Der Revisionsrekurs des Vaters ist nicht berechtigt. Ziel des Übereinkommens ist unter anderem die Sicherstellung der sofortigen Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder (Art.1 lit.a). Die Vertragsstaaten wenden zur Erreichung dieses Zweckes ihr schnellstmögliches Verfahren an (Art.2). Die Rückführungsentscheidung ist daher keine Regelung der elterlichen Sorge (Art.19; 7 Ob 573/90), sondern verhilft dem geltenden Sorgerecht zur faktischen Wirksamkeit. Das Übereinkommen strebt demnach an, nach einem entformalisierten Schnellverfahren und unter weitgehender Ausblendung von Rechtsfragen die ursprünglichen Tatsachenverhältnisse wiederherzustellen (vgl. JBl.1991, 389; Mansel, NJW 1990, 2176; Böhmer in RabelsZ 1982, 646). Beantragte Sachentscheidungen über Sorgerechtsanträge in dem Staat, in den das Kind verbracht wurde oder in dem es zurückgehalten wird, können den Verfahrensgang nicht beeinträchtigen. Sie dürfen vielmehr so lange nicht erfolgen, bis nicht entschieden ist, daß das Kind aufgrund des Übereinkommens nicht zurückzugeben ist (Art.16). Materielle Rechtsgrundlage für die Rückgabeanordnung bei Verletzung des Sorgerechtes im Sinne des Art.3 ist die Bestimmung des Art.12 (Mansel aaO 2177). Das Sorgerecht im Sinne des Übereinkommens umfaßt insbesondere das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (Art.5 lit.a).Der Revisionsrekurs des Vaters ist nicht berechtigt. Ziel des Übereinkommens ist unter anderem die Sicherstellung der sofortigen Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder (Artikel eins, Litera a,). Die Vertragsstaaten wenden zur Erreichung dieses Zweckes ihr schnellstmögliches Verfahren an (Artikel 2,). Die Rückführungsentscheidung ist daher keine Regelung der elterlichen Sorge (Artikel 19,; 7 Ob 573/90), sondern verhilft dem geltenden Sorgerecht zur faktischen Wirksamkeit. Das Übereinkommen strebt demnach an, nach einem entformalisierten Schnellverfahren und unter weitgehender Ausblendung von Rechtsfragen die ursprünglichen Tatsachenverhältnisse wiederherzustellen vergleiche JBl.1991, 389; Mansel, NJW 1990, 2176; Böhmer in RabelsZ 1982, 646). Beantragte Sachentscheidungen über Sorgerechtsanträge in dem Staat, in den das Kind verbracht wurde oder in dem es zurückgehalten wird, können den Verfahrensgang nicht beeinträchtigen. Sie dürfen vielmehr so lange nicht erfolgen, bis nicht entschieden ist, daß das Kind aufgrund des Übereinkommens nicht zurückzugeben ist (Artikel 16,). Materielle Rechtsgrundlage für die Rückgabeanordnung bei Verletzung des Sorgerechtes im Sinne des Artikel 3, ist die Bestimmung des Artikel 12, (Mansel aaO 2177). Das Sorgerecht im Sinne des Übereinkommens umfaßt insbesondere das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (Artikel 5, Litera a,).
Der Rekurswerber behauptet, daß die Entscheidungen des Rates des XIII.Stadtbezirkes und des Exekutivkomitees der Hauptstadt Budapest keine Sorgerechtsentscheidungen im Sinne des Art.3 des Übereinkommens seien. Über das Sorgerecht, das im Rahmen des elterlichen Aufsichtsrechtes ausgeübt werde, sei nicht abgesprochen worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 96 Abs.2 lit.a des ungarischen Familiengesetzes ist die Person, bei der die Vormundschaftsbehörde das Kind mit vorläufiger Wirkung untergebracht hat (§ 92 A Abs.1 lit.d des Familiengesetzes) als Vormund des Minderjährigen zu bestellen. Diesem Vormund stehen die Rechte und Pflichten eines die Aufsicht ausübenden Elternteiles zu (§ 102 des Gesetzes); im selben Umfang ruht nach § 91 Abs.1 lit.c des Gesetzes die elterliche Aufsicht, zu der, wie sich aus § 72 Abs.4 ergibt, unter anderem auch die Bestimmung des Aufenthaltsortes gehört. Auch bis zur Entscheidung des Streites über die Übertragung des Sorgerechtes getroffene vorläufige Maßnahmen (Unterbringung des Kindes durch die Vormundschaftsbehörde bei Dritten und Bestellung dieses Dritten zum Vormund) durch ungarische Behörden sind demnach gerichtliche oder behördliche Entscheidungen über das Sorgerecht im Sinn des Art.3 des Übereinkommens. Eine endgültige Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechtes ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes noch nicht erfolgt. Soweit im Rechtsmittel darauf hingewiesen wird, daß eine rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Budapester Gerichtes vorläge, wonach die Kinder den Eltern herauszugeben seien, sodaß eine Widerrechtlichkeit im Sinne des Art.3 des Übereinkommens nicht gegeben sei, wird übersehen, daß die Entscheidung des hauptstädtischen Gerichtes vom 17.4.1990 damit begründet wurde, daß der Beschluß über die Bestellung der mütterlichen Großmutter zum Vormund noch nicht rechtskräftig sei, derzeit aber ein (weiteres) gerichtliches Verfahren über das endgültige Sorgerecht für die beiden Kinder in Ungarn anhängig ist.Der Rekurswerber behauptet, daß die Entscheidungen des Rates des römisch dreizehn.Stadtbezirkes und des Exekutivkomitees der Hauptstadt Budapest keine