Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit rügt der Vater daß die Feststellungen über die mangelnde Bindung zu ihm ausschließlich auf Grund der Angaben der Mutter getroffen worden seien. Soweit er damit die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bekämpft, wendet er sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Außerstreitverfahren nur Rechts-, nicht aber auch Tatsacheninstanz (EFSlg. 52.674; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff Ä753Ü). Soweit damit allerdings nur ein Mangel des Verfahrens erster Instanz gerügt wird, hat ihn bereits das Rekursgericht verneint. Darin kann aber keine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegen.
In seiner Rechtsrüge kommt der Vater auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück. Er sei weder zur Stellungnahme der Mutter noch zu dem Erhebungsergebnis des Jugendamtes gehört worden, noch habe er Gelegenheit zur Gegenäußerung gehabt. Das Gebot der Erfassung des vollständigen Sachverhaltes sei über das Gebot der Raschheit des Verfahrens zu stellen.
Wie bereits das Rekursgericht richtig ausgeführt hat, bildet die Verletzung des rechtlichen Gehörs auch im Außerstreitverfahren eine Nichtigkeit (EFSlg. 52.796 uva). Rechtliches Gehör ist der Partei aber schon dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte (RZ 1983/62). Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (EFSlg. 16.707; SZ 46/53 uva). Der Nichtigkeitsgrund liegt außerdem nur bei Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, nicht aber schon dann, wenn ein Beteiligter - wie hier -
bloß zu einzelnen Beweisergebnissen nicht gehört wurde (EvBl. 1966/14; EFSlg. 37.151; ÖA 1983, 51). Im vorliegenden Fall ist aber auch noch folgendes zu beachten: Eine auf Grund des Übereinkommens BGBl. 1988/512 über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung ist gemäß Art. 19 des Übereinkommens nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen. Die Vertragsstaaten wenden zur Erreichung der sofortigen Rückgabe des Kindes ihre schnellstmöglichen Verfahren an (Art. 2 des Übereinkommens). Die Entscheidungen im Sinne dieses Übereinkommens sind daher nur vorläufiger Natur und können der endgültigen Sorgerechtsentscheidung nicht vorgreifen. Die zwingende Anhörung des Antragstellers zu Beweisergebnissen würde dem Wesen eines derart schnell durchzuführenden Verfahrens, in dem nicht einmal die Zustellung des abweisenden Beschlusses direkt an den regelmäßig im Ausland wohnenden Antragsteller, sondern an einen - ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Verfahrenshilfe zu bestellenden - Rechtsanwalt im Inland vorgesehen ist (§ 5 Abs 3 d. BG vom 9.6.1988 zur Durchführung des Übereinkommens vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl. 1988/513), widersprechen.bloß zu einzelnen Beweisergebnissen nicht gehört wurde (EvBl. 1966/14; EFSlg. 37.151; ÖA 1983, 51). Im vorliegenden Fall ist aber auch noch folgendes zu beachten: Eine auf Grund des Übereinkommens BGBl. 1988/512 über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung ist gemäß Artikel 19, des Übereinkommens nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen. Die Vertragsstaaten wenden zur Erreichung der sofortigen Rückgabe des Kindes ihre schnellstmöglichen Verfahren an (Artikel 2, des Übereinkommens). Die Entscheidungen im Sinne dieses Übereinkommens sind daher nur vorläufiger Natur und können der endgültigen Sorgerechtsentscheidung nicht vorgreifen. Die zwingende Anhörung des Antragstellers zu Beweisergebnissen würde dem Wesen eines derart schnell durchzuführenden Verfahrens, in dem nicht einmal die Zustellung des abweisenden Beschlusses direkt an den regelmäßig im Ausland wohnenden Antragsteller, sondern an einen - ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO im Rahmen der Verfahrenshilfe zu bestellenden - Rechtsanwalt im Inland vorgesehen ist (Paragraph 5, Absatz 3, d. BG vom 9.6.1988 zur Durchführung des Übereinkommens vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl. 1988/513), widersprechen.
Mit seinen weiteren Ausführungen in der Rechtsrüge bekämpft der Vater die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Lebensverhältnisse bei der Mutter die Versagung der Rückführung des Kindes rechtfertigten. Es bestehe kein Rechtsatz, daß kleinere Kinder tunlichst bei der Mutter zu verbleiben hätten. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, daß sich das Kind in seiner Umgebung eingelebt habe.
