Der Revisionsrekurs des Franz O***** ist berechtigt. Der Rekurswerber macht geltend, es lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Adoption iS des § 180 a Abs.1, erster Satz, ABGB, nicht vor. Auch wenn bei der Adoption Erwachsener eine innige Eltern-Kind-Beziehung als nicht notwendig erachtet werde, müsse doch zumindest ein Achtungs- und Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern und nicht offene Feindschaft bestehen. Es sei ein korrekter gesellschaftlicher Umgang zwischen den Vertragsparteien zu fordern.Der Revisionsrekurs des Franz O***** ist berechtigt. Der Rekurswerber macht geltend, es lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Adoption iS des Paragraph 180, a Absatz eins,, erster Satz, ABGB, nicht vor. Auch wenn bei der Adoption Erwachsener eine innige Eltern-Kind-Beziehung als nicht notwendig erachtet werde, müsse doch zumindest ein Achtungs- und Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern und nicht offene Feindschaft bestehen. Es sei ein korrekter gesellschaftlicher Umgang zwischen den Vertragsparteien zu fordern.
Nach den EBzRV, 107 BlgNR 9.GP 17 ist allgemeine Voraussetzung jeder Adoption, daß zwischen den Vertragsteilen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll; dadurch werde gewährleistet, daß die dem Familienrecht zugehörende Einrichtung diesem Rechtskreis nicht entfremdet werde. Des weiteren sei in § 180 a Abs.1 ABGB ... das Interessenprinzip für die Annahme eigenberechtigter Personen (Erwachsenenadoption) verankert. Bei der Adoption eigenberechtigter Personen müsse ein sittlich gerechtfertigtes Anliegen eines der beiden Vertragsteile vorliegen. Die Erwachsenenadoption habe (aaO 16 f) oft ihre guten Gründe, etwa um den in Aussicht genommenen Übernehmer eines Unternehmens der Industrie, des Gewerbes oder der Landwirtschaft näher an den Übergebenden zu binden.Nach den EBzRV, 107 BlgNR 9.Gesetzgebungsperiode 17 ist allgemeine Voraussetzung jeder Adoption, daß zwischen den Vertragsteilen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll; dadurch werde gewährleistet, daß die dem Familienrecht zugehörende Einrichtung diesem Rechtskreis nicht entfremdet werde. Des weiteren sei in Paragraph 180, a Absatz eins, ABGB ... das Interessenprinzip für die Annahme eigenberechtigter Personen (Erwachsenenadoption) verankert. Bei der Adoption eigenberechtigter Personen müsse ein sittlich gerechtfertigtes Anliegen eines der beiden Vertragsteile vorliegen. Die Erwachsenenadoption habe (aaO 16 f) oft ihre guten Gründe, etwa um den in Aussicht genommenen Übernehmer eines Unternehmens der Industrie, des Gewerbes oder der Landwirtschaft näher an den Übergebenden zu binden.
Steininger, Kritische Studien zum Adoptionsrecht, JBl. 1963, 453 ff, auf den sich das Rekursgericht bezogen hat, meint, daß das Erfordernis eines Eltern-Kind-Verhältnisses für die Erwachsenenadoption mitunter überhaupt rechtlich nicht erfaßbar sei und daß sich aus den übrigen Bestimmungen des Adoptionsrechtes nicht ableiten lasse, daß eine Adoption jedenfalls nur bei Bestehen oder Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses bewilligt werden dürfe. Der erste Satz des § 180 a Abs.1 ABGB sei so aufzufassen, daß eine Adoption in der Regel nur bewilligt werden soll, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bestehe oder hergestellt werden soll (aaO 460 f).Steininger, Kritische Studien zum Adoptionsrecht, JBl. 1963, 453 ff, auf den sich das Rekursgericht bezogen hat, meint, daß das Erfordernis eines Eltern-Kind-Verhältnisses für die Erwachsenenadoption mitunter überhaupt rechtlich nicht erfaßbar sei und daß sich aus den übrigen Bestimmungen des Adoptionsrechtes nicht ableiten lasse, daß eine Adoption jedenfalls nur bei Bestehen oder Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses bewilligt werden dürfe. Der erste Satz des Paragraph 180, a Absatz eins, ABGB sei so aufzufassen, daß eine Adoption in der Regel nur bewilligt werden soll, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bestehe oder hergestellt werden soll (aaO 460 f).
