Gegen diesen Beschluß wendet sich der - als "Beschwerde" bezeichnete - außerordentliche Revisionsrekurs des ehelichen Sohns der Wahleltern, Bruno L***, wegen Nichtigkeit und offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt zu versagen.
Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber meint, das Verfahren sei nichtig im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, weil er, insbesondere vor der Entscheidung erster Instanz, nicht gehört worden sei; ihm sei nicht die Möglichkeit geboten worden, durch die Aufnahme der von ihm angebotenen Beweismittel seinen Standpunkt darzulegen. Im Außerstreitverfahren gelte überdies der Untersuchungsgrundsatz. Durch die Aufnahme der von ihm beantragtenDer Rechtsmittelwerber meint, das Verfahren sei nichtig im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, weil er, insbesondere vor der Entscheidung erster Instanz, nicht gehört worden sei; ihm sei nicht die Möglichkeit geboten worden, durch die Aufnahme der von ihm angebotenen Beweismittel seinen Standpunkt darzulegen. Im Außerstreitverfahren gelte überdies der Untersuchungsgrundsatz. Durch die Aufnahme der von ihm beantragten
Beweise - Lokalaugenschein, Sachverständigengutachten, Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde Telfes - wäre bewiesen worden, daß die Wahleltern die Adoption nur deswegen durchführten, um ihn als leibliches Kind zu schädigen bzw. ihn um seine ihm zustehenden Rechte als Erbe zu bringen.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Rechtsmittelwerber keine Nichtigkeit auf. Eine Beteiligung des leiblichen Kindes der Wahleltern an dem Verfahren zur Bewilligung der Adoption ist im Gesetz nicht (ausdrücklich) vorgesehen; § 257 AußStrG bezeichnet nur die Vertragsteile, den gesetzlichen Vertreter des Wahlkindes, das Wahlkind ab Vollendung seines 14. Lebensjahres und die im Einzelfall nach dem ABGB Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten als Beteiligte. Zu keiner dieser Gruppen zählt der Rekurswerber (§ 181 Abs 1, § 181 a Abs 1 ABGB). Nach ständiger Rechtsprechung wird aber dem leiblichen Kind des (der) Annehmenden zur Geltendmachung seiner durch § 180 a Abs 2 ABGB anerkannten Interessen Beteiligtenstellung und Rekursrecht zugebilligt (SZ 37/138; SZ 42/183; SZ 56/175 ua.). Dem Revisionsrekurswerber war die Möglichkeit, sich zur Geltendmachung seiner Interessen Gehör zu verschaffen, nicht entzogen. Der die Adoption bewilligende Beschluß wurde ihm zugestellt; im Rekurs, für den das Neuerungsverbot nicht gilt (§ 10 AußStrG), konnte er ein Vorbringen erstatten und Anträge stellen, wie er es ja auch tatsächlich getan hat. War er aber vom Verfahren nicht ausgeschlossen, so liegt der Nichtigkeitsgrund des - im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwendenden - § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nicht vor (EFSlg 44.423, 49.672 u.v.a.). Daß das Rekursgericht das Sachvorbringen des Rechtsmittelwerbers als rechtlich unschlüssig und seine Beweisanträge daher als unerheblich angesehen hat, kann keinesfalls eine Nichtigkeit, sondern nur allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen. Der Revisionsrekurswerber verkennt den Begriff der Aktenwidrigkeit, wenn er die "Feststellungen", daß die vorliegende Adoption nicht ausschließlich oder überwiegend dem Zweck diene, ihn zu schädigen, und daß kein Versagungsgrund nach § 180 a Abs 2 ABGB zu erkennen sei, als aktenwidrig rügt und darauf zurückführen will, daß die von ihm beantragten Beweise nicht aufgenommen wurden. Eine Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung in einem wesentlichen Punkt den Akteninhalt unrichtig wiedergegeben und so ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen hat (EFSlg 44.701, 50.005 u. v.a.); in welchem Belang das Rekursgericht den Akteninhalt unzutreffend wiedergegeben haben sollte, läßt aber der Rechtsmittelwerber nicht erkennen. Da das Rekursgericht keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat - bei den im Revisionsrekurs genannten "Feststellungen" handelt es sich in Wahrheit um rechtliche Schlußfolgerungen -, liegt auch nicht der Fall vor, daß für eine Tatsachenfeststellung keine beweismäßige Grundlage vorhanden ist (vgl. ZfRV 1980, 149).Mit diesen Ausführungen zeigt der Rechtsmittelwerber keine Nichtigkeit auf. Eine Beteiligung des leiblichen Kindes der Wahleltern an dem Verfahren zur Bewilligung der Adoption ist im Gesetz nicht (ausdrücklich) vorgesehen; Paragraph 257, AußStrG bezeichnet nur die Vertragsteile, den gesetzlichen Vertreter des Wahlkindes, das Wahlkind ab Vollendung seines 14. Lebensjahres und die im Einzelfall nach dem ABGB Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten als Beteiligte. Zu keiner dieser Gruppen zählt der Rekurswerber (Paragraph 181, Absatz eins,, Paragraph 181, a Absatz eins, ABGB). Nach ständiger Rechtsprechung wird aber dem leiblichen Kind des (der) Annehmenden zur Geltendmachung seiner durch Paragraph 180, a Absatz 2, ABGB anerkannten