Begründung:
Mit ihrem Antrag vom 1. 3. 2002 begehrten die beiden Antragstellerinnen die Bewilligung ihres am 11. 2. 2002 abgeschlossenen Adoptionsvertrages. Die am 30. 10. 1958 geborene Zweitantragstellerin (Wahlmutter) lebt seit 1987 in Österreich, ist österreichische Staatsbürgerin und hat keine Kinder. Sie ist die Schwester der leiblichen Mutter des eigenberechtigten Wahlkindes und kennt dieses seit dem Säuglingsalter.
Die Erstantragstellerin (Wahlkind) ist ledig und hat keine Kinder. Der Kontakt zwischen den Antragstellerinnen beschränkte sich auf Zeiten, während der die Zweitantragstellerin zu Urlaubszwecken auf den Philippinen weilte bzw, dass diese die Erstantragstellerin viermal auf Urlaub mitnahm. Desweiteren unterstützte die Zweitantragstellerin die Erstantragstellerin finanziell. Die Erstantragstellerin will nach Österreich, da sie hier bessere Berufsaussichten vermutet. Die Adoption soll erfolgen, um der Erstantragstellerin einen rechtmäßigen Aufenthalt und eine Arbeitsbewilligung in Österreich zu ermöglichen.
Das Erstgericht wies das Adoptionsansuchen ab, weil es an den Voraussetzungen nach § 180a Abs 1 ABGB mangle. Weder bestehe eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung zwischen den Antragstellern, noch könne in dem Hauptzweck des Adoptionsvertrages, nämliche eine Aufenthaltsbewilligung der Erstantragstellerin in Österreich zu erreichen, ein gerechtfertigtes Anliegen ersehen werden.Das Erstgericht wies das Adoptionsansuchen ab, weil es an den Voraussetzungen nach Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB mangle. Weder bestehe eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung zwischen den Antragstellern, noch könne in dem Hauptzweck des Adoptionsvertrages, nämliche eine Aufenthaltsbewilligung der Erstantragstellerin in Österreich zu erreichen, ein gerechtfertigtes Anliegen ersehen werden.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass das Fehlen einer Eltern-Kind-ähnlichen Beziehung bzw auch das Fehlen der Absicht, eine solche Beziehung herzustellen und nur eine Aufenthaltsbewilligung zu erreichen, keine Bewilligung des Adoptionsvertrages ermögliche. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu vorliege, ob die erleichterte Erlangung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in Österreich und damit das Erreichen besserer beruflichen Aussichten des Wahlkindes ein gerechtfertigtes Anliegen iSd § 180a ABGB darstelle.Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass das Fehlen einer Eltern-Kind-ähnlichen Beziehung bzw auch das Fehlen der Absicht, eine solche Beziehung herzustellen und nur eine Aufenthaltsbewilligung zu erreichen, keine Bewilligung des Adoptionsvertrages ermögliche. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu vorliege, ob die erleichterte Erlangung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in Österreich und damit das Erreichen besserer beruflichen Aussichten des Wahlkindes ein gerechtfertigtes Anliegen iSd Paragraph 180 a, ABGB darstelle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Adoption der Erstantragstellerin durch die Zweitantragstellerin bewilligt werde.
Entgegen dem Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes, an welchen der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 16 Abs 3 AußStrG), ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.Entgegen dem Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes, an welchen der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG), ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.