Diesen Ausführungen ist ein Gericht zweiter Instanz in der Entscheidung EFSlg. 31.402 so weit gefolgt, daß es die Ansicht vertreten hat, das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses sei im Fall einer Erwachsenadoption nicht erforderlich.
Edelbacher (Kritische Studien zum Adoptionsrecht - eine Erwiderung, ÖJZ 1964, 226 ff bes 227) und Schwimann (Das österreichische Adoptionsrecht nach seiner Reform, FamRZ 1973, 345 ff bes 347) lehnen die Ansicht, § 180 a Abs.1, erster Satz, ABGB, sage nichts über die Frage aus, ob die Adoption auch dann bewilligt werden könne, wenn eine dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung weder bestehe noch hergestellt werden soll, ab. Das Gesetz schränke den Anwendungsbereich des Erfordernisses im Sinne dieses Satzes in keiner Weise ein. Eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung sei vielmehr eine allgemeine Voraussetzung jeder Adoption, seien auch die konkreten Kriterien für eine kindschaftsähnliche Beziehung gerade bei volljährigen Adoptionskindern schwer zu erfassen; man werde sich vernünftigerweise mit eindeutigen Symptomen einer über die Intimität gesellschaftlichen Verkehrs hinausgehende persönliche Beziehung beider Seiten zueinander zufriedengeben müssen, so daß sich der Schwerpunkt der Vorschrift auf eine negative Ausschlußfunktion zur Verhinderung von Adoptionen verschiebe, die ohne psychische Substanz hauptsächlich materiellen Interessen oder gesellschaftlichen Äußerlichkeiten dienen sollen (Schwimann aaO 438).Edelbacher (Kritische Studien zum Adoptionsrecht - eine Erwiderung, ÖJZ 1964, 226 ff bes 227) und Schwimann (Das österreichische Adoptionsrecht nach seiner Reform, FamRZ 1973, 345 ff bes 347) lehnen die Ansicht, Paragraph 180, a Absatz eins,, erster Satz, ABGB, sage nichts über die Frage aus, ob die Adoption auch dann bewilligt werden könne, wenn eine dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung weder bestehe noch hergestellt werden soll, ab. Das Gesetz schränke den Anwendungsbereich des Erfordernisses im Sinne dieses Satzes in keiner Weise ein. Eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung sei vielmehr eine allgemeine Voraussetzung jeder Adoption, seien auch die konkreten Kriterien für eine kindschaftsähnliche Beziehung gerade bei volljährigen Adoptionskindern schwer zu erfassen; man werde sich vernünftigerweise mit eindeutigen Symptomen einer über die Intimität gesellschaftlichen Verkehrs hinausgehende persönliche Beziehung beider Seiten zueinander zufriedengeben müssen, so daß sich der Schwerpunkt der Vorschrift auf eine negative Ausschlußfunktion zur Verhinderung von Adoptionen verschiebe, die ohne psychische Substanz hauptsächlich materiellen Interessen oder gesellschaftlichen Äußerlichkeiten dienen sollen (Schwimann aaO 438).
Auch Schlemmer in Schwimann, ABGB I Rz 2 zu § 180 a, vertritt die Ansicht, die Voraussetzung des § 180 a Abs.1, erster Satz, ABGB gelte für die Minderjährigen- und Erwachsenenadoption gleichermaßen; doch sei für die Erwachsenenadoption eine geringere emotionale Intensität der Beziehung zu verlangen als für die Minderjährigenadoption.Auch Schlemmer in Schwimann, ABGB römisch eins Rz 2 zu Paragraph 180, a, vertritt die Ansicht, die Voraussetzung des Paragraph 180, a Absatz eins,, erster Satz, ABGB gelte für die Minderjährigen- und Erwachsenenadoption gleichermaßen; doch sei für die Erwachsenenadoption eine geringere emotionale Intensität der Beziehung zu verlangen als für die Minderjährigenadoption.
Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 180 a meint, in § 180 a Abs.1, erster Satz, ABGB, werde an das gesellschaftliche und psychologische Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern gedacht. Da ein solches Verhältnis zwischen Erwachsenen schwer zu erfassen sei, trete bei der Erwachsenenadoption die Voraussetzung des gerechtfertigten Anliegens, das bei einem Vertragsteil iS des § 180 a Abs.1, dritter Satz, ABGB vorliegen müse, mehr und mehr in den Vordergrund.Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 180, a meint, in Paragraph 180, a Absatz eins,, erster Satz, ABGB, werde an das gesellschaftliche und psychologische Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern gedacht. Da ein solches Verhältnis zwischen Erwachsenen schwer zu erfassen sei, trete bei der Erwachsenenadoption die Voraussetzung des gerechtfertigten Anliegens, das bei einem Vertragsteil iS des Paragraph 180, a Absatz eins,, dritter Satz, ABGB vorliegen müse, mehr und mehr in den Vordergrund.