Mit Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß das Verbringen der Minderjährigen rechtswidrig im Sinne des Art. 3 lit. a und b des - am 1.10.1988 in Kraft getretenen - Übereinkommens BGBl. 1988/512 war. Danach gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind hier anzuwenden, weil das Kind im vorliegenden Fall unmittelbar vor der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte (Art. 4 des Übereinkommens). Für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit der Entführung ist das spanische Familienrecht maßgebend, weil sich die Minderjährige bis zur Entführung im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern in Spanien aufgehalten hat. Art. 154 Codigo civil bestimmt, daß die nicht emanzipierten Kinder unter der elterlichen Gewalt des Vaters und der Mutter stehen. Die elterliche Gewalt umfaßt das Recht und die Pflicht, für die Kinder zu sorgen, sie bei sich zu haben, sie zu ernähren, zu erziehen und ihnen eine vollständige Ausbildung zu verschaffen, sie zu vertreten und ihr Vermögen zu verwalten. Der Vater ist durch diese Entführung daher in seinem Sorgerecht verletzt worden. Die sofortige Rückführung kann daher - wie die Vorinstanzen ebenfalls richtig erkannt haben - nur unter den Voraussetzungen der Art. 12 Abs. 2 oder 13 (allenfalls auch des Art. 20 des Übereinkommens) BGBl. 1988/512 abgelehnt werden.Mit Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß das Verbringen der Minderjährigen rechtswidrig im Sinne des Artikel 3, Litera a und b des - am 1.10.1988 in Kraft getretenen - Übereinkommens BGBl. 1988/512 war. Danach gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind hier anzuwenden, weil das Kind im vorliegenden Fall unmittelbar vor der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte (Artikel 4, des Übereinkommens). Für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit der Entführung ist das spanische Familienrecht maßgebend, weil sich die Minderjährige bis zur Entführung im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern in Spanien aufgehalten hat. Artikel 154, Codigo civil bestimmt, daß die nicht emanzipierten Kinder unter der elterlichen Gewalt des Vaters und der Mutter stehen. Die elterliche Gewalt umfaßt das Recht und die Pflicht, für die Kinder zu sorgen, sie bei sich zu haben, sie zu ernähren, zu erziehen und ihnen eine vollständige Ausbildung zu verschaffen, sie zu vertreten und ihr Vermögen zu verwalten. Der Vater ist durch diese Entführung daher in seinem Sorgerecht verletzt worden. Die sofortige Rückführung kann daher - wie die Vorinstanzen ebenfalls richtig erkannt haben - nur unter den Voraussetzungen der Artikel 12, Absatz 2, oder 13 (allenfalls auch des Artikel 20, des Übereinkommens) BGBl. 1988/512 abgelehnt werden.
Ist ein Kind im Sinne des Art. 3 des Übereinkommens BGBl. 1988/512 widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaates, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes an (Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens). Ist der Antrag aber erst nach Ablauf der Jahresfrist eingegangen, dann ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Übergabe des Kindes ebenfalls an, sofern nicht erwiesen ist, daß das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat (Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens). Da im vorliegenden Fall der Antrag erst später als ein Jahr nach der Entführung beim Erstgericht eingegangen ist, kann die sofortige Rückgabe verweigert werden, wenn sich das Kind in seine neue Umgebung eingelebt hat. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung lassen die Feststellungen des Erstgerichtes keinen Zweifel daran, daß sich das Kind in seiner neuen Umgebung eingelebt hat. Es ist gemeinsam mit seiner Mutter im Haus der mütterlichen Großeltern untergebracht und hat nicht nur zur Mutter sondern auch zum Großvater, bei dem es Schutz sucht, eine besondere Bindung. Das Kind lebt in geordneten Verhältnissen, wird von der Mutter gepflegt und beaufsichtigt und hat intensive Kontakte zu ihren nächsten Verwandten. Daß das Kind sich bereits mit Kindern aus der Nachbarschaft angefreundet hat, ist für die Annahme des Einlebens in die neuen Lebensverhältnisse nicht erforderlich und bei Kindern dieses Alters auch nicht immer üblich. Das Rekursgericht ist auch nicht, wie der Vater im Revisionsrekurs weiter meint, von einem Rechtssatz ausgegangen, wonach jüngere Kinder tunlichst bei der Mutter zu verbleiben hätten. Es hat vielmehr zutreffend geprüft, ob sich das Kind in die neue Umgebung eingelebt hat und diese Frage auch richtig gelöst.Ist ein Kind im Sinne des Artikel 3, des Übereinkommens BGBl. 1988/512 widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaates, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes an (Artikel 12, Absatz eins, des Übereinkommens). Ist der Antrag aber erst nach Ablauf der Jahresfrist eingegangen, dann ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Übergabe des Kindes ebenfalls an, sofern nicht erwiesen ist, daß das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat (Artikel 12, Absatz 2, des Übereinkommens). Da im vorliegenden Fall der Antrag erst später als ein Jahr nach der Entführung beim Erstgericht eingegangen ist, kann die sofortige Rückgabe verweigert werden, wenn sich das Kind in seine neue Umgebung eingelebt hat. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung lassen die Feststellungen des Erstgerichtes keinen Zweifel daran, daß sich das Kind in seiner neuen Umgebung eingelebt hat. Es ist gemeinsam mit seiner Mutter im Haus der mütterlichen Großeltern untergebracht und hat nicht nur zur Mutter sondern auch zum Großvater, bei dem es Schutz sucht, eine besondere Bindung. Das Kind lebt in geordneten Verhältnissen, wird von der Mutter gepflegt und beaufsichtigt und hat intensive Kontakte zu ihren nächsten Verwandten. Daß das Kind sich bereits mit Kindern aus der Nachbarschaft angefreundet hat, ist für die Annahme des Einlebens in die neuen Lebensverhältnisse nicht erforderlich und bei Kindern dieses Alters auch nicht immer üblich. Das Rekursgericht ist auch nicht, wie der Vater im Revisionsrekurs weiter meint, von einem Rechtssatz ausgegangen, wonach jüngere Kinder tunlichst bei der Mutter zu verbleiben hätten. Es hat vielmehr zutreffend geprüft, ob sich das Kind in die neue Umgebung eingelebt hat und diese Frage auch richtig gelöst.
Gegen die Annahme der Voraussetzung der Verweigerung der sofortigen Zurückführung gemäß Art. 13 des Übereinkommens richten sich die Rechtsmittelausführungen nicht. Da schon der Verweigerungsgrund des Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommmens vorliegt, ist darauf nicht mehr einzugehen.Gegen die Annahme der Voraussetzung der Verweigerung der sofortigen Zurückführung gemäß Artikel 13, des Übereinkommens richten sich die Rechtsmittelausführungen nicht. Da schon der Verweigerungsgrund des Artikel 12, Absatz 2, des Übereinkