1. Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs
1. 1. Es wurde bereits in der in dieser Sache ergangenen Vorentscheidung vom 31. 1. 2006 erläutert, dass auf das Revisionsrekursverfahren die Bestimmungen des neuen Außerstreitgesetzes anzuwenden sind. In dem durch das Rekursgericht bestätigten Beschluss wurde gemäß § 40a JN ausgesprochen, dass der geltend gemachte Anspruch im Außerstreitverfahren zu erledigen ist; abgesehen davon bejahte das Erstgericht auch seine sachliche Zuständigkeit.1. 1. Es wurde bereits in der in dieser Sache ergangenen Vorentscheidung vom 31. 1. 2006 erläutert, dass auf das Revisionsrekursverfahren die Bestimmungen des neuen Außerstreitgesetzes anzuwenden sind. In dem durch das Rekursgericht bestätigten Beschluss wurde gemäß Paragraph 40 a, JN ausgesprochen, dass der geltend gemachte Anspruch im Außerstreitverfahren zu erledigen ist; abgesehen davon bejahte das Erstgericht auch seine sachliche Zuständigkeit.
1. 2. Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die anzuwendende Verfahrensart richtet sich nach den Regeln für jenes Verfahren, das mit dem verfahrenseinleitenden Antrag gewählt wurde (RIS-Justiz RS0046245; Ballon in Fasching² I § 40a JN Rz 11). Hier sind daher die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes maßgebend.1. 2. Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die anzuwendende Verfahrensart richtet sich nach den Regeln für jenes Verfahren, das mit dem verfahrenseinleitenden Antrag gewählt wurde (RIS-Justiz RS0046245; Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph 40 a, JN Rz 11). Hier sind daher die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes maßgebend.
1. 3. Gemäß § 66 Abs 1 Z 4 AußStrG kann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, dass der Beschluss des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung „der Sache" beruht. Dass der im Außerstreitgesetz verwendete Begriff „Sache" facettenreich ist, folgt bereits aus der in dieser Angelegenheit ergangenen Vorentscheidung des erkennenden Senats; in § 66 Abs 1 Z 4 AußStrG bezeichnet er jedoch lediglich den jeweiligen Gegenstand des angefochtenen Beschlusses.1. 3. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG kann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, dass der Beschluss des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung „der Sache" beruht. Dass der im Außerstreitgesetz verwendete Begriff „Sache" facettenreich ist, folgt bereits aus der in dieser Angelegenheit ergangenen Vorentscheidung des erkennenden Senats; in Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG bezeichnet er jedoch lediglich den jeweiligen Gegenstand des angefochtenen Beschlusses.
1. 4. Hier war - gestützt auf § 40a JN - primär zu klären, ob der geltend gemachte Entschädigungsanspruch im außerstreitigen oder im streitigen Rechtsweg zu verfolgen ist; infolge einer Einwendung sachlicher Unzuständigkeit war ferner über die Zuständigkeit des von der Antragstellerin im Außerstreitverfahren angerufenen Gerichts abzusprechen. Dabei wurde nicht „über eine Sache", die nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehört, nach § 56 Abs 1 AußStrG, aber auch nicht über „die Sache" durch ein sachlich unzuständiges Gericht im Sinn des § 56 Abs 2 AußStrG entschieden. Diese Regelungen erfassen daher bloß Sachentscheidungen in Erledigung einer nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehörenden Angelegenheit oder durch ein im Außerstreitverfahren sachlich unzuständiges Gericht. Der Begriff „Sache" in § 56 AußStrG ist somit anders als der gleiche Begriff in § 66 Abs 1 Z 4 AußStrG zu verstehen. Deshalb wird anlässlich der Entscheidung über den vorliegenden Revisionsrekurs nicht die Frage aufgeworfen, ob die Verneinung des Vorliegens einer Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz durch das Rekursgericht - unter dem Regime des neuen Außerstreitverfahrensrechts - mit Aussicht auf Erfolg noch in dritter