Die Ansicht Steiningers, § 180 a Abs.1, erster Satz, ABGB sage nichts über die Frage aus, ob die Adoption auch dann bewilligt werden könne, wenn eine dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung weder bestehe noch hergestellt werden soll, findet im Wortlaut dieser Bestimmung, dem eine Einschränkung auf nicht eigenberechtigte Wahlkinder nicht zu entnehmen ist, keine Deckung. Der Oberste Gerichtshof schließt sich deshalb jenen Lehrmeinungen an, die, zusammengefaßt, im wesentlichen den Standpunkt vertreten, es sei (zwar) auch im Fall der Erwachsenenadoption Voraussetzung für die Bewilligung, daß eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll, doch dürfe dieses Erfordernis nicht überbetont werden, eine nähere persönliche Beziehung entspreche ihm. Dazu kommt, daß der Umstand, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder doch hergestellt werden soll, nicht (allein) nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Adoptionsvertrages beurteilt werden darf; entscheidend ist vielmehr, da nach § 180 a ABGB die Bewilligung davon abhängt, der Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlußfassung. Besteht zu diesem Zeitpunkt noch keine entsprechende Beziehung und erscheint es ungeachtet einer zunächst bestandenen (positiven) Absicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht verwirklichbar, daß eine derartige Beziehung voraussichtlich hergestellt werden kann, so ist die Annahme nicht zu bewilligen.Die Ansicht Steiningers, Paragraph 180, a Absatz eins,, erster Satz, ABGB sage nichts über die Frage aus, ob die Adoption auch dann bewilligt werden könne, wenn eine dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung weder bestehe noch hergestellt werden soll, findet im Wortlaut dieser Bestimmung, dem eine Einschränkung auf nicht eigenberechtigte Wahlkinder nicht zu entnehmen ist, keine Deckung. Der Oberste Gerichtshof schließt sich deshalb jenen Lehrmeinungen an, die, zusammengefaßt, im wesentlichen den Standpunkt vertreten, es sei (zwar) auch im Fall der Erwachsenenadoption Voraussetzung für die Bewilligung, daß eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll, doch dürfe dieses Erfordernis nicht überbetont werden, eine nähere persönliche Beziehung entspreche ihm. Dazu kommt, daß der Umstand, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder doch hergestellt werden soll, nicht (allein) nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Adoptionsvertrages beurteilt werden darf; entscheidend ist vielmehr, da nach Paragraph 180, a ABGB die Bewilligung davon abhängt, der Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlußfassung. Besteht zu diesem Zeitpunkt noch keine entsprechende Beziehung und erscheint es ungeachtet einer zunächst bestandenen (positiven) Absicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht verwirklichbar, daß eine derartige Beziehung voraussichtlich hergestellt werden kann, so ist die Annahme nicht zu bewilligen.
Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gestatten noch keine verläßliche Beurteilung, ob eine den Erfordernissen des § 180 a Abs.1, erster Satz, ABGB entsprechende persönliche Beziehung - daß im Hinblick auf den Inhalt des Übergabsvertrages ein "gerechtfertigtes Anliegen" iS des § 180 a Abs.1, dritter Satz, ABGB sowohl des Wahlvaters als auch der Wahlkinder vorliegt, hat bereits das Rekursgericht dargelegt und wird vom Rechtsmittelwerber auch nicht in Frage gestellt - besteht oder ob eine derartige Beziehung, mag sie auch beabsichtigt gewesen sein, voraussichtlich nicht hergestellt werden kann. Festgestellt wurde im wesentlichen nur, daß zwischen dem Wahlvater und den Wahlkindern, seit sie auf dem Hof des Wahlvaters zusammenwohnen, ein gespanntes Verhältnis herrscht und daß es mitunter zu heftigen verbalen Auseinandersetzungen kommt; die weitere Feststellung, es habe sich kein familienähnliches Verhältnis entwickelt, stellt im Grunde bereits eine rechtliche Beurteilung dar. Zu den wesentlichen Vorwürfen des Wahlvaters - gröbliche Beschimpfungen, Bedrohungen oder gar Tätlichkeiten - hat das Erstgericht ausdrücklich keine Feststellungen getroffen.Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gestatten noch keine verläßliche Beurteilung, ob eine den Erfordernissen des Paragraph 180, a Absatz eins,, erster Satz, ABGB entsprechende persönliche Beziehung - daß im Hinblick auf den Inhalt des Übergabsvertrages ein "gerechtfertigtes Anliegen" iS des Paragraph 180, a Absatz eins,, dritter Satz, ABGB sowohl des Wahlvaters als auch der Wahlkinder vorliegt, hat bereits das Rekursgericht dargelegt und wird vom Rechtsmittelwerber auch nicht in Frage gestellt - besteht oder ob eine derartige Beziehung, mag sie auch beabsichtigt gewesen sein, voraussichtlich nicht hergestellt werden kann. Festgestellt wurde im wesentlichen nur, daß zwischen dem Wahlvater und den Wahlkindern, seit sie auf dem Hof des Wahlvaters zusammenwohnen, ein gespanntes Verhältnis herrscht und daß es mitunter zu heftigen verbalen Auseinandersetzungen kommt; die weitere Feststellung, es habe sich kein familienähnliches Verhältnis entwickelt, stellt im Grunde bereits eine rechtliche Beurteilung dar. Zu den wesentlichen Vorwürfen des Wahlvaters - gröbliche Beschimpfungen, Bedrohungen oder gar Tätlichkeiten - hat das Erstgericht ausdrücklich keine Feststellungen getroffen.
Die Feststellungen, es herrsche (immer? zeitweilig?) zwischen den Parteien ein gespanntes Verhältnis und es komme sehr oft zu verbalen Auseinandersetzungen, sind in dieser Form zu unbestimmt, zumal der Wahlvater bei dem gemeinsamen Bewilligungsantrag ON 1 eine positive Entwicklung der persönlichen Beziehungen behauptet und auch bei seiner Vernehmung vom 20.3.1990 (ON 5) nichts Nachteiliges mehr über das Verhalten der Wahlkinder angegeben, sondern lediglich die Befürchtung geäußert hat, dieses Verhalten könnte sich nach der Bewilligung der Adoption (wieder) ändern. Ein ungestört harmonisches Zusammenleben ist als Voraussetzung für die Bewilligung einer Adoption, zumal einer Erwachsenenadoption, nicht zu verlangen. Es darf nicht übersehen werden, daß es bei einem Zusammenleben vor allem von Menschen, die verschiedenen Generationen angehören, in keinem Fall gänzlich vermieden werden kann, daß gegensätzliche Ansichten vertreten werden und es deshalb zu Auseinandersetzungen und zu Streit kommt, vor allem wenn wie hier beide Vertragsteile Sorge haben mögen, es habe der jeweils andere Vertragspartner vor allem seinen Vorteil im Sinn und übergehe das "gerechtfertigte Anliegen" des anderen. Es kann auch nicht allein der Wunsch des - möglicherweise in seinen Beziehungen zu anderen Menschen unbeständigen - Wahlvaters entscheidend sein, seinen landwirtschaftlichen Betrieb nunmehr lieber seinem bereits entfertigten Wahlkind Maria O***** zu übergeben und mit den Ehegatten T***** doch nicht zusammenleben zu wollen, sollten keine triftigen, vor allem in der Person der Ehegatten T***** gelegenen Gründe hiefür bestehen.
Es werden daher nach entsprechender Ergänzung des Verfahrens detaillierte Feststellungen über das Zusammenleben der Vertragsteile und zu den von Franz O***** gegen die Ehegatten T***** erhobenen Vorwürfe zu treffen sein, um beurteilen zu können, ob zwischen den Vertragsteilen der Bestimmung des § 180 a Abs.1, erster Satz, ABGB entsprechende Beziehungen inzwischen bestehen oder zu erwarten sind, oder ob erhebliche Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit gegen eine derartige Prognose sprechen.Es werden daher nach entsprechender Ergänzung des Verfahrens detaillierte Feststellungen über das Zusammenleben der Vertragsteile und zu den von Franz O***** gegen die Ehegatten T***** erhobenen Vorwürfe zu treffen sein, um beurteilen zu können, ob zwischen den Vertragsteilen der Bestimmung des Paragraph 180, a Absatz eins,, erster Satz, ABGB entsprechende Beziehungen inzwischen bestehen oder zu erwarten sind, oder ob erhebliche Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit gegen eine derartige Prognose sprechen.