1. Der Antragsteller machte im gerichtlichen Verfahren gemäß § 117 Abs 4 und 6 WRG 1959 den Anspruch auf Ersatz bestimmter Kosten des Verwaltungsverfahrens, die nach der zuvor referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ebenso unter den Begriff "Kosten" nach § 117 Abs 1 WRG 1959 fallen, nicht als Annex eines anderen Anspruchs, sondern abgesondert als Hauptanspruch geltend. Die angefochtene Entscheidung ist daher keine Entscheidung "über den Kostenpunkt" des Außerstreitverfahrens im Sinne des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG. Dieser Sachverhalt ist der selbständigen Einklagung vorprozessualer Kosten vergleichbar (siehe dazu M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Vor §§ 40 ff ZPO Rz 3 f). Im Fall der meritorischen Erledigung einer solchen Klage griffen nur die Revisionsbeschränkungen nach § 502 ZPO ein; bei der Zurückweisung einer solchen Klage käme der absolute Rechtsmittelausschluss gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO nicht zum Tragen, sondern es wären bloß die anderen Revisionsrekursbeschränkungen nach § 528 ZPO maßgebend. Daher ist das Rechtsmittel des Klägers, wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausführte, nicht nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG absolut unzulässig.1. Der Antragsteller machte im gerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 117, Absatz 4, und 6 WRG 1959 den Anspruch auf Ersatz bestimmter Kosten des Verwaltungsverfahrens, die nach der zuvor referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ebenso unter den Begriff "Kosten" nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 fallen, nicht als Annex eines anderen Anspruchs, sondern abgesondert als Hauptanspruch geltend. Die angefochtene Entscheidung ist daher keine Entscheidung "über den Kostenpunkt" des Außerstreitverfahrens im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG. Dieser Sachverhalt ist der selbständigen Einklagung vorprozessualer Kosten vergleichbar (siehe dazu M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Vor Paragraphen 40, ff ZPO Rz 3 f). Im Fall der meritorischen Erledigung einer solchen Klage griffen nur die Revisionsbeschränkungen nach Paragraph 502, ZPO ein; bei der Zurückweisung einer solchen Klage käme der absolute Rechtsmittelausschluss gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht zum Tragen, sondern es wären bloß die anderen Revisionsrekursbeschränkungen nach Paragraph 528, ZPO maßgebend. Daher ist das Rechtsmittel des Klägers, wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausführte, nicht nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG absolut unzulässig.
2. Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die Anrufung des Gerichts nach § 117 Abs 4 und 6 WRG 1959 im Zusammenhang mit dem Ersatz von Schäden eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde voraussetze, habe letztere dagegen eine solche mangels Kognitionsbefugnis abgelehnt, so stehe nur der administrative Instanzenzug offen (RIS-Justiz RS0045837). In der - Schadenersatzansprüche nach § 26 Abs 1 bis 3 WRG 1959 betreffenden - Entscheidung 1 Ob 247/00f wurde ferner ausgesprochen, es könne der mit der erörterten gefestigten Judikatur im Widerspruch stehenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, eine Entscheidung des Inhalts, dass ein Antragsteller zur Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs vor der Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt sei bzw der Antragsteller mit solchen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde, unterliege gleichfalls der im § 117 Abs 4 WRG 1959 angeordneten sukzessiven Gerichtskompetenz und entziehe sich deshalb nicht nur einer Anfechtung im verwaltungsbehördlichen Instanzenzug, sondern auch einer Bekämpfung vor dem Verwaltungsgerichtshof, nicht beigetreten werden. Die vom Verwaltungsgerichtshof gebrauchte Begründung, mit einer Verweisung von Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg werde ebenso wie mit dem Ausspruch, dass der Antragsteller zur Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs vor der Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt sei, auch eine negative Entscheidung über das "Ob" einer Entschädigung im Sinne des § 117 Abs 1 WRG 1959 getroffen, hafte allzu sehr am Wortlaut, ohne dem Sinn der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den §§ 26 und 117 WRG 1959 Rechnung zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Ansicht des Obersten Gerichtshofs, an der festzuhalten ist, noch nicht auseinandergesetzt, weil er über einen gleich gelagerten Fall seither - soweit überblickbar - nicht mehr entscheiden musste (vgl etwa die Erkenntnisse zu den Zl 2003/07/0119, 2003/07/0097, 2001/07/0161, 2000/07/0230, 2000/07/0228, 99/07/0163).2. Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die Anrufung des Gerichts nach Paragraph 117, Absatz 4, und 6 WRG 1959 im Zusammenhang mit dem Ersatz von Schäden eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde voraussetze, habe letztere dagegen eine solche mangels Kognitionsbefugnis abgelehnt, so stehe nur der administrative Instanzenzug offen (RIS-Justiz RS0045837). In der - Schadenersatzansprüche nach Paragraph 26, Absatz eins, bis 3 WRG 1959 betreffenden - Entscheidung 1 Ob 247/00f wurde ferner ausgesprochen, es könne der mit der erörterten gefestigten Judikatur im Widerspruch stehenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, eine Entscheidung des Inhalts, dass ein Antragsteller zur Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs vor der Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt sei bzw der Antragsteller mit solchen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde, unterliege gleichfalls der im Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 angeordneten sukzessiven Gerichtskompetenz und entziehe sich deshalb nicht nur einer Anfechtung im verwaltungsbehördlichen Instanzenzug, sondern auch einer Bekämpfung vor dem Verwaltungsgerichtshof, nicht beigetreten werden. Die vom Verwaltungsgerichtshof gebrauchte Begründung, mit einer Verweisung von Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg werde ebenso wie mit dem Ausspruch, dass der Antragsteller zur Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs vor der Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt sei, auch eine negative Entscheidung über das "Ob" einer Entschädigung im Sinne des Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 getroffen, hafte allzu sehr am Wortlaut, ohne dem Sinn der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Paragraphen 26, und 117 WRG 1959 Rechnung zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Ansicht des Obersten Gerichtshofs, an der festzuhalten ist, noch nicht auseinandergesetzt, weil er über einen gleich gelagerten Fall seither - soweit überblickbar - nicht mehr entscheiden musste vergleiche etwa die Erkenntnisse zu den Zl 2003/07/0119, 2003/07/0097, 2001/07/0161, 2000/07/0230, 2000/07/0228, 99/07/0163).
3. Die soeben referierte, zu Entschädigungsansprüchen nach § 117 Abs 1 WRG 1959 ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auch auf Kostenersatzbegehren gemäß § 123 Abs 2 WRG 1959, die nach der Praxis des Verwaltungsgerichtshofs ebenso unter den Begriff "Kosten" in § 117 Abs 1 WRG 1959 fallen, anzuwenden. Gründe, die eine andere Sicht der Rechtslage nahe legen könnten, sind nicht zu erkennen. Offenkundig deshalb betont etwa Raschauer (Kommentar zum Wasserrecht, § 117 WRG Rz 11) ganz allgemein, dass Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde, mit denen Anträge wegen des Fehlens "von formellen Sachentscheidungsvoraussetzungen" - so auch zufolge einer angenommenen Gerichtszuständigkeit - zurückgewiesen werden, lediglich im administrativen Instanzenzug anfechtbar seien. Oberleitner (Wasserrechtsgesetz 1959 - Kurzkommentar [2004] § 117 Rz 9) tritt der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht entgegen, sondern beklagt bloß den durch die erörterte Divergenz in der Praxis der beiden Höchstgerichte aufgeworfenen negativen Kompetenzkonflikt. Ein solcher Konflikt liegt im Anlassfall indes noch nicht vor, hat doch der Antragsteller den Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 3. 