Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 56/09b×

Entscheidung 4 Ob 56/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob56/09b

Entscheidungsdatum

21.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Helmut S*****, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OEG in Klagenfurt, gegen den Antragsgegner Mag. Dr. Hermann S*****, wegen 10.182,86 EUR sA, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 6. Februar 2009, GZ 1 R24/09p-5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 7. Jänner 2009, GZ 26 Nc 2/08w-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Zustellung einer Gleichschrift des Revisionsrekurses samt Gleichschrift des verfahrenseinleitenden Antrags und der Entscheidungen erster und zweiter Instanz an den Antragsgegner zu veranlassen; der Revisionsrekurs des Antragstellers ist dem Obersten Gerichtshof erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Verstreichen der Beantwortungsfrist neuerlich vorzulegen.

Text

Begründung:

Antragsteller und Antragsgegner sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der sich ein vom Antragsteller bewohntes Haus befindet. Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner zur Zahlung von 10.182,86 EUR sA zu verpflichten. Der Anspruch betreffe die gemeinschaftlichen Lasten der Liegenschaft im Verhältnis der Anteile der beiden Parteien als Miteigentümer und beruhe auf Paragraph 839, ABGB. Der Antragsteller trage seit 1984 sämtliche Kosten der Liegenschaft allein. Infolge des bestehenden Hälfteeigentums seien die Miteigentümer aber je zur Hälfte verpflichtet, die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Liegenschaft unmittelbar zusammenhängenden Lasten (Grundabgaben, Kanal, Objektversicherungen, notwendige Reparaturen am Miteigentum uä) zu tragen; die verbrauchsbezogenen Abgaben und Betriebskosten träfen hingegen den auf der Liegenschaft wohnenden Antragsteller allein. Der Antragsteller habe seit 2000 - näher aufgeschlüsselte - Hälftebeträge der Zahlungen für die Liegenschaft in Höhe des begehrten Betrags gezahlt, die nach den Verhältnissen der Anteile vom Antragsgegner zu übernehmen gewesen wären.

Das Erstgericht sprach ohne weiteres Verfahren aus, dass über den Antrag gemäß Paragraph 40 a, JN im streitigen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden sei. Paragraph 838 a, ABGB verweise Streitigkeiten zwischen den Teilhabern einer Miteigentumsgemeinschaft über die Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache in das Außerstreitverfahren, soweit davon die mit der Verwaltung und Benützung unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten der Teilhaber betroffen seien. Solches treffe auf die hier geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Paragraph 838 a, ABGB sei dahin auszulegen, dass im Außerstreitverfahren nur die grundlegenden Rechtsverhältnisse zwischen den Miteigentümern geklärt werden könnten, also etwa die Feststellung, der Antragsgegner sei verpflichtet, die Hälfte der Aufwendungen für die Liegenschaft zu zahlen. Die sich aus einer derartigen Verpflichtung ergebenden Zahlungsbegehren seien hingegen weiterhin im streitigen Verfahren geltend zu machen. Darüber hinaus sei nach dem Vorbringen des Antragstellers auch von einem Schadenersatz-, Bereicherungs- oder Verwendungsanspruch als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Begehrens auszugehen, weshalb auch aus diesem Grund der außerstreitige Rechtsweg unzulässig sei.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage zulässig sei, in welcher Verfahrensart der Anspruch eines Miteigentümers gegen einen anderen Miteigentümer auf anteilige Zahlung der vom Antragsteller vorläufig allein getragenen Lasten für die gemeinsame Liegenschaft geltend zu machen sei. Der Antragsgegner sei am Rekursverfahren nicht zu beteiligen, weil der angefochtene Beschluss a limine gefasst worden sei. Der Antragsteller begehre keine Verteilung von Nutzen und Aufwand einer gemeinsamen Sache iSd Paragraph 839, ABGB. Er stütze seinen Anspruch nicht nur auf das Miteigentumsverhältnis, sondern mache darüber hinaus mit der Behauptung, für den Antragsteller (gemeint: -gegner) liegenschaftsbezogene Lasten gezahlt zu haben, eine weitere Rechtsgrundlage geltend, nämlich einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1042, ABGB. Über ein solches Begehren sei im streitigen Verfahren zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof kann über das vorgelegte Rechtsmittel noch nicht entscheiden.

1. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bestimmt sich nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart (RIS-Justiz RS0046238; Mayr in Rechberger, ZPO³ Paragraph 40 a, JN Rz 6 mwN; Simotta, Das Vergreifen in der Verfahrensart und seine Folgen {§ 40a JN}, FS Fasching [1988], 463 ff, 479), das ist hier das Außerstreitverfahren. Eines Bewertungsausspruchs durch das Rekursgericht bedurfte es nicht, weil die Voraussetzungen für einen solchen nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG nicht vorliegen.

2.1. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG ist das Revisionsrekursverfahren zweiseitig, wenn mit dem angefochtenen Beschluss „über die Sache entschieden“ wurde. Die gleiche Wendung findet sich in Paragraph 45, AußStrG zur Zulässigkeit des Rekurses, in Paragraph 48, Absatz eins, AußStrG zur Rekursbeantwortung und in Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG zur Rekursentscheidung durch das Erstgericht. Insofern wird in den Gesetzesmaterialien erläutert, dass „diese Formulierung ... etwas weiter als Entscheidung 'in der Sache'“ sei, weil sie nicht nur stattgebende und abweisende, sondern auch zurückweisende Entscheidungen über einen Rechtsschutzantrag erfasse. Eine „Zweiseitigkeit als allgemeine Regel und damit auch für alle Zwischenstreite anzuordnen wäre überschießend, weil nicht in jedem Zwischenstreit auch die Rechtsposition der anderen Verfahrenspartei berührt“ werde (Fucik/Kloiber, AußStrG - Kurzkommentar ErläutRV zu Paragraph 48,, siehe auch deren Kommentierung bei Paragraph 45, Rz 2).

2.2. Die Frage, in welcher Verfahrensart über einen Rechtsschutzantrag zu entscheiden ist, betrifft einen Zwischenstreit, der jedenfalls auch die Rechtsposition jener Verfahrenspartei berührt, die dem Rechtsmittelwerber gegenübersteht. Damit liegt eine Entscheidung „über die Sache“ im Sinne des Außerstreitgesetzes vor vergleiche 1Ob19/06k).

2.3. Dass der Antragsgegner hier - anders als im Fall der Entscheidung 1 Ob 19/06k - am bisherigen Verfahren noch nicht beteiligt war, ändert an den aufgezeigten Grundsätzen nichts: Im Schrifttum wird zwar im Sinne einer teleologischen Reduktion des Paragraph 48, Absatz eins, AußStrG die Auffassung vertreten, die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens greife allgemein nur dann ein, wenn schon das vorangegangene Verfahren zweiseitig gewesen sei, dh dann nicht, wenn ein Antrag sofort zurück- oder abzuweisen und gemäß Paragraph 8, AußStrG dem Antragsgegner gar nicht zuzustellen gewesen sei (Klicka in Rechberger, AußStrG Paragraph 48, Rz 1). Diese Voraussetzung liegt im Anlassfall jedoch nicht vor, weil eine Entscheidung nach Paragraph 40 a, JN über einen im außerstreitigen Verfahren eingebrachten Rechtsschutzantrag dem Fall einer sofortigen Zurück- oder Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags nicht gleichgehalten werden kann.

