Rechtssatz RS0087008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087008
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Norm
ABGB §180a Abs1
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §194
AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz
In der Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll (§ 180a Abs 1 Satz 1 ABGB) und ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen (§ 180a Abs 1 Satz 3 ABGB) kann wegen des hier gegebenen Ermessensspielraums keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen.In der Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll (Paragraph 180 a, Absatz eins, Satz 1 ABGB) und ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen (Paragraph 180 a, Absatz eins, Satz 3 ABGB) kann wegen des hier gegebenen Ermessensspielraums keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 556/83
Entscheidungstext OGH 06.07.1983 3 Ob 556/83
- 4 Ob 589/88
Entscheidungstext OGH 11.10.1988 4 Ob 589/88
Auch; Veröff: ÖA 1990,75
- 7 Ob 102/02d
Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 102/02d
Auch; Beisatz: Die Beurteilung ist eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung und ist letztlich in einem gewissen Ermessensspielraum des Gerichtes gelegen. (T1)
- 8 Ob 163/02g
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 163/02g
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 9 Ob 8/03x
Entscheidungstext OGH 12.02.2003 9 Ob 8/03x
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 11/03v
Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 11/03v
Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob bei einer Adoption eine entsprechende Beziehung besteht oder voraussichtlich hergestellt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2)
- 7 Ob 141/03s
Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 141/03s
Auch; Beis wie T2
- 8 Ob 134/03v
Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 134/03v
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 92/04g
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 92/04g
Auch; Beis wie T1
- 9 Ob 92/04a
Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 92/04a
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 274/04d
Entscheidungstext OGH 08.02.2005 4 Ob 274/04d
Beisatz: Weder eine allgemein gültige Definition der zu fordernden Intensität der emotionalen Beziehung noch eine inhaltlich präzise, aber dennoch allgemein gültige Umschreibung des vom Gesetzgeber aufgestellten Adoptionserfordernisses ist möglich. (T3)
- 8 Ob 2/05k
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 2/05k
Auch; Beis wie T1
- 10 Ob 45/06z
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 Ob 45/06z
Auch; Beis wie T1
- 9 Ob 60/08a
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 Ob 60/08a
Auch; nur: In der Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll kann wegen des hier gegebenen Ermessensspielraums keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen. (T4); Beis wie T1; Beis wie T2
- 1 Ob 200/15s
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 200/15s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087008
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19830706_OGH0002_0030OB00556_8300000_005