Begründung:
Die Antragsteller begehren die Genehmigung des zwischen dem Erst- und der Zweitantragsteller(in) als Wahleltern und dem Drittantragsteller als Wahlkind geschlossenen Adoptionsvertrags.
Die seit vielen Jahren in Österreich lebenden Wahleltern sind türkischer Herkunft und seit dem Jahr 2001 österreichische Staatsbürger. Ihrer Ehe entstammen vier minderjährige Kinder im Alter von 15, 11, 9 und 3 Jahren. Der Wahlvater erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.350 EUR, die Wahlmutter ist Hausfrau. Sie beabsichtigt, wenn das jüngste gemeinsame Kind den Kindergarten besucht, eine Halbtagsbeschäftigung zu finden.
Die leibliche Mutter des in der Türkei lebenden Wahlkinds ist am 4. Februar 2004 verstorben. Seitdem betreut der leibliche Vater insgesamt sechs Kinder. Er betreibt eine Landwirtschaft, aus der er ein geringes Einkommen erzielt. Das Wahlkind, das zweitälteste Kind, hat in der Türkei die Hauptschule im Alter von 14 Jahren abgeschlossen, ein weiterer Schulbesuch war ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich. Er spricht nicht deutsch, lediglich ein bisschen englisch. In der Umgebung des Wohnorts in der Türkei fand er keine Arbeitsstelle. Um einen Arbeitsplatz zu finden, müsste er die Familie verlassen und in eine mindestens 30 bis 35 km entfernte Ortschaft ziehen. Zur nächsten größeren Stadt, wo er Arbeit finden könnte, gibt es weder eine Autobus- noch eine Zugverbindung, diese Stadt ist etwa 100 km vom Wohnort entfernt.
Die Wahleltern unterstützen ihr Wahlkind, den Neffen des Wahlvaters, seit etwa fünf bis sechs Jahren finanziell, seit zwei Jahren wenden sie ihm regelmäßig Geldbeträge in Höhe von etwa 100 EUR monatlich zu. Persönlicher Kontakt fand etwa alle zwei bis drei Jahre statt, wenn die Wahleltern ihren Urlaub (ca ein Monat) in jenem Dorf verbrachten, wo auch das Wahlkind mit seiner Familie lebt. Dies war zuletzt im Jahr 2003 der Fall.
Die Wahleltern möchten das Wahlkind aufgrund der verwandtschaftlichen Bande adoptieren. Es ist auch der Wunsch des Wahlkinds, nach Österreich zu kommen. Die Wahleltern beabsichtigen, dass sich das Wahlkind schnellstmöglich in Österreich sozial integriere und hier eine ausreichende Ausbildung erhalte.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ab. Es bestehe keine wirklich innige Beziehung zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind. Vorrangiges Motiv der beabsichtigten Adoption sei, dass die Wahleltern dem Wahlkind helfen wollen, weil seit dem Tod der Mutter die Familie keinen Zusammenhalt mehr habe. Zudem wäre aufgrund des einzigen Familieneinkommens durch die Aufnahme eines weiteren Jugendlichen in die Familie der Unterhalt der leiblichen Kinder der Wahleltern gefährdet.
Das Rekursgericht bestätigte die Versagung der Adoptionsbewilligung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil bei einem knapp 17-jährigen Wahlkind in gleicher Weise wie bei einem eigenberechtigten Wahlkind vertreten werden könnte, dass für die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzung gemäß § 180a Abs 1 erster Satz ABGB bereits eine „nähere persönliche Beziehung" genüge und ein Verhältnis wie zwischen leiblichen Eltern und Kindern nicht erforderlich sei, und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Beurteilung einer allfälligen Unterhaltsgefährdung der leiblichen Kinder bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft mit dem Annehmenden, insbesondere zur Aussagekraft einer Kontrollrechnung nach der Prozentwertmethode im Vergleich zum Regelbedarf, fehle. Es könne keine Rede davon sein, dass den Antragstellern vom Erstgericht bei der Gewinnung der entscheidungswesentlichen Tatsachengrundlagen die Mitwirkung am Verfahren verweigert worden sei, zumal die wesentlichen Tatsachenfeststellungen ohnehin auf den eigenen Angaben der Wahleltern bei ihrer Einvernahme beruhen und von ihnen dabei auch die in der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft enthaltenen Angaben zur bisherigen Kontaktnahme zwischen den Beteiligten ausdrücklich bestätigt worden seien. Das Vorliegen einer Nichtigkeit oder auch nur eines wesentlichen Verfahrensmangels durch die vom Erstgericht unterlassene Einholung einer schriftlichen Äußerung der Antragsteller zur Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft sei daher zu verneinen. Die Wahleltern hätten bislang keine „Elternfunktion" ausgeübt, hiefür seien die bisherigen wechselseitigen Kontakte zu gering gewesen. Verwandtenbesuche allein, auch im Zusammenhang mit Geldgeschenken reichten nicht hin, um daraus bereits auf das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Antragstellern