das Ausgangsverfahren ein Zivilprozess (oder ein Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG) war (siehe 1 Ob 108/06y; 5 Ob 132/01z in RIS-Justiz RS0039183); in diesen - hier nicht vorliegenden - Fällen entfaltet der Zurückweisungsbeschluss keine bindende Wirkung.
4. Das anhängige Revisionsrekursverfahren ist somit zweiseitig, weshalb dem Erstgericht der aus dem Spruch dieser Entscheidung folgende Auftrag zu erteilen ist.