Instanz bekämpft werden kann, wenn nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers eine Sachentscheidung über eine auf den streitigen Rechtsweg gehörende Angelegenheit im Außerstreitverfahren oder durch ein in diesem Verfahren sachlich unzuständiges Gericht getroffen wurde (siehe insofern zur alten Rechtslage 4 Ob 274/04d; RIS-Justiz RS0007232). Infolgedessen ist hier gemäß § 66 Abs 1 Z 4 AußStrG meritorisch zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss auf einer unrichtigen Abgrenzung der erörterten Verfahrensarten oder auf einer unzutreffenden Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beruht.1. 4. Hier war - gestützt auf Paragraph 40 a, JN - primär zu klären, ob der geltend gemachte Entschädigungsanspruch im außerstreitigen oder im streitigen Rechtsweg zu verfolgen ist; infolge einer Einwendung sachlicher Unzuständigkeit war ferner über die Zuständigkeit des von der Antragstellerin im Außerstreitverfahren angerufenen Gerichts abzusprechen. Dabei wurde nicht „über eine Sache", die nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehört, nach Paragraph 56, Absatz eins, AußStrG, aber auch nicht über „die Sache" durch ein sachlich unzuständiges Gericht im Sinn des Paragraph 56, Absatz 2, AußStrG entschieden. Diese Regelungen erfassen daher bloß Sachentscheidungen in Erledigung einer nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehörenden Angelegenheit oder durch ein im Außerstreitverfahren sachlich unzuständiges Gericht. Der Begriff „Sache" in Paragraph 56, AußStrG ist somit anders als der gleiche Begriff in Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG zu verstehen. Deshalb wird anlässlich der Entscheidung über den vorliegenden Revisionsrekurs nicht die Frage aufgeworfen, ob die Verneinung des Vorliegens einer Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz durch das Rekursgericht - unter dem Regime des neuen Außerstreitverfahrensrechts - mit Aussicht auf Erfolg noch in dritter Instanz bekämpft werden kann, wenn nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers eine Sachentscheidung über eine auf den streitigen Rechtsweg gehörende Angelegenheit im Außerstreitverfahren oder durch ein in diesem Verfahren sachlich unzuständiges Gericht getroffen wurde (siehe insofern zur alten Rechtslage 4 Ob 274/04d; RIS-Justiz RS0007232). Infolgedessen ist hier gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG meritorisch zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss auf einer unrichtigen Abgrenzung der erörterten Verfahrensarten oder auf einer unzutreffenden Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beruht.
1. 5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann einem abgesonderten Bescheid über eine gemäß § 117 Abs 1 WRG 1959 zu leistende Entschädigung nur die Festsetzung der Art der Leistung und deren Höhe vorbehalten werden, nicht dagegen die Frage, ob überhaupt eine Entschädigung dem Grunde nach gebührt; es ist daher gemäß § 117 Abs 2 WRG 1959 zulässig, wenn die Wasserrechtsbehörde die Festsetzung der Höhe einer dem Grunde nach zuerkannten Entschädigung - aus bestimmten Gründen - offen lässt und einem abgesonderten Bescheid vorbehält (VwGH 21. 10. 2004 2003/07/0105; 23. 9. 2004 2003/07/0098; 11. 9. 2003 2002/07/0060).1. 5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann einem abgesonderten Bescheid über eine gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 zu leistende Entschädigung nur die Festsetzung der Art der Leistung und deren Höhe vorbehalten werden, nicht dagegen die Frage, ob überhaupt eine Entschädigung dem Grunde nach gebührt; es ist daher gemäß Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 zulässig, wenn die Wasserrechtsbehörde die Festsetzung der Höhe einer dem Grunde nach zuerkannten Entschädigung - aus bestimmten Gründen - offen lässt und einem abgesonderten Bescheid vorbehält (VwGH 21. 10. 2004 2003/07/0105; 23. 9. 2004 2003/07/0098; 11. 9. 2003 2002/07/0060).
1. 6. Im Licht der soeben erläuterten Rechtslage ist Punkt I. 5. des Bewilligungsbescheids der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 19. 10. 2000 dahin zu verstehen, dass ein Entschädigungsanspruch der Antragstellerin dem Grunde nach bejaht, dessen Bezifferung jedoch einer künftigen Entscheidung nach Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen - im Kern ähnlich dem vom VwGH am 21. 10. 2004 entschiedenen Fall (2003/07/0105) - vorbehalten wurde. Demzufolge greift hier der Ausnahmetatbestand des § 26 Abs 6 zweiter Satz WRG 1959 ein, ist doch diese Bestimmung im Zusammenhang mit § 117 Abs 1 und 2 WRG 1959 auf dem Boden der unter 1. 5. referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu lesen. Auch der Oberste Gerichtshof sieht die ratio der im Wasserrechtsgesetz getroffenen, hier erörterten Regelungen darin, „dass über voraussehbare vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Errichtung, den rechtmäßigen Bestand oder den rechtmäßigen Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entstehen, die Wasserrechtsbehörden, über nicht vorausgesehene Nachteile dieser Art aber die Gerichte entscheiden" (1 Ob 48/81). Als Entschädigungsanspruch im Sinn des § 117 Abs 1 WRG 1959 ist daher ein Recht auf „Abgeltung jener vermögensrechtlichen Nachteile zu verstehen ..., die nach fachmännischer Voraussicht durch eine beabsichtigte Wassernutzung an einem wasserrechtlich geschützten Recht in Zukunft eintreten werden" (1 Ob 48/81). Gemäß § 32 Abs 6 WRG 1959 sind aber die für Wasserbenutzungsanlagen geltenden Bestimmungen auch auf eine Anlage, die - wie hier - nach § 32 Abs 1 und 2 lit a WRG 1959 bewilligt wurde, sinngemäß anzuwenden.1. 6. Im Licht der soeben erläuterten Rechtslage ist Punkt römisch eins. 5. des Bewilligungsbescheids der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 19. 10. 2000 dahin zu verstehen, dass ein Entschädigungsanspruch der Antragstellerin dem Grunde nach bejaht, dessen Bezifferung jedoch einer künftigen Entscheidung nach Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen - im Kern ähnlich dem vom VwGH am 21. 10. 2004 entschiedenen Fall (2003/07/0105) - vorbehalten wurde. Demzufolge greift hier der Ausnahmetatbestand des Paragraph 26, Absatz 6, zweiter Satz WRG 1959 ein, ist doch diese Bestimmung im Zusammenhang mit Paragraph 117, Absatz eins und 2 WRG 1959 auf dem Boden der unter 1. 5. referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu lesen. Auch der Oberste Gerichtshof sieht die ratio der im Wasserrechtsgesetz getroffenen, hier erörterten Regelungen darin, „dass über voraussehbare vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Errichtung, den rechtmäßigen Bestand oder den rechtmäßigen Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entstehen, die Wasserrechtsbehörden, über nicht vorausgesehene Nachteile dieser Art aber die Gerichte entscheiden" (1 Ob 48/81). Als Entschädigungsanspruch im Sinn des Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 ist daher ein Recht auf „Abgeltung jener vermögensrechtlichen Nachteile zu verstehen ..., die nach fachmännischer Voraussicht durch eine beabsichtigte Wassernutzung an einem wasserrechtlich geschützten Recht in Zukunft eintreten werden" (1 Ob 48/81). Gemäß Paragraph 32, Absatz 6, WRG 1959 sind aber die für Wasserbenutzungsanlagen geltenden Bestimmungen auch auf eine Anlage, die - wie hier - nach Paragraph 32, Absatz eins und 2 Litera a, WRG 1959 bewilligt wurde, sinngemäß anzuwenden.
