Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt nach dem Personalstatut der beiden inländischen Wahleltern, also nach österreichischem Recht zu beurteilen sind (SZ 69/292).
Die Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll (§ 180a Abs 1 erster Satz ABGB) bzw ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegt (§ 180a Abs 1 dritter Satz ABGB), ist eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung; deren Beurteilung ist letztlich in einem gewissen Ermessensspielraum des Gerichtes gelegen (vgl RIS-Justiz RS0087008 und RS0087006). Das (nur) für die Erwachsenenadoption im § 180a Abs 1 dritter Satz ABGB normierte Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens - welches im Gesetz selbst nicht näher definiert wird (5 Ob 519/77 = EFSlg 29.273 unter Hinweis auch auf die Materialien) - soll dabei, wie das Rekursgericht bereits zutreffend hervorgehoben hat, der Missbrauchsgefahr bei dieser besonderen Form der Annahme begegnen (RIS-Justiz RS0048764). Auch bei dieser ist jedoch (ebenso wie bei einer Minderjährigenadoption) Voraussetzung für die Bewilligung, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll, wenngleich dies unter Erwachsenen nicht überbetont werden darf und auch eine (bloße, aber jedenfalls) nähere Beziehung unter Umständen als ausreichend erachtet wird (RIS-Justiz RS0048766; SZ 69/292). Im vorliegenden Fall ist nun davon auszugehen, dass zwischen den vertragsschließenden Teilen jedenfalls weder (irgend-)ein verwandtschaftliches Verhältnis besteht noch (abgesehen von den altersmäßigen Daten) eine sonstige Beziehung, die einem Verhältnis Eltern-Kind entsprechen würde. Während die präsumtiven Adoptiveltern als österreichische Staatsbürger auch schon in Österreich leben, sind die präsumtiven Adoptivkinder (bzw der im Revisionsrekurs lediglich noch allein als solcher auftretende präsumtive Wahlsohn) rumänische Staatsbürger mit (offenbar ausschließlichem) Wohnsitz in diesem ihrem ausländischen Heimatstaat. Dass sie bzw er überhaupt beabsichtigen, nach Österreich zu übersiedeln, wurde weder behauptet noch ist derartiges sonst aktenkundig, jedoch zumindest naheliegend, nimmt man den im vorgelegten Adoptionsvertrag gewählten Passus, wonach die Wahlkinder ihre Wahleltern aufgrund deren fortgeschrittenen Alters "persönlich und emotional unterstützen" sollen, auch ernst. Diese Verbesserung der privaten Altersaussichten der Adoptiveltern soll ja auch ihr "gerechtfertigtes Anliegen" im Sinne des § 180a Abs 1 dritter Satz ABGB begründen. Auch wenn das Fehlen einer übereinstimmenden Wohnadresse bzw des Vorliegens einer gemeinsamen Wohnung bei eigenberechtigten Vertragsschließenden eines Adoptionsvertrages für sich allein nicht schaden muss (und soll: vgl LGZ Wien EFSlg 71.929), so handelt es sich hier doch um Personen, die erst aus dem Ausland nach Österreich ziehen müssten, deren fremdenrechtlicher Status und damit auch deren Integration in der neuen Heimat (rechtlich wie faktisch) völlig ungewiss sind. Weder besondere wirtschaftliche noch (und vor allem) besondere familiäre Bindungen - abgesehen von einer im Raum stehenden unbestimmten Bekanntschaft zwischen den Wahleltern und den (teilweise bereits verstorbenen) leiblichen Eltern der Adoptivkinder - liegen damit in besonderer Auffälligkeit oder Offenkundigkeit vor, sodass der Verdacht einer beabsichtigten unzulässigen Gesetzesumgehung (zur Einreise und zum weiteren Verbleib in Österreich) nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die (ausschließliche) Erleichterung des Erhaltes einer Arbeitsund/oder Aufenthaltsbewilligung ohne die vom Gesetz geforderte personenbezogene und die grundsätzlich auch bei einer Erwachsenenadoption geforderte familienrechtliche Begründung (Herstellung) einer (zusätzlichen) Eltern-Kind-Beziehung (Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Rz 1 zu § 180a; Schwimann in Schwimann, ABGB² Rz 2 zu § 180a) wäre aber damit jedenfalls zu wenig (insoweit zutreffend LGZ Wien in EFSlg 93.213, wonach die bloße Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen kein gerechtfertigtes Interesse an der Adoption darzustellen vermag). Dass sich die Adoptiveltern bereits derzeit in einem pflegebedürftigen Zustand befänden (vgl nochmals Stabentheiner, aaO Rz 3 zu § 180a) und hiefür der Unterstützung (Pflege) der Adoptivkinder bedürften oder dass eine sonstige bereits innig besehende Bindung durch die Adoption