Rechtssatz RS0122986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122986
Entscheidungsdatum
20.03.2019
Rechtssatz
Ansprüche der Miteigentümer gegen einen der ihren, der auch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache übernommen hat, sind als Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern zu beurteilen, die als unmittelbar mit der Verwaltung und Benützung zusammenhängend im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 204/07m
Entscheidungstext OGH 12.12.2007 7 Ob 204/07m
Beisatz: Hier: Ein Miteigentümer fordert von einem anderen Miteigentümer, der auch Verwalter der Liegenschaft ist, die Herausgabe von Verwaltungsunterlagen. (T1)
- 4 Ob 56/09b
Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 56/09b
Veröff: SZ 2009/93
- 5 Ob 28/12x
Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 28/12x
Vgl auch
- 2 Ob 71/12y
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 71/12y
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/84
- 4 Ob 75/13b
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 75/13b
Vgl; Beisatz: Darunter fallen insbesondere Ansprüche auf anteilige Herausgabe von Erträgen. (T2)
Beisatz: Es hat auch dann beim außerstreitigen Verfahren zu bleiben, wenn ein solcher Anspruch allenfalls (auch) bereicherungsrechtlich begründet werden könnte. (T3)
- 4 Ob 91/13f
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 91/13f
Vgl; Beisatz: Hier: Rückzahlung von anteiligen Bewirtschaftungskosten und Ersatz von Überzahlungen auf das Hausverwaltungskonto auf bereicherungsrechtlicher Grundlage. Das zur Begründung des Anspruchs auf Ersatz von Überzahlungen erstattete Vorbringen geht über bloß aus dem Miteigentumsverhältnis abzuleitende Ansprüche hinaus, weshalb kein gemäß § 838a ABGB im außerstreitigen Verfahren zu erledigender Anspruch vorliegt. (T4)
- 5 Ob 186/13h
Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 186/13h
Vgl; Beisatz: Das Begehren der Kläger betrifft ausschließlich eine Teilfläche, die zum Wohnungseigentumsobjekt des Beklagten gehört, demnach allein dessen Nutzungsrecht unterliegt, und dient den Klägern als Anspruchsgrundlage auch eine Vereinbarung, nach welcher im Austauschverhältnis ein Benützungsrecht der Kläger an der Hoffläche des Beklagten gegen Zustimmung zu diesen Bauansuchen vereinbart war. Ein solches Begehren betrifft einerseits nicht die „Benützung der gemeinschaftlichen Sache“ iSd § 838a ABGB und es beruht andererseits auch auf einer individuellen vertraglichen Vereinbarung nur zweier Wohnungseigentümer, die diese zu Leistung und Gegenleistung verpflichtet und daher nicht mehr als „gemeinschaftsrechtlich“ zu qualifizieren ist. Das Begehren der Klägerin ist somit im Streitverfahren zu beurteilen. (T5)
- 7 Ob 189/14s
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 189/14s
Vgl aber
- 7 Ob 131/16i
Entscheidungstext OGH 09.11.2016 7 Ob 131/16i
Vgl aber; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch gegen einen anderen Miteigentümer aus unbefugter Übernahme von Hausverwaltungstätigkeiten ist im streitigen Verfahren durchzusetzen. (T6)
- 9 Ob 31/18a
Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 31/18a
Auch
- 5 Ob 233/18b
Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 233/18b
Vgl aber; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122986
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20071212_OGH0002_0070OB00204_07M0000_001