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Entscheidung 7 Ob 141/03s×

Entscheidung 7 Ob 141/03s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob141/03s

Entscheidungsdatum

05.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Miriam W*****, geboren am ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Refet E*****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 25. Februar 2003, GZ 15 R 332/02b-77, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2. Der Schriftsatz des Vaters vom 18. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der österreichische Vorbehalt vom 5. 8. 1958 zu Artikel 6, EMRK deckt, dass im Außerstreitverfahren öffentliche Verhandlungen nicht zwingend angeordnet sind (4 Ob 236/97b, 8 Ob 368/97v). Der Grundsatz der Mündlichkeit und Öffentlichkeit gilt im Außerstreitverfahren nicht (9 Ob 255/02v, RIS-Justiz RS0005951). Entscheidungen im Außerstreitverfahren können, von hier nicht vorliegenden Sonderfällen abgesehen, prinzipiell ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefällt werden (9 Ob 255/02v, 6 Ob 228/00y, RIS-Justiz RS0005951, RS0006370). Die Beweisaufnahme ist an keine besonderen Förmlichkeiten gebunden, die Beteiligten müssen auch nicht mündlich vernommen werden, es genügt, dass sie sich schriftlich äußern können (RIS-Justiz RS0006370, RS0006036, RS0006263). Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können (RIS-Justiz RS0005915, RS0074920). Die Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt daher für sich allein nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Partei keine Gelegenheit hat, Fragen an einvernommene Zeugen zu stellen (9 Ob 255/02v).

Abgesehen davon, dass der Rekurswerber nach dem Akteninhalt zu den Beweisergebnissen Stellung genommen hat, konnte er auch im Rekurs (auch damit wird das rechtliche Gehör gewahrt [8 Ob 122/02b; RIS-Justiz RS0006057]) nicht ausführen, welche Fragen offen geblieben wären. Der Revisionsrekurswerber übersieht auch, dass der Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt wurden, die im rechtskräftig erledigten Verfahren auf Entzug seines Bezugsrechtes festgestellt wurden (ON 26 und ON 31).

Der Beschluss auf Ersatz der verweigerten Zustimmung des Revisionsrekurswerbers als Vater der Minderjährigen zur Adoption nach Paragraph 181, Absatz 3, ABGB kann gleichzeitig mit dem Beschluss auf Bewilligung der Adoption erfolgen vergleiche RIS-Justiz RS0006681).

Die Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung im Sinne des Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB zum minderjährigen Adoptivkind besteht, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0087008). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass Umstände vorliegen, die die Adoption geradezu notwendig erscheinen lässt (9 Ob 208/98y) und dass der Wunsch des Vaters auf Wiedereinräumung des Besuchsrechtes nach rund drei Jahren (das Besuchsrecht wurde dem Vater auf Grund seines aggressiven Verhaltens entzogen, da dieses psychosomatische Störungen beim Kindes verursachte), hinter dem Wohl des Kindes, das in der Familie der Mutter und des antragstellenden Adoptivvaters voll integriert lebt, zurücktreten muss, hält sich im Rahmen oberstgerichtlicher Judikatur vergleiche 1 Ob 628/96, RIS-Justiz RS0008586). Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen war.

Zu 2.:

Auch im außerstreitigen Verfahren gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007007). Der nach Erhebung des Revisionsrekurses eingebrachte Schriftsatz des Vaters war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E70400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00141.03S.0805.000

Im RIS seit

04.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20030805_OGH0002_0070OB00141_03S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005915 Rechtssatz 20.06.1989Zivilrecht
Das rechtliche Gehör wird in einem Zivilverfahren nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugr …
RS0005951 Rechtssatz 24.06.1975Zivilrecht
Das Außerstreitverfahren kennt keine mündliche Verhandlung im Sinne der ZPO.
RS0006036 Rechtssatz 27.08.1954Zivilrecht
Im außerstreitigen Verfahren ist es nicht obligatorisch vorgeschrieben, die Beteiligten mündlich zu vernehmen, es genügt, dass ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme eröffnet wird.
RS0006057 Rechtssatz 03.10.1973Zivilrecht
Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (EFSlg 16707, 1 Ob 53/73). Dieser Grundsatz kann aber dann nicht angewendet werden, wenn das Re …
RS0006370 Rechtssatz 27.08.1954Zivilrecht
Im außerstreitigen Verfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht.
RS0006681 Rechtssatz 21.03.1977Zivilrecht
Im Außerstreitverfahren müssen Entscheidungsausspruch und Begründung nicht formal getrennt werden. Es ist daher gleichgültig, ob in dem Beschluß, mit welchem die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ausgesprochen wird, die Ersetzung der fehle …
RS0007007 Rechtssatz 12.09.1951Zivilrecht
Auch im außerstreitigen Verfahren darf dieselbe Partei innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist nicht mehrere Rechtsmittelschriften gegen die gleiche Entscheidung einbringen.
RS0074920 Rechtssatz 16.09.1985Zivilrecht
Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußer …
RS0087008 Rechtssatz 06.07.1983Zivilrecht
In der Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll (§ 180a Abs 1 Satz 1 ABGB) und ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen (§ 180a …
RS0108271 Rechtssatz 09.09.1997Zivilrecht
In Vormundschaftsangelegenheiten und Kuratelsangelegenheiten ist in der Regel mündlich vor Gericht zu verhandeln (§ 185 Abs 1 AußStrG); für das Verfahren über die Annahme an Kindesstatt enthält das Gesetz keine derartige Bestimmung. Eine öffentliche Verhand …