1. 7. Über den Entschädigungsanspruch der Antragstellerin wurde von der Wasserrechtsbehörde - lang nach Ablauf der gemäß § 117 Abs 2 WRG 1959 vorgesehenen einjährigen Frist - mit Bescheid vom 4. 5. 2005 erkannt, indem in dessen Gründen der Sache nach ausgesprochen wurde, dass der Antragstellerin eine Entschädigung nicht zustehe, weil sich letztlich erwiesen habe, dass die maßgebenden Schäden an ihrem Gebäude „Altrisse" seien, die eines Kausalzusammenhangs mit der wasserrechtlich bewilligten Kanalisationsanlage entbehrten. Die Wasserrechtsbehörde traf daher eine Sachentscheidung über einen Entschädigungsanspruch, die der sukzessiven Gerichtskompetenz gemäß § 117 Abs 4 und 6 WRG 1959 unterliegt (1 Ob 206/04g = SZ 2004/165; siehe ferner RIS-Justiz RS0045837). Der Ersatzanspruch der Antragstellerin wurde somit nach einer - einem Zwischenurteil gemäß § 393 Abs 1 ZPO vergleichbaren - vorangegangenen Entscheidung über den Anspruchsgrund am Ende zur Gänze abgewiesen. Angesichts dessen kann - entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers - nicht zweifelhaft sein, dass die Antragstellerin den hier zu beurteilenden Anspruch nur im Verfahren gemäß § 117 Abs 4 und 6 WRG 1959 geltend machen kann. Dabei ist nicht von Belang, unter welchen näheren Voraussetzungen die Wasserrechtsbehörde ihre Entscheidung über den Anspruchsgrund nur hätte treffen dürfen.1. 7. Über den Entschädigungsanspruch der Antragstellerin wurde von der Wasserrechtsbehörde - lang nach Ablauf der gemäß Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 vorgesehenen einjährigen Frist - mit Bescheid vom 4. 5. 2005 erkannt, indem in dessen Gründen der Sache nach ausgesprochen wurde, dass der Antragstellerin eine Entschädigung nicht zustehe, weil sich letztlich erwiesen habe, dass die maßgebenden Schäden an ihrem Gebäude „Altrisse" seien, die eines Kausalzusammenhangs mit der wasserrechtlich bewilligten Kanalisationsanlage entbehrten. Die Wasserrechtsbehörde traf daher eine Sachentscheidung über einen Entschädigungsanspruch, die der sukzessiven Gerichtskompetenz gemäß Paragraph 117, Absatz 4 und 6 WRG 1959 unterliegt (1 Ob 206/04g = SZ 2004/165; siehe ferner RIS-Justiz RS0045837). Der Ersatzanspruch der Antragstellerin wurde somit nach einer - einem Zwischenurteil gemäß Paragraph 393, Absatz eins, ZPO vergleichbaren - vorangegangenen Entscheidung über den Anspruchsgrund am Ende zur Gänze abgewiesen. Angesichts dessen kann - entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers - nicht zweifelhaft sein, dass die Antragstellerin den hier zu beurteilenden Anspruch nur im Verfahren gemäß Paragraph 117, Absatz 4 und 6 WRG 1959 geltend machen kann. Dabei ist nicht von Belang, unter welchen näheren Voraussetzungen die Wasserrechtsbehörde ihre Entscheidung über den Anspruchsgrund nur hätte treffen dürfen.
2. Sachliche Zuständigkeit
2. 1. In Art XXXII § 15 AußStr-BegleitG BGBl I 2003/112 wurde angeordnet:2. 1. In Artikel römisch 32 , Paragraph 15, AußStr-BegleitG BGBl römisch eins 2003/112 wurde angeordnet:
„Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen."
Diese Bestimmung wurde in den Gesetzesmaterialien zum Außerstreit-Begleitgesetz nicht erläutert. Erst in den Gesetzesmaterialien zum AgrarrechtsänderungsG 2005 BGBl I 2005/87 wurde ausgeführt, dass sich „für die in § 117 WRG 1959 normierte sukzessive Gerichtszuständigkeit" infolge der in Art XXXII § 15 AußStr-BegleitG getroffenen Regelung „Änderungen ergeben" haben, weil „mit In-Kraft-Treten des AußStr-BegleitG (grundsätzlich 1. 1. 2005), soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird (so auch in § 117 Abs. 6 WRG), an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt," tritt, und dass die sukzessive Zuständigkeit des Landesgerichts für alle gemäß § 117 Abs 1 WRG 1959 in Betracht kommenden Fälle festgelegt wurde (RV 968 BlgNR 22. GP 8). Dieser Rechtslage trug der Gesetzgeber erst mit Art 1 Z 19 AgrarrechtsänderungsG 2005 ausdrücklich Rechnung, indem er in § 117 Abs 6 WRG 1959 das Wort „Bezirksgericht" durch das Wort „Landesgericht" ersetzte. Er verdeutlichte damit die diffuse Regelung des Art XXXII § 15 AußStr-BegleitG und gab mit dieser späteren Novelle zu erkennen, wie die hier gemäß Art XXXII § 15 AußStr-BegleitG schon bisher geltende Rechtslage nach seinem Willen zu verstehen war und ist (siehe zu diesem Auslegungsmittel 1 Ob 257/05h).Diese Bestimmung wurde in den Gesetzesmaterialien zum Außerstreit-Begleitgesetz nicht erläutert. Erst in den Gesetzesmaterialien zum AgrarrechtsänderungsG 2005 BGBl römisch eins 2005/87 wurde ausgeführt, dass sich „für die in Paragraph 117, WRG 1959 normierte sukzessive Gerichtszuständigkeit" infolge der in Artikel römisch 32 , Paragraph 15, AußStr-BegleitG getroffenen Regelung „Änderungen ergeben" haben, weil „mit In-Kraft-Treten des AußStr-BegleitG (grundsätzlich 1. 