Begründung:
Mit schriftlichem Adoptionsvertrag vom 4./12.7.1990 nahmen die Ehegatten Dipl.Ing.Alfred L*****, geboren am 9.9.1903, und Rosa L*****, geboren am 9.9.1913, als Wahleltern Hermann W*****, geboren am 23.11.1957, als Wahlkind an. Nach diesem Vertrag hat das Wahlkind unter der Voraussetzung der gerichtlichen Genehmigung dieses Adoptionsvertrages von nun an den Familiennamen "L*****" zu tragen. Diese Adoption erstreckt sich auf die minderjährigen Kinder des Adoptivkindes, Kathrin Michaela W*****, geboren 30.11.1985, und Lisa Viktoria W*****, geboren 17.3.1989. Die Ehegattin des Adoptivkindes, Michaela W*****, hat zu dieser Adoption ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt.
Mit schriftlichem Vertrag vom 14.11.1990 kamen die Vertragsteile überein, diesen Vertrag seinem ganzen Inhalt und Umfang nach aufzuheben.
Am 7.2.1991 verfaßten Dipl.Ing.Alfred L***** und Rosa L***** einen Vertrag, wonach der seinerzeitig stornierte Vertrag entgegen der Aufhebung aufrecht erhalten wird; dieser Vertrag wurde von Dipl.Ing.Alfred L*****, Rosa L***** und Hermann W***** unterschrieben.
Dipl.Ing.Alfred L***** und Rosa L***** verfaßten ohne Mitwirkung und Wissen Hermann W*****s ein Schriftstück vom 21.10.1992, wonach sie diese auf Wunsch Hermann W*****s von ihnen unterzeichnete Aufrechterhaltung des Adoptionsvertrags für ungültig bzw nicht rechtskräftig erklärten; die Adoption sei null und nichtig.
Am 14.4.1994 verstarb Dipl.Ing.Alfred L*****, am 7.6.1994 Rosa L*****.
Hermann W***** stellte am 1.7.1994 beim Erstgericht den protokollarischen Antrag auf gerichtliche Bewilligung des Adoptionsvertrages vom 7.2.1991 in Verbindung mit dem Vertrag vom 4.12.1990; er beantragte weiters, den Adoptionsvertrag insofern abzuändern, als er seinen jetzigen Familiennamen beibehalten möchte, nachdem nach dem Ableben der beiden Adoptiveltern das Interesse, deren Familiennamen zu führen, weggefallen sei. Diesen Antrag hielt er nach Rechtsbelehrung aufrecht.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung des Adoptionsvertrags mangels einer näheren persönlichen Beziehung im Sinn des § 180 a Abs 1 ABGB ab; eine Änderung des Adoptionsvertrags hinsichtlich der Namensführung sei schon deshalb nicht möglich, weil das Gericht eine Adoption nur genehmigen, einen Adoptionsvertrag aber in keiner Weise abändern könne.Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung des Adoptionsvertrags mangels einer näheren persönlichen Beziehung im Sinn des Paragraph 180, a Absatz eins, ABGB ab; eine Änderung des Adoptionsvertrags hinsichtlich der Namensführung sei schon deshalb nicht möglich, weil das Gericht eine Adoption nur genehmigen, einen Adoptionsvertrag aber in keiner Weise abändern könne.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers keine Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage, wie weit beim Abschluß eines neuerlichen Adoptionsvertrags auf einen inzwischen vor seiner gerichtlichen Bewilligung rechtswirksam aufgehobenen Adoptionsvertrag durch bloßen Verweis zurückgegriffen werden kann, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, aus § 179 a Abs 1 ABGB werde der Grundsatz abgeleitet, daß das Gericht den Bestimmungen des Adoptionsvertrags nur die Bewilligung zu erteilen oder diese zu verweigern habe; eine Abänderung oder Ergänzung dieser Bestimmungen stehe ihm nicht zu. Die Bewilligung erfordere demnach das Vorliegen eines Vertragsentwurfs, der allen Bewilligungserfordernissen entspreche. Die Vertragsurkunde vom 7.2.1991 entspreche diesem Bewilligungserfordernis schon deshalb nicht, weil sie sich in einem Verweis auf den ursprünglichen Adoptionsvertrag vom 4.7./12.7.1990 erschöpfe; dieser Vertrag sei jedoch rechtswirksam und noch vor gerichtlicher Bewilligung aufgehoben und daher im Zeitpunkt des Vertrages vom 7.2.1991 rechtlich nicht mehr existent gewesen. Da die Bewilligung der Adoption ein rechtsgestaltender Akt sei, der den Personenstand der Beteiligten ändere, müsse im Fall einer einvernehmlichen und rechtswirksamen Vertragsaufhebung des ursprünglichen, noch nicht gerichtlich bewilligten Adoptionsvertrags gefordert werden, daß im Fall einer neuerlichen Adoption der Parteiwille durch (neuerliche) Errichtung eines schriftlichen Vertrages gemäß § 179 a ABGB dokumentiert werde, der alle essentiellen Bestandteile eines Adoptionsvertrags enthalte. Ein bloßer Verweis auf einen früher errichteten, bereits rechtswirksam aufgehobenen Adoptionsvertrag genüge nicht.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers keine Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage, wie weit beim Abschluß eines neuerlichen Adoptionsvertrags auf einen inzwischen vor seiner gerichtlichen Bewilligung rechtswirksam aufgehobenen Adoptionsvertrag durch bloßen Verweis zurückgegriffen werden kann, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, aus Paragraph 179, a Absatz eins, ABGB werde der Grundsatz abgeleitet, daß das Gericht den Bestimmungen des Adoptionsvertrags nur die Bewilligung zu erteilen oder diese zu verweigern habe; eine Abänderung oder Ergänzung dieser Bestimmungen stehe ihm nicht zu. Die Bewilligung erfordere demnach das Vorliegen eines Vertragsentwurfs, der allen Bewilligungserfordernissen entspreche. Die Vertragsurkunde vom 7.2.1991 entspreche diesem Bewilligungserfordernis schon deshalb nicht, weil sie sich in einem Verweis auf den ursprünglichen Adoptionsvertrag vom 4.7./12.7.1990 erschöpfe; dieser Vertrag sei jedoch rechtswirksam und noch vor gerichtlicher Bewilligung aufgehoben und daher im Zeitpunkt des Vertrages vom 7.2.1991 rechtlich nicht mehr existent gewesen. Da die Bewilligung der Adoption ein rechtsgestaltender Akt sei, der den Personenstand der Beteiligten ändere, müsse im Fall einer einvernehmlichen und rechtswirksamen Vertragsaufhebung des ursprünglichen, noch nicht gerichtlich bewilligten Adoptionsvertrags gefordert werden, daß im Fall einer neuerlichen Adoption der Parteiwille durch (neuerliche) Errichtung eines schriftlichen Vertrages gemäß Paragraph 179, a ABGB dokumentiert werde, der alle essentiellen Bestandteile eines Adoptionsvertrags enthalte. Ein bloßer Verweis auf einen früher errichteten, bereits rechtswirksam aufgehobenen Adoptionsvertrag genüge nicht.