Interessen Beteiligtenstellung und Rekursrecht zugebilligt (SZ 37/138; SZ 42/183; SZ 56/175 ua.). Dem Revisionsrekurswerber war die Möglichkeit, sich zur Geltendmachung seiner Interessen Gehör zu verschaffen, nicht entzogen. Der die Adoption bewilligende Beschluß wurde ihm zugestellt; im Rekurs, für den das Neuerungsverbot nicht gilt (Paragraph 10, AußStrG), konnte er ein Vorbringen erstatten und Anträge stellen, wie er es ja auch tatsächlich getan hat. War er aber vom Verfahren nicht ausgeschlossen, so liegt der Nichtigkeitsgrund des - im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwendenden - Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nicht vor (EFSlg 44.423, 49.672 u.v.a.). Daß das Rekursgericht das Sachvorbringen des Rechtsmittelwerbers als rechtlich unschlüssig und seine Beweisanträge daher als unerheblich angesehen hat, kann keinesfalls eine Nichtigkeit, sondern nur allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen. Der Revisionsrekurswerber verkennt den Begriff der Aktenwidrigkeit, wenn er die "Feststellungen", daß die vorliegende Adoption nicht ausschließlich oder überwiegend dem Zweck diene, ihn zu schädigen, und daß kein Versagungsgrund nach Paragraph 180, a Absatz 2, ABGB zu erkennen sei, als aktenwidrig rügt und darauf zurückführen will, daß die von ihm beantragten Beweise nicht aufgenommen wurden. Eine Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung in einem wesentlichen Punkt den Akteninhalt unrichtig wiedergegeben und so ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen hat (EFSlg 44.701, 50.005 u. v.a.); in welchem Belang das Rekursgericht den Akteninhalt unzutreffend wiedergegeben haben sollte, läßt aber der Rechtsmittelwerber nicht erkennen. Da das Rekursgericht keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat - bei den im Revisionsrekurs genannten "Feststellungen" handelt es sich in Wahrheit um rechtliche Schlußfolgerungen -, liegt auch nicht der Fall vor, daß für eine Tatsachenfeststellung keine beweismäßige Grundlage vorhanden ist vergleiche ZfRV 1980, 149).
Daß die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes offenbar gesetzwidrig wäre - also die Frage, ob im vorliegenden Fall die Adoptionsbewilligung wegen überwiegender Anliegen des Rekurswerbers zu versagen sei, im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst wäre, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen könne, trotzdem aber eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt worden wäre (SZ 39/103 u.v.a.) - versucht der Revisionsrekurs ungeachtet der ausdrücklichen Erwähnung des Rechtsmittelgrundes der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht einmal darzulegen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit könnte im übrigen schon begrifflich gar nicht vorliegen, weil es sich bei der Beantwortung dieser Frage in jedem einzelnen Fall um eine Ermessensentscheidung handelt. Im Rekurs hatte der Rechtsmittelwerber zwar behauptet, daß die Annehmenden bei der Adoption in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht gehandelt hätten, ihren leiblichen Sohn zu schädigen (S. 16); die Rechtsmeinung des Gerichtes zweiter Instanz, daß diese Absicht selbst bei Zutreffen der im Rechtsmittel aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht anzunehmen wäre, steht gleichfalls nicht im Gegensatz zum klaren Gesetzeswortlaut. Da sohin keiner der Anfechtungsgründe des § 16 Abs 1 AußStrG vorliegt, war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.Daß die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes offenbar gesetzwidrig wäre - also die Frage, ob im vorliegenden Fall die Adoptionsbewilligung wegen überwiegender Anliegen des Rekurswerbers zu versagen sei, im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst wäre, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen könne, trotzdem aber eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt worden wäre (SZ 39/103 u.v.a.) - versucht der Revisionsrekurs ungeachtet der ausdrücklichen Erwähnung des Rechtsmittelgrundes der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht einmal darzulegen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit könnte im übrigen schon begrifflich gar nicht vorliegen, weil es sich bei der Beantwortung dieser Frage in jedem einzelnen Fall um eine Ermessensentscheidung handelt. Im Rekurs hatte der Rechtsmittelwerber zwar behauptet, daß die Annehmenden bei der Adoption in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht gehandelt hätten, ihren leiblichen Sohn zu schädigen (S. 16); die Rechtsmeinung des Gerichtes zweiter Instanz, daß diese Absicht selbst bei Zutreffen der im Rechtsmittel aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht anzunehmen wäre, steht gleichfalls nicht im Gegensatz zum klaren Gesetzeswortlaut. Da sohin keiner der Anfechtungsgründe des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG vorliegt, war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.