Die Wasserrechtsbehörde hat mit dem Bescheid vom 30. 10. 1998 keine Sachentscheidung getroffen. Wenngleich die Formulierung des Spruchs, dem Antrag des Antragstellers werde keine Folge gegeben, auf eine meritorische Entscheidung hindeutet, ergibt sich aus dem Inhalt des Bescheids ganz eindeutig, dass die Verwaltungsbehörde eine Sachentscheidung mangels Kognitionsbefugnis abgelehnt hat. Sie erachtete sich nämlich für die Zuerkennung einer Entschädigung als nicht zuständig, einer Sachentscheidung durch sie sei die Grundlage entzogen. Schadenersatzansprüche nach § 26 Abs 1 bis 3 WRG seien im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.Die Wasserrechtsbehörde hat mit dem Bescheid vom 30. 10. 1998 keine Sachentscheidung getroffen. Wenngleich die Formulierung des Spruchs, dem Antrag des Antragstellers werde keine Folge gegeben, auf eine meritorische Entscheidung hindeutet, ergibt sich aus dem Inhalt des Bescheids ganz eindeutig, dass die Verwaltungsbehörde eine Sachentscheidung mangels Kognitionsbefugnis abgelehnt hat. Sie erachtete sich nämlich für die Zuerkennung einer Entschädigung als nicht zuständig, einer Sachentscheidung durch sie sei die Grundlage entzogen. Schadenersatzansprüche nach Paragraph 26, Absatz eins bis 3 WRG seien im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann das Gericht nach § 117 Abs 4 und 6 WRG im Zusammenhang mit dem Ersatz von Schäden nur angerufen werden, wenn die Verwaltungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen hat, nicht aber auch dann, wenn sie eine solche mangels Kognitionsbefugnis ablehnte; in letzterem Fall steht nur der administrative Instanzenzug offen (ecolex 2000, 359; SZ 67/7; SZ 67/25; SZ 66/177 ua; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 2 zu § 26 und Rz 9 und 11 zu § 117 WRG; Aichlreiter in AnwBl 1989, 595 [598]).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann das Gericht nach Paragraph 117, Absatz 4 und 6 WRG im Zusammenhang mit dem Ersatz von Schäden nur angerufen werden, wenn die Verwaltungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen hat, nicht aber auch dann, wenn sie eine solche mangels Kognitionsbefugnis ablehnte; in letzterem Fall steht nur der administrative Instanzenzug offen (ecolex 2000, 359; SZ 67/7; SZ 67/25; SZ 66/177 ua; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 2 zu Paragraph 26 und Rz 9 und 11 zu Paragraph 117, WRG; Aichlreiter in AnwBl 1989, 595 [598]).
Der mit der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs im Widerspruch stehenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, eine Entscheidung des Inhalts, dass ein Antragsteller zur Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs vor der Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt sei bzw der Antragsteller mit solchen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde, unterliege der im § 117 Abs 4 WRG angeordneten sukzessiven Gerichtskompetenz und entziehe sich deshalb nicht nur einer Anfechtung im verwaltungsbehördlichen Instanzenzug, sondern auch einer Bekämpfung vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH in E zu AZ 98/07/0136, 97/07/0201, 97/07/0082, 96/07/0205, 95/07/0219 uva), kann nicht beigetreten werden. Der Gesetzgeber brachte durch § 26 Abs 6 WRG ganz deutlich zum Ausdruck, dass Schadenersatzansprüche nach § 26 Abs 1 bis 3 WRG im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen seien. Gemäß § 117 Abs 1 WRG hat die Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen etc nur insoweit zu entscheiden, sofern das WRG, insbesondere dessen § 26, nichts Anderes bestimmt. Die Wasserrechtsbehörde ist also gewiss nicht zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche im Sinne des § 26 Abs 1 bis 3 WRG berufen. Soweit die Verwaltungsbehörde im Bescheid vom 30. 10. 1998 aussprach, sie sei zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch nicht berufen, weil dieser einen Schadenersatzanspruch im Sinne des § 26 Abs 1 bis 3 WRG darstelle, wäre es geradezu sinnwidrig, diesen Ausspruch als Entscheidung der Wasserrechtsbehörde anzusehen, der gegenüber die gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 117 Abs 4 WRG beantragt werden könnte. Dies hätte - wie schon das Rekursgericht treffend ausführte - zur Folge, dass der Antragsteller durch eine "geeignete" Antragstellung selbst bestimmen könnte, ob er Ansprüche nach § 26 Abs 1 bis 3 WRG, die im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind, auf diesem Weg oder im - sich nicht zuletzt in den Kostenfolgen unterschiedlich auswirkenden - Verfahren außer Streitsachen geltend macht. Eine solche Intention kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Die vom Verwaltungsgerichtshof gebrauchte Begründung, mit einer Verweisung von Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg werde ebenso wie mit dem Ausspruch, dass der Antragsteller zur Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs vor der Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt sei, auch eine negative Entscheidung über das "Ob" einer Entschädigung im Sinne des § 117 Abs 1 WRG getroffen, haftet allzu sehr zu sehr am Wortlaut, ohne dem Sinn der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den §§ 26 und 117 WRG Rechnung zu tragen.Der mit der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs im Widerspruch stehenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, eine Entscheidung des Inhalts, dass ein Antragsteller zur Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs vor der Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt sei bzw der Antragsteller mit solchen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde, unterliege der im Paragraph 117, Absatz 4, WRG angeordneten sukzessiven Gerichtskompetenz und entziehe sich deshalb nicht nur einer Anfechtung im verwaltungsbehördlichen Instanzenzug, sondern auch einer Bekämpfung vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH in E zu AZ 98/07/0136, 97/07/0201, 97/07/0082, 96/07/0205, 95/07/0219 uva), kann nicht beigetreten werden. Der Gesetzgeber brachte durch Paragraph 26, Absatz 6, WRG ganz deutlich zum Ausdruck, dass Schadenersatzansprüche nach Paragraph 26, Absatz eins bis 3 WRG im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen seien. Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG hat die Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen etc nur insoweit zu entscheiden, sofern das WRG, insbesondere dessen Paragraph 26,, nichts Anderes bestimmt. Die Wasserrechtsbehörde ist also gewiss nicht zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins bis 3 WRG berufen. Soweit die Verwaltungsbehörde im Bescheid vom 30. 10. 1998 aussprach, sie sei zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch nicht berufen, weil dieser einen Schadenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins bis 3 WRG darstelle, wäre es geradezu sinnwidrig, diesen Ausspruch als Entscheidung der Wasserrechtsbehörde anzusehen, der gegenüber die gerichtliche Entscheidung im Sinne des Paragraph 117, Absatz 4, WRG beantragt werden könnte. Dies hätte - wie schon das Rekursgericht treffend ausführte - zur Folge, dass der Antragsteller durch eine "geeignete" Antragstellung selbst bestimmen könnte, ob er Ansprüche nach Paragraph 26, Absatz eins bis 3 WRG, die im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind, auf diesem Weg oder im - sich nicht zuletzt in den Kostenfolgen unterschiedlich auswirkenden - Verfahren außer Streitsachen geltend macht. Eine solche Intention kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Die vom Verwaltungsgerichtshof gebrauchte Begründung, mit einer Verweisung von Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg werde ebenso wie mit dem Ausspruch, dass der Antragsteller zur Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs vor der Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt sei, auch eine negative Entscheidung über das "Ob" einer Entschädigung im Sinne des Paragraph 117, Absatz eins, WRG getroffen, haftet allzu sehr zu sehr am Wortlaut, ohne dem Sinn der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Paragraphen 26 und 117 WRG Rechnung zu tragen.
Dem Revisionsrekurs ist demnach ein Erfolg zu versagen.
Gemäß § 117 Abs 6 WRG finden auf das Verfahren über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäße Anwendung. Es kann dahingestellt bleiben, ob das vorliegende Verfahren ein "gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Entschädigung" im Sinne des § 44 Abs 2 EisbEG darstellt und nach dieser Bestimmung dem Antragsteller für sein erfolgloses Rechtsmittel kein Kostenersatz zusteht, oder ob der Antragsteller schon nach den allgemeinen Regeln des Außerstreitgesetzes zur Tragung seiner eigenen Kosten verpflichtet ist: Jedenfalls hat er die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 117, Absatz 6, WRG finden auf das Verfahren über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäße Anwendung. Es kann dahingestellt bleiben, ob das vorliegende Verfahren ein "gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Entschädigung" im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, EisbEG darstellt und nach dieser Bestimmung dem Antragsteller für sein erfolgloses Rechtsmittel kein Kostenersatz zusteht, oder ob der Antragsteller schon nach den allgemeinen Regeln des Außerstreitgesetzes zur Tragung seiner eigenen Kosten verpflichtet ist: Jedenfalls hat er die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Erstantragsgegnerin ist unzulässig. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, ist § 30 Abs 4 EisbEG nicht anzuwenden, weil die Bestimmungen des § 30 Abs 2 bis 5 EisbEG nur für Rekurse gegen Entscheidungen über die zu leistende Entschädigung gelten (RZ 1977/123; EvBl 1973/52). Im Außerstreitverfahren ist die Erstattung einer Rekursbeantwortung aber nur in den vom Gesetz bestimmten Ausnahmsfällen zulässig; ein solcher Ausnahmsfall (eine "besondere Verfahrensvorschrift" im Sinne des § 14a Abs 5 AußStrG) liegt nicht vor.Die Revisionsrekursbeantwortung der Erstantragsgegnerin ist unzulässig. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, ist Paragraph 30, Absatz 4, EisbEG nicht anzuwenden, weil die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2 bis 5 EisbEG nur für Rekurse gegen Entscheidungen über die zu leistende Entschädigung gelten (RZ 1977/123; EvBl 1973/52). Im Außerstreitverfahren ist die Erstattung einer Rekursbeantwortung aber nur in den vom Gesetz bestimmten Ausnahmsfällen zulässig; ein solcher Ausnahmsfall (eine "besondere Verfahrensvorschrift" im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 5, AußStrG) liegt nicht vor.