6. 2003, mit dem sein - im Gerichtsverfahren bedeutsame - Antrag auf Kostenersatz gemäß § 123 Abs 2 WRG 1959 mangels Kognitionsbefugnis zurückgewiesen wurde, auch im Verwaltungsrechtsweg bekämpft.3. Die soeben referierte, zu Entschädigungsansprüchen nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auch auf Kostenersatzbegehren gemäß Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959, die nach der Praxis des Verwaltungsgerichtshofs ebenso unter den Begriff "Kosten" in Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 fallen, anzuwenden. Gründe, die eine andere Sicht der Rechtslage nahe legen könnten, sind nicht zu erkennen. Offenkundig deshalb betont etwa Raschauer (Kommentar zum Wasserrecht, Paragraph 117, WRG Rz 11) ganz allgemein, dass Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde, mit denen Anträge wegen des Fehlens "von formellen Sachentscheidungsvoraussetzungen" - so auch zufolge einer angenommenen Gerichtszuständigkeit - zurückgewiesen werden, lediglich im administrativen Instanzenzug anfechtbar seien. Oberleitner (Wasserrechtsgesetz 1959 - Kurzkommentar [2004] Paragraph 117, Rz 9) tritt der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht entgegen, sondern beklagt bloß den durch die erörterte Divergenz in der Praxis der beiden Höchstgerichte aufgeworfenen negativen Kompetenzkonflikt. Ein solcher Konflikt liegt im Anlassfall indes noch nicht vor, hat doch der Antragsteller den Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 3. 6. 2003, mit dem sein - im Gerichtsverfahren bedeutsame - Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 mangels Kognitionsbefugnis zurückgewiesen wurde, auch im Verwaltungsrechtsweg bekämpft.
Der Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 3. 6. 2003 ist - im Licht der Erwägungen der Entscheidung 1 Ob 247/00f - ausschließlich im administrativen Instanzenzug anfechtbar. Er kann somit nicht durch eine Anrufung des Gerichts in sukzessiver Zuständigkeit außer Kraft gesetzt und auf diese Weise die gerichtliche Kognition über den geltend gemachten Kostenersatzanspruch nach § 123 Abs 2 WRG 1959 begründet werden. Der Antragsteller führt dagegen bloß die vom Obersten Gerichtshof abgelehnte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs ins Treffen. Die bisherigen Erwägungen sind daher wie folgt zusammenzufassen:Der Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 3. 6. 2003 ist - im Licht der Erwägungen der Entscheidung 1 Ob 247/00f - ausschließlich im administrativen Instanzenzug anfechtbar. Er kann somit nicht durch eine Anrufung des Gerichts in sukzessiver Zuständigkeit außer Kraft gesetzt und auf diese Weise die gerichtliche Kognition über den geltend gemachten Kostenersatzanspruch nach Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 begründet werden. Der Antragsteller führt dagegen bloß die vom Obersten Gerichtshof abgelehnte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs ins Treffen. Die bisherigen Erwägungen sind daher wie folgt zusammenzufassen:
Weist die Wasserrechtsbehörde erster Instanz einen Antrag auf Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen oder Kosten im Sinne des § 117 Abs 1 WRG 1959 mangels Kognitionsbefugnis zurück, so kann sich der Antragsteller dagegen nur im Verwaltungsrechtsweg zur Wehr setzen, er kann einen solchen Bescheid daher nicht unter Inanspruchnahme der sukzessiven gerichtlichen Zuständigkeit nach § 117 Abs 4 und 6 WRG 1959 außer Kraft setzen.Weist die Wasserrechtsbehörde erster Instanz einen Antrag auf Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen oder Kosten im Sinne des Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 mangels Kognitionsbefugnis zurück, so kann sich der Antragsteller dagegen nur im Verwaltungsrechtsweg zur Wehr setzen, er kann einen solchen Bescheid daher nicht unter Inanspruchnahme der sukzessiven gerichtlichen Zuständigkeit nach Paragraph 117, Absatz 4, und 6 WRG 1959 außer Kraft setzen.
Dem Revisionsrekurs ist somit nicht Folge zu geben. Dessen Kosten hat der Antragsteller jedenfalls selbst zu tragen (1 Ob 247/00f).