Sorgerechtsentscheidungen im Sinne des Artikel 3, des Übereinkommens seien. Über das Sorgerecht, das im Rahmen des elterlichen Aufsichtsrechtes ausgeübt werde, sei nicht abgesprochen worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach Paragraph 96, Absatz 2, Litera a, des ungarischen Familiengesetzes ist die Person, bei der die Vormundschaftsbehörde das Kind mit vorläufiger Wirkung untergebracht hat (Paragraph 92, A Absatz eins, Litera d, des Familiengesetzes) als Vormund des Minderjährigen zu bestellen. Diesem Vormund stehen die Rechte und Pflichten eines die Aufsicht ausübenden Elternteiles zu (Paragraph 102, des Gesetzes); im selben Umfang ruht nach Paragraph 91, Absatz eins, Litera c, des Gesetzes die elterliche Aufsicht, zu der, wie sich aus Paragraph 72, Absatz 4, ergibt, unter anderem auch die Bestimmung des Aufenthaltsortes gehört. Auch bis zur Entscheidung des Streites über die Übertragung des Sorgerechtes getroffene vorläufige Maßnahmen (Unterbringung des Kindes durch die Vormundschaftsbehörde bei Dritten und Bestellung dieses Dritten zum Vormund) durch ungarische Behörden sind demnach gerichtliche oder behördliche Entscheidungen über das Sorgerecht im Sinn des Artikel 3, des Übereinkommens. Eine endgültige Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechtes ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes noch nicht erfolgt. Soweit im Rechtsmittel darauf hingewiesen wird, daß eine rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Budapester Gerichtes vorläge, wonach die Kinder den Eltern herauszugeben seien, sodaß eine Widerrechtlichkeit im Sinne des Artikel 3, des Übereinkommens nicht gegeben sei, wird übersehen, daß die Entscheidung des hauptstädtischen Gerichtes vom 17.4.1990 damit begründet wurde, daß der Beschluß über die Bestellung der mütterlichen Großmutter zum Vormund noch nicht rechtskräftig sei, derzeit aber ein (weiteres) gerichtliches Verfahren über das endgültige Sorgerecht für die beiden Kinder in Ungarn anhängig ist.
Insbesondere wenn wie hier der Antrag auf Rückführung innerhalb eines Jahres nach der Verbringung des Kindes gestellt wurde, hat das Gericht im Zweifel auf Rückführung des Kindes zu entscheiden. Nach der eindeutigen Formulierung der Ausnahmebestimmung des Art.13 des Übereinkommens trägt die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, die volle Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Rückführungshindernissen (Mansel aaO 2177; Böhmer aaO 649). Daß die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Leidens für die beiden Kinder verbunden wäre oder daß die Kinder auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht würden, behauptete der Vater nicht. Er verteidigte sich nur gegen die von der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe gegen seine Erziehungsmethoden.Insbesondere wenn wie hier der Antrag auf Rückführung innerhalb eines Jahres nach der Verbringung des Kindes gestellt wurde, hat das Gericht im Zweifel auf Rückführung des Kindes zu entscheiden. Nach der eindeutigen Formulierung der Ausnahmebestimmung des Artikel 13, des Übereinkommens trägt die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, die volle Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Rückführungshindernissen (Mansel aaO 2177; Böhmer aaO 649). Daß die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Leidens für die beiden Kinder verbunden wäre oder daß die Kinder auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht würden, behauptete der Vater nicht. Er verteidigte sich nur gegen die von der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe gegen seine Erziehungsmethoden.
Im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß führte die mütterliche Großmutter aus, daß das Erstgericht irre, wenn es zu dem Schluß gekommen sei, daß ihr Sorgerecht nicht verletzt und die Kinder daher nicht zu ihr zu schicken seien. Damit hat sie aber mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß sie auch im Rekursverfahren eine Entscheidung im Sinne ihrer Anträge wünschte. Im außerstreitigen Rekursverfahren genügt es im allgemeinen, wenn der Einschreiter zu erkennen gibt, daß er die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verlangt und Umfang und Ziel des Rechtsmittels hinlänglich deutlich zumindest im Rahmen der Rekursausführungen zum Ausdruck gebracht werden (MietSlg.36.842, EFSlg.44.505, SZ 47/64 uva). Ein verfehlter Rekursantrag führt dann nicht zur Verwerfung des Rechtsmittels (JBl.1973, 87, 5 Ob 68/82 ua).
Art 26 Abs 4 des Übereinkommens sieht Kostenersatz nur für den obsiegenden Antragsteller vor. Im außerstreitigen Verfahren selbst gibt es, soweit nicht etwas anderes angeordnet ist, keinen Kostenersatz (GMA2, Anm 7 zu § 2 AußStrG).Artikel 26, Absatz 4, des Übereinkommens sieht Kostenersatz nur für den obsiegenden Antragsteller vor. Im außerstreitigen Verfahren selbst gibt es, soweit nicht etwas anderes angeordnet ist, keinen Kostenersatz (GMA2, Anmerkung 7 zu Paragraph 2, AußStrG).