Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 122/02b×

Entscheidung 8 Ob 122/02b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob122/02b

Entscheidungsdatum

18.07.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder David S***** und Jasmin S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Gerhard S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 23. April 2002, GZ 21 R 159/02g-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil es im Außerstreitverfahren im Allgemeinen ausreicht, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs an die zweite Instanz zu vertreten (RIS-Justiz RS0006048; 1 Ob 532/92) und der Vater zudem vom Erstgericht - wenngleich nach Beschlussfassung - ausführlich vernommen wurde.

Die Volksrepublik China ist in Ansehung der Sonderverwaltungsregion Hongkong Vertragsstaat des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 151 aus 1997,; Schütz, Zwischenstaatliche Vereinbarungen, die für Familienrichter bedeutsam sein könnten, RZ 2001, 54). Auch die Republik Österreich zählt zu den Vertragsstaaten.

Gemäß seinem Artikel 4, wird das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl 1988/512), zu dessen Durchführung das Bundesgesetz BGBl 1988/513 erging, auf jedes Kind angewendet, das unmittelbar vor einer Verletzung des Sorgerechts oder des Rechts auf persönlichen Verkehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte. Gemäß Artikel eins, des Übereinkommens hat dieses das Ziel, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen und zu gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird. Die Rückführungsentscheidung ist keine Regelung der elterlichen Obsorge (Artikel 19, des Übereinkommens; 1 Ob 550/92, 7 Ob 573/90; Erläuternder Bericht von Eliza Perez-Vera, als Berichterstatterin der von der Haager Konferenz eingesetzten Kommission in 485 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 35 ff, 37 f, 46 f), sondern verhilft dem geltenden Sorgerecht zur faktischen Wirksamkeit. Das Übereinkommen strebt demnach an, in einem "entformalisierten Schnellverfahren und unter weitgehender Ausblendung von Rechtsfragen" allein die ursprünglichen Tatsachenverhältnisse wiederherzustellen (1 Ob 532/92; 1 Ob 550/92; JBl 1991, 389; Mansel, Neues internationales Sorgerecht in NJW 1990, 2176 f; Böhmer, Die 14. Haager Konferenz über internationales Privatrecht 1980, in RabelsZ 1982, 643 ff, 646).

Wer sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, hat das Vorliegen von Hindernissen zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0074561). Eine Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts besteht nicht. Die Pflicht zu rascher Entscheidung schließt wegen der dargestellten Verfahrensbesonderheiten im Allgemeinen die Einholung von Sachverständigengutachten aus vergleiche 4 Ob 298/97w). Das Übereinkommen lässt bestimmte Ausnahmen von der allgemeinen Verpflichtung der Staaten zu, die sofortige Rückgabe des widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes sicherzustellen. Diese Ausnahmen sind in Artikel 13, Absatz eins, enthalten. Nach dessen Litera b, ist die zuständige Behörde - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Artikel 12, Absatz eins,) - dann nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn (unter anderem) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Ob das Kindeswohl iSd Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens bei einer Rückgabe gefährdet wäre, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist (7 Ob 123/00i; 1 Ob 7/00m ua).

Eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, vermag der Revisionsrekurswerber nicht darzustellen: Die von ihm bloß behauptete Unmöglichkeit der Einreise der Kinder in Hongkong steht einerseits in Widerspruch zu den Anordnungen der Behörden dieser Sonderverwaltungsregion und wird andererseits durch die eigenen Angaben bei der Vernehmung am 19. 4. 2002 (ON 10) relativiert, wonach die Möglichkeit der Einreise mit einem Touristenvisum sowie der Erlangung eines "Arbeitsvisums" durch die Mutter bestehe. Auch die Beurteilung durch das Berufungsgericht, die Aktenlage biete keinen Anhaltspunkt dafür, die Umweltsituation in Hongkong stelle eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Kinder dar, ist schon im Hinblick auf die bereits dargestellte Beweispflicht ebensowenig grob unrichtig, wie die Ausführungen zu den behaupteten psychischen Belastungen der Kinder in Zusammenhang mit der Scheidung, der Berufstätigkeit der Mutter und der Abwesenheit des Vaters. Dass im Sinne des restriktiv zu handhabenden Ausnahmetatbestandes des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens ganz außergewöhnliche - etwa den Gründen der Entscheidung 4 Ob 2288/96s vergleichbare - Umstände vorlägen, ist nicht ersichtlich.

Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.

Anmerkung

E66367 8Ob122.02b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00122.02B.0718.000

Dokumentnummer

JJT_20020718_OGH0002_0080OB00122_02B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006048 Rechtssatz 21.09.1978Zivilrecht
Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet werde, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruches dienlich sei. Rechtliches Gehör …
RS0006057 Rechtssatz 03.10.1973Zivilrecht
Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (EFSlg 16707, 1 Ob 53/73). Dieser Grundsatz kann aber dann nicht angewendet werden, wenn das Re …
RS0006980 Rechtssatz 17.05.1990Zivilrecht
Die Entscheidungen im Sinne dieses Übereinkommens sind nur vorläufiger Natur und können der endgültigen Sorgerechtsentscheidung nicht vorgreifen. Die zwingende Anhörung des Antragstellers zu Beweisergebnissen würde dem Wesen eines derart schnell durchzuführ …
RS0074532 Rechtssatz 24.04.1992Zivilrecht
Das Übereinkommen strebt die Wiederherstellung der ursprünglichen Tatsachenverhältnisse nach einem unter Ausblendung von Rechtsfragen durchgeführten Schnellverfahren an.
RS0074561 Rechtssatz 24.04.1992Zivilrecht
Die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, trifft die volle Behauptungslast und Beweislast für das Vorliegen von Rückführungshindernissen.
RS0074568 Rechtssatz 01.09.1992Zivilrecht
Rückkehr mit schwerwiegenden Gefahren verbunden.
RS0108469 Rechtssatz 07.10.1997Zivilrecht
Eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen (Art 19 des Übereinkommens); die Vertragsstaaten wenden zur Erreichung der sofortigen Rückgabe des Kindes ihre schnellstmöglichen Verfahren an …