schließen zu können. Zwar genüge es für die Bewilligung der Annahme auch, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt werden solle, es müsse aber unter objektiven und subjektiven Gesichtspunkten die Prognose gerechtfertigt sein, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Kind im Sinne einer „sozialen Elternschaft" (Fürsorge und Erziehung, wie sie leibliche Eltern typischerweise leisten) zustande kommen werde. Die Adoption sei daher nicht zu bewilligen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung eine dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung noch nicht bestehe und es ungeachtet einer zunächst bestandenen (positiven) Absicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht verwirklichbar erscheine, dass eine derartige Beziehung voraussichtlich hergestellt werden könne. Im Bereich der Minderjährigenadoption könne es nicht genügen, dass sich zwischen Annehmendem und Wahlkind mit hoher Wahrscheinlichkeit (bloß) eine nähere persönliche Beziehung entwickeln werde, weil ein solches Verhältnis bei Minderjährigen (anders als bei Erwachsenen) keineswegs dem üblichen Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern entspreche. Dass die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses bloß beabsichtigt sei, reiche damit nicht, wenn die Realisierungsmöglichkeit ungewiss oder gar unwahrscheinlich sei, etwa wenn sich das Wahlkind im Ausland befinde und es nicht abzusehen sei, wann ihm eine Einreisebewilligung erteilt werden werde. Wenn die Wahleltern auf dem Standpunkt stünden, dass sie schon bisher für das Wahlkind eine „Ersatzeltern-Funktion" übernommen hätten, weil sie diesem in den letzten zwei Jahren durchschnittlich monatliche Geldzuwendungen in Höhe von 100 EUR gemacht haben, womit von ihnen das Wesen einer „sozialen Elternschaft" zu einem minderjährigen Kind grundlegend verkannt werde, müsse es zumindest als zweifelhaft angesehen werden, dass sie mit der Adoption die Begründung eines Verhältnisses wie zwischen leiblichen Eltern und minderjährigen Kindern beabsichtigen, zumal auch ihren Angaben vor dem Erstgericht konkrete Indizien in diese Richtung nicht entnommen werden könnten. Auch wenn eine solche Absicht der Wahleltern tatsächlich bestehen sollte, müsse die Realisierungsmöglichkeit vor allem im Hinblick auf das Alter des Kindes und dessen völlig ungewisse Integrationsmöglichkeiten in Österreich, insbesondere im Bereich der Berufsausbildung als äußerst gering eingeschätzt werden, weil es wenig wahrscheinlich sei, dass das Wahlkind in absehbarer Zeit eine Lehrstelle finden werde, nicht zuletzt aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse. Im Übrigen sei hier eine Gefährdung und nicht bloß eine unbeachtliche Schmälerung des Unterhalts der leiblichen Kinder der Annehmenden anzunehmen, weil der Unterhaltsanspruch der leiblichen Kinder schon vor der Adoption erheblich unter dem sogenannten Regelbedarf liege; aus dem väterlichen Einkommen könne der Regelbedarf der vier leiblichen Kinder der Wahleltern nur zu etwa zwei Drittel gedeckt werden. Auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Wahlvater und den unterhaltsberechtigten leiblichen Kindern bilde das Verhältnis zwischen Regelbedarf und Unterhaltsanspruch nach der Prozentwertmethode in Durchschnittsfällen einen tauglichen Beurteilungsmaßstab zur Berücksichtigung der Unterhaltsinteressen der leiblichen Kinder im Sinn des § 180a Abs 2 ABGB. Hiebei sei auf allfällige ungewisse künftige Ereignisse, wie hier die behauptete Absicht der Wahlmutter, eine Halbtagsbeschäftigung zu suchen, wenn das jüngste Kind in den Kindergarten komme, nicht Bedacht zu nehmen.Das Rekursgericht bestätigte die Versagung der Adoptionsbewilligung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil bei einem knapp 17-jährigen Wahlkind in gleicher Weise wie bei einem eigenberechtigten Wahlkind vertreten werden könnte, dass für die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzung gemäß Paragraph 180 a, Absatz eins, erster Satz ABGB bereits eine „nähere persönliche Beziehung" genüge und ein Verhältnis wie zwischen leiblichen Eltern und Kindern nicht erforderlich sei, und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Beurteilung einer allfälligen Unterhaltsgefährdung der leiblichen Kinder bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft mit dem Annehmenden, insbesondere zur Aussagekraft einer Kontrollrechnung nach der Prozentwertmethode im Vergleich zum Regelbedarf, fehle. Es könne keine Rede davon sein, dass den Antragstellern vom Erstgericht bei der Gewinnung der entscheidungswesentlichen Tatsachengrundlagen