1. 2005), soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird (so auch in Paragraph 117, Absatz 6, WRG), an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt," tritt, und dass die sukzessive Zuständigkeit des Landesgerichts für alle gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 in Betracht kommenden Fälle festgelegt wurde Regierungsvorlage 968 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 8). Dieser Rechtslage trug der Gesetzgeber erst mit Artikel eins, Ziffer 19, AgrarrechtsänderungsG 2005 ausdrücklich Rechnung, indem er in Paragraph 117, Absatz 6, WRG 1959 das Wort „Bezirksgericht" durch das Wort „Landesgericht" ersetzte. Er verdeutlichte damit die diffuse Regelung des Artikel römisch 32 , Paragraph 15, AußStr-BegleitG und gab mit dieser späteren Novelle zu erkennen, wie die hier gemäß Artikel römisch 32 , Paragraph 15, AußStr-BegleitG schon bisher geltende Rechtslage nach seinem Willen zu verstehen war und ist (siehe zu diesem Auslegungsmittel 1 Ob 257/05h).
2. 2. Auf dem Boden der erläuterten Rechtslage kann nicht zweifelhaft sein, dass für das über das Entschädigungsbegehren der Antragstellerin eingeleitete Außerstreitverfahren das angerufene Bezirksgericht sachlich zuständig ist, weil die zuvor erörterte Änderung der sachlichen Zuständigkeit nur Verfahren betrifft, bei denen der „Antrag auf Enteignung" nach dem 31. 12. 2004 bei der Behörde einlangte. Dagegen sind Verfahren, bei denen dieser Antrag vorher einlangte, nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu beenden. Für diese Lösung ist nicht wesentlich, ob der Begriff „Antrag auf Enteignung" auf die Einleitung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, als dessen Ergebnis die Rechtssphäre Dritter durch einen enteignungsgleichen entschädigungspflichtigen Eingriff berührt werden kann, oder - entsprechend der Ansicht der Vorinstanzen - auf das Entschädigungsbegehren der Antragstellerin im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde zu beziehen ist, weil sich beides vor dem 31. 12. 2004 ereignete.
3. Ergebnis
Nach allen bisherigen Erwägungen ist dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Die Klärung der anzuwendenden Verfahrensart und die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erfolgten in einem selbstständigen Zwischenstreit. Dennoch ist über eine endgültige Kostenersatzpflicht des Antragsgegners für die Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin nicht sogleich abzusprechen, hat doch der Enteignete gemäß § 44 Abs 2 Eisenbahn-EnteignungsentschädigungsG nur „auf der Grundlage des von ihm ersiegten Entschädigungsbetrages Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, durch das Gerichtsverfahren verursachten Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung". Derzeit steht im gerichtlichen Entschädigungsverfahren weder ein Obsiegen der Antragstellerin noch das Ausmaß eines allfälligen Zuspruchs fest. Es sind daher auch die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.Nach allen bisherigen Erwägungen ist dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Die Klärung der anzuwendenden Verfahrensart und die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erfolgten in einem selbstständigen Zwischenstreit. Dennoch ist über eine endgültige Kostenersatzpflicht des Antragsgegners für die Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin nicht sogleich abzusprechen, hat doch der Enteignete gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Eisenbahn-EnteignungsentschädigungsG nur „auf der Grundlage des von ihm ersiegten Entschädigungsbetrages Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, durch das Gerichtsverfahren verursachten Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung". Derzeit steht im gerichtlichen Entschädigungsverfahren weder ein Obsiegen der Antragstellerin noch das Ausmaß eines allfälligen Zuspruchs fest. Es sind daher auch die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.