gleichsam in ein rechtlich gesichertes Verhältnis übergeleitet und umgebettet werden sollte, wie dies Gegenstand der Entscheidung SZ 59/131 war (von der abzugehen - entgegen der Annahme des Rekursgerichtes in seinem Zulassungsausspruch - keine Veranlassung besteht), behaupten sie nicht einmal selbst und ist solches zufolge des nicht bloß örtlich, sondern sogar staatenmäßig getrennten Wohnsitzes beider Teile geradezu auszuschließen. Dass die Herstellung eines solchen Verhältnisses (möglicherweise erst und zeitlich ungewiss) beabsichtigt ist, reicht jedoch dann nicht, wenn die Realisierungsmöglichkeiten ungewiss oder gar unwahrscheinlich sind (ausführlich 3 Ob 509/91 = EFSlg XXVIII/4; Schwimann, aaO Rz 1 zu § 180a), etwa wenn sich - wie hier - das Wahlkind im Ausland befindet und es nicht abzusehen ist, wann ihm eine Einreisebewilligung erteilt wird (Schwimann, aaO mwN). Zwischen den vertragsschließenden Teilen fehlt es hier daher schon an der jedenfalls erforderlichen "näheren persönlichen Beziehung" (SZ 69/292).Die Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll (Paragraph 180 a, Absatz eins, erster Satz ABGB) bzw ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegt (Paragraph 180 a, Absatz eins, dritter Satz ABGB), ist eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung; deren Beurteilung ist letztlich in einem gewissen Ermessensspielraum des Gerichtes gelegen vergleiche RIS-Justiz RS0087008 und RS0087006). Das (nur) für die Erwachsenenadoption im Paragraph 180 a, Absatz eins, dritter Satz ABGB normierte Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens - welches im Gesetz selbst nicht näher definiert wird (5 Ob 519/77 = EFSlg 29.273 unter Hinweis auch auf die Materialien) - soll dabei, wie das Rekursgericht bereits zutreffend hervorgehoben hat, der Missbrauchsgefahr bei dieser besonderen Form der Annahme begegnen (RIS-Justiz RS0048764). Auch bei dieser ist jedoch (ebenso wie bei einer Minderjährigenadoption) Voraussetzung für die Bewilligung, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll, wenngleich dies unter Erwachsenen nicht überbetont werden darf und auch eine (bloße, aber jedenfalls) nähere Beziehung unter Umständen als ausreichend erachtet wird (RIS-Justiz RS0048766; SZ 69/292). Im vorliegenden Fall ist nun davon auszugehen, dass zwischen den vertragsschließenden Teilen jedenfalls weder (irgend-)ein verwandtschaftliches Verhältnis besteht noch (abgesehen von den altersmäßigen Daten) eine sonstige Beziehung, die einem Verhältnis Eltern-Kind entsprechen würde. Während die präsumtiven Adoptiveltern als österreichische Staatsbürger auch schon in Österreich leben, sind die präsumtiven Adoptivkinder (bzw der im Revisionsrekurs lediglich noch allein als solcher auftretende präsumtive Wahlsohn) rumänische Staatsbürger mit (offenbar ausschließlichem) Wohnsitz in diesem ihrem ausländischen Heimatstaat. Dass sie bzw er überhaupt beabsichtigen, nach Österreich zu übersiedeln, wurde weder behauptet noch ist derartiges sonst aktenkundig, jedoch zumindest naheliegend, nimmt man den im vorgelegten Adoptionsvertrag gewählten Passus, wonach die Wahlkinder ihre Wahleltern aufgrund deren fortgeschrittenen Alters "persönlich und emotional unterstützen" sollen, auch ernst. Diese Verbesserung der privaten Altersaussichten der Adoptiveltern soll ja auch ihr "gerechtfertigtes Anliegen" im Sinne des Paragraph 180 a, Absatz eins, dritter Satz ABGB begründen. Auch wenn das Fehlen einer übereinstimmenden Wohnadresse bzw des Vorliegens einer gemeinsamen Wohnung bei eigenberechtigten Vertragsschließenden eines Adoptionsvertrages für sich allein nicht schaden muss (und soll: vergleiche LGZ Wien EFSlg 71.929), so handelt es sich hier doch um Personen, die erst aus dem Ausland nach Österreich ziehen müssten, deren fremdenrechtlicher Status und damit auch deren Integration in der neuen Heimat (rechtlich wie faktisch) völlig ungewiss sind. Weder besondere wirtschaftliche noch (und vor allem) besondere familiäre Bindungen - abgesehen von einer im Raum stehenden unbestimmten Bekanntschaft zwischen den Wahleltern und den (teilweise bereits verstorbenen) leiblichen Eltern der Adoptivkinder - liegen damit in besonderer Auffälligkeit oder Offenkundigkeit vor, sodass der Verdacht einer beabsichtigten unzulässigen Gesetzesumgehung (zur Einreise und zum weiteren Verbleib in Österreich) nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die (ausschließliche) Erleichterung des Erhaltes einer Arbeitsund/oder Aufenthaltsbewilligung ohne die vom Gesetz geforderte personenbezogene und die grundsätzlich auch bei einer Erwachsenenadoption geforderte familienrechtliche Begründung (Herstellung) einer (zusätzlichen) Eltern-Kind-Beziehung (Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Rz 1 zu Paragraph 180 a,; Schwimann in Schwimann, ABGB² Rz 2 zu Paragraph 180 a,) wäre aber damit jedenfalls zu wenig (insoweit zutreffend LGZ Wien in EFSlg 93.213, wonach die bloße Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen kein gerechtfertigtes Interesse an der Adoption darzustellen vermag). Dass sich die Adoptiveltern bereits derzeit in einem pflegebedürftigen Zustand befänden vergleiche nochmals Stabentheiner, aaO Rz 3 zu Paragraph 180 a,) und hiefür der Unterstützung (Pflege) der Adoptivkinder bedürften oder dass eine sonstige bereits innig besehende Bindung durch die Adoption gleichsam in ein rechtlich gesichertes Verhältnis übergeleitet und umgebettet werden sollte, wie dies Gegenstand der Entscheidung SZ 59/131 war (von der abzugehen - entgegen der Annahme des Rekursgerichtes in seinem Zulassungsausspruch - keine Veranlassung besteht), behaupten sie nicht einmal selbst und ist solches zufolge des nicht bloß örtlich, sondern sogar staatenmäßig getrennten Wohnsitzes beider Teile geradezu auszuschließen. Dass die Herstellung eines solchen Verhältnisses (möglicherweise erst und zeitlich ungewiss) beabsichtigt ist, reicht jedoch dann nicht, wenn die Realisierungsmöglichkeiten ungewiss oder gar unwahrscheinlich sind (ausführlich 3 Ob 509/91 = EFSlg XXVIII/4; Schwimann, aaO Rz 1 zu Paragraph 180 a,), etwa wenn sich - wie hier - das Wahlkind im Ausland befindet und es nicht abzusehen ist, wann ihm eine Einreisebewilligung erteilt wird (Schwimann, aaO mwN). Zwischen den vertragsschließenden Teilen fehlt es hier daher schon an der jedenfalls erforderlichen "näheren persönlichen Beziehung" (SZ 69/292).
Alle diese Annahmen lassen sich bereits aus dem derzeitigen Akteninhalt schlüssig und ausreichend ableiten. Der Vorwurf, das Rekursgericht hätte diese auch vom Obersten Gerichtshof gebilligten Prämissen begründungslos, unvollständig und nur auf Mutmaßungen gestützt getroffen und damit die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit bzw Aktenwidrigkeit erfüllt, trifft damit ebenfalls nicht zu, was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG keiner weiteren Begründung bedarf.Alle diese Annahmen lassen sich bereits aus dem derzeitigen Akteninhalt schlüssig und ausreichend ableiten. Der Vorwurf, das Rekursgericht hätte diese auch vom Obersten Gerichtshof gebilligten Prämissen begründungslos, unvollständig und nur auf Mutmaßungen gestützt getroffen und damit die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit bzw Aktenwidrigkeit erfüllt, trifft damit ebenfalls nicht zu, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG keiner weiteren Begründung bedarf.
Auf den Umstand, ob das Gericht im vorliegenden Fall aufgrund des Eventualantrages laut Punkt V des vorgelegten Vertrages (Einzelbewilligung anstatt der Bewilligung der Adoption für beide Wahlkinder) eine zulässige Ausnahme vom Grundsatz vornehmen dürfte, wonach das Pflegschaftsgericht grundsätzlich nicht berechtigt ist, Änderungen eines Adoptionsvertrages vorzunehmen (3 Ob 521/95 mwN), braucht damit nicht mehr näher eingegangen zu werden. Die Vorinstanzen haben somit zutreffend und ohne rechtliche Fehlbeurteilung dem vorgelegten Vertrag die Genehmigung versagt (idS auch 1 Ob 111/02g bei ähnlicher Sachverhaltslage). Dem hiegegen ankämpfenden Revisionsrekurs war damit keine Folge zu geben.Auf den Umstand, ob das Gericht im vorliegenden Fall aufgrund des Eventualantrages laut Punkt römisch fünf des vorgelegten Vertrages (Einzelbewilligung anstatt der Bewilligung der Adoption für beide Wahlkinder) eine zulässige Ausnahme vom Grundsatz vornehmen dürfte, wonach das Pflegschaftsgericht grundsätzlich nicht berechtigt ist, Änderungen eines Adoptionsvertrages vorzunehmen (3 Ob 521/95 mwN), braucht damit nicht mehr näher eingegangen zu werden. Die Vorinstanzen haben somit zutreffend und ohne rechtliche Fehlbeurteilung dem vorgelegten Vertrag die Genehmigung versagt (idS auch 1 Ob 111/02g bei ähnlicher Sachverhaltslage). Dem hiegegen ankämpfenden Revisionsrekurs war damit keine Folge zu geben.