Rechtssatz RS0045934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045934
Geschäftszahl
1Ob48/81; 1Ob19/06k
Entscheidungsdatum
16.05.2006
Rechtssatz
Grundsätzlich unterscheidet das WRG zwischen (von der Wasserrechtsbehörde zu beurteilenden) Entschädigungsansprüchen, worunter die Abgeltung jener vermögensrechtlichen Nachteile zu verstehen ist, die nach fachmännischer Voraussicht durch eine beabsichtigte Wassernutzung an einem wasserrechtlich geschützten Recht in Zukunft eintreten werden, und (von den Gerichten zu beurteilendem) Schadenersatz. Unter letzterem versteht das WRG die Vergütung für Schäden, die als Folge einer bereits bewilligten Maßnahme eingetreten sind oder einzutreten beginnen, gleichgültig, ob die Schadensauslösung befugt oder unbefugt, mit oder ohne behördliche Erlaubnis erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045934
Dokumentnummer
JJR_19820127_OGH0002_0010OB00048_8100000_002