3.1. Im Übrigen entfaltet der Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass statt des außerstreitigen richtigerweise das streitige Verfahren anzuwenden ist, bindende Wirkung unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium er gefällt wurde (Simotta aaO 488 mwN). Gegen einen im Außerstreitverfahren erlassenen Beschluss über die anzuwendende Verfahrensart kann sich wegen dessen bindender Wirkung der Gegner unabhängig davon, wann der Beschluss ergangen ist, stets zur Wehr setzen (Simotta aaO 489). Der Antragsgegner hätte deshalb dem Verfahren bereits von Anfang an beigezogen werden müssen. Mit der nunmehr angeordneten Zustellung des Revisionsrekurses, des verfahrenseinleitenden Antrags und der im Verfahren ergangenen Beschlüsse wird sein rechtliches Gehör nunmehr gewahrt.

3.2. Anderes gilt nach der Rechtsprechung dann, wenn der im Außerstreitverfahren gestellte Antrag a limine zurückgewiesen wurde, weil der Antrag auf den Rechtsweg gehört (RIS-Justiz RS0006900) oder wenn das Ausgangsverfahren ein Zivilprozess (oder ein Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG) war (siehe 1 Ob 108/06y; 5 Ob 132/01z in RIS-Justiz RS0039183); in diesen - hier nicht vorliegenden - Fällen entfaltet der Zurückweisungsbeschluss keine bindende Wirkung.

4. Das anhängige Revisionsrekursverfahren ist somit zweiseitig, weshalb dem Erstgericht der aus dem Spruch dieser Entscheidung folgende Auftrag zu erteilen ist.

Textnummer

E91522

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00056.09B.0421.000

Im RIS seit

30.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20090421_OGH0002_0040OB00056_09B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006900 Rechtssatz 19.01.1972Zivilrecht
Wurde ein im Außerstreitverfahren gestellter Antrag a limine zurückgewiesen, weil der Anspruch auf dem Rechtsweg geltend zu machen ist, so steht dem Antragsgegner dagegen kein Rekursrecht zu. Die Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses greift nur dem Antr …
RS0013639 Rechtssatz 08.06.1955Zivilrecht
Für die Frage, ob über ein Begehren im außerstreitigen Verfahren oder im Prozess zu entscheiden ist, kommt es auf den Inhalt des Begehrens, nicht aber darauf an, ob das Begehren selbst begründet ist. Die Einwendung des Mangels eines Miteigentumsrechtes kann …
RS0039183 Rechtssatz 18.09.1984Zivilrecht
Dem Beklagten steht gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dem Erstgericht in Erledigung des Rekurses gegen einen a limine nach § 40 a JN gefassten Beschluss die Einleitung des gesetzlichen streitigen Verfahrens aufgetragen wird, kein Rechtsmittel zu.
RS0046238 Rechtssatz 02.09.1992Zivilrecht
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bestimmt sich nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart.
RS0122986 Rechtssatz 12.12.2007Zivilrecht
Ansprüche der Miteigentümer gegen einen der ihren, der auch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache übernommen hat, sind als Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern zu beurteilen, die als unmittelbar mit der Verwaltung und Benützung zusammenhängend i …
RS0124969 Rechtssatz 21.04.2009Zivilrecht
Der Ausspruch, in welcher Verfahrensart eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, betrifft einen Zwischenstreit, der auch die Rechtsposition jener Verfahrenspartei berührt, die dem Rechtsmittelwerber gegenübersteht.
RS0124970 Rechtssatz 21.04.2009Zivilrecht
Gegen einen im Außerstreitverfahren ergangenen Beschluss, wonach statt des außerstreitigen Verfahrens das streitige Verfahren anzuwenden ist, kann sich wegen dessen bindender Wirkung der Antragsgegner auch dann zur Wehr setzen, wenn er vor Beschlussfassung …
RS0124971 Rechtssatz 14.07.2009Zivilrecht
Der aus der Abrechnung des verwaltenden Miteigentümers resultierende Ersatzanspruch betreffend den anteiligen Aufwand der mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Liegenschaft unmittelbar zusammenhängenden Lasten gegenüber einem anderen Mitei …