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Rechtssatz RS0045934×

Rechtssatz RS0045934

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045934

Geschäftszahl

1Ob48/81; 1Ob19/06k

Entscheidungsdatum

16.05.2006

Rechtssatz

Grundsätzlich unterscheidet das WRG zwischen (von der Wasserrechtsbehörde zu beurteilenden) Entschädigungsansprüchen, worunter die Abgeltung jener vermögensrechtlichen Nachteile zu verstehen ist, die nach fachmännischer Voraussicht durch eine beabsichtigte Wassernutzung an einem wasserrechtlich geschützten Recht in Zukunft eintreten werden, und (von den Gerichten zu beurteilendem) Schadenersatz. Unter letzterem versteht das WRG die Vergütung für Schäden, die als Folge einer bereits bewilligten Maßnahme eingetreten sind oder einzutreten beginnen, gleichgültig, ob die Schadensauslösung befugt oder unbefugt, mit oder ohne behördliche Erlaubnis erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 48/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 48/81
  • 1 Ob 19/06k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 19/06k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045934

Dokumentnummer

JJR_19820127_OGH0002_0010OB00048_8100000_002