die Mitwirkung am Verfahren verweigert worden sei, zumal die wesentlichen Tatsachenfeststellungen ohnehin auf den eigenen Angaben der Wahleltern bei ihrer Einvernahme beruhen und von ihnen dabei auch die in der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft enthaltenen Angaben zur bisherigen Kontaktnahme zwischen den Beteiligten ausdrücklich bestätigt worden seien. Das Vorliegen einer Nichtigkeit oder auch nur eines wesentlichen Verfahrensmangels durch die vom Erstgericht unterlassene Einholung einer schriftlichen Äußerung der Antragsteller zur Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft sei daher zu verneinen. Die Wahleltern hätten bislang keine „Elternfunktion" ausgeübt, hiefür seien die bisherigen wechselseitigen Kontakte zu gering gewesen. Verwandtenbesuche allein, auch im Zusammenhang mit Geldgeschenken reichten nicht hin, um daraus bereits auf das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Antragstellern schließen zu können. Zwar genüge es für die Bewilligung der Annahme auch, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt werden solle, es müsse aber unter objektiven und subjektiven Gesichtspunkten die Prognose gerechtfertigt sein, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Kind im Sinne einer „sozialen Elternschaft" (Fürsorge und Erziehung, wie sie leibliche Eltern typischerweise leisten) zustande kommen werde. Die Adoption sei daher nicht zu bewilligen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung eine dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung noch nicht bestehe und es ungeachtet einer zunächst bestandenen (positiven) Absicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht verwirklichbar erscheine, dass eine derartige Beziehung voraussichtlich hergestellt werden könne. Im Bereich der Minderjährigenadoption könne es nicht genügen, dass sich zwischen Annehmendem und Wahlkind mit hoher Wahrscheinlichkeit (bloß) eine nähere persönliche Beziehung entwickeln werde, weil ein solches Verhältnis bei Minderjährigen (anders als bei Erwachsenen) keineswegs dem üblichen Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern entspreche. Dass die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses bloß beabsichtigt sei, reiche damit nicht, wenn die Realisierungsmöglichkeit ungewiss oder gar unwahrscheinlich sei, etwa wenn sich das Wahlkind im Ausland befinde und es nicht abzusehen sei, wann ihm eine Einreisebewilligung erteilt werden werde. Wenn die Wahleltern auf dem Standpunkt stünden, dass sie schon bisher für das Wahlkind eine „Ersatzeltern-Funktion" übernommen hätten, weil sie diesem in den letzten zwei Jahren durchschnittlich monatliche Geldzuwendungen in Höhe von 100 EUR gemacht haben, womit von ihnen das Wesen einer „sozialen Elternschaft" zu einem minderjährigen Kind grundlegend verkannt werde, müsse es zumindest als zweifelhaft angesehen werden, dass sie mit der Adoption die Begründung eines Verhältnisses wie zwischen leiblichen Eltern und minderjährigen Kindern beabsichtigen, zumal auch ihren Angaben vor dem Erstgericht konkrete Indizien in diese Richtung nicht entnommen werden könnten. Auch wenn eine solche Absicht der Wahleltern tatsächlich bestehen sollte, müsse die Realisierungsmöglichkeit vor allem im Hinblick auf das Alter des Kindes und dessen völlig ungewisse Integrationsmöglichkeiten in Österreich, insbesondere im Bereich der Berufsausbildung als äußerst gering eingeschätzt werden, weil es wenig wahrscheinlich sei, dass das Wahlkind in absehbarer Zeit eine Lehrstelle finden werde, nicht zuletzt aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse. Im Übrigen sei hier eine Gefährdung und nicht bloß eine unbeachtliche Schmälerung des Unterhalts der leiblichen Kinder der Annehmenden anzunehmen, weil der Unterhaltsanspruch der leiblichen Kinder schon vor der Adoption erheblich unter dem sogenannten Regelbedarf liege; aus dem väterlichen Einkommen könne der Regelbedarf der vier leiblichen Kinder der Wahleltern nur zu etwa zwei Drittel gedeckt werden. Auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Wahlvater und den unterhaltsberechtigten leiblichen Kindern bilde das Verhältnis zwischen Regelbedarf und Unterhaltsanspruch nach der Prozentwertmethode in Durchschnittsfällen einen tauglichen Beurteilungsmaßstab zur Berücksichtigung der Unterhaltsinteressen der leiblichen Kinder im Sinn des Paragraph 180 a, Absatz 2, ABGB. Hiebei sei auf allfällige ungewisse künftige Ereignisse, wie hier die behauptete Absicht der Wahlmutter, eine Halbtagsbeschäftigung zu suchen, wenn das jüngste Kind in den Kindergarten komme, nicht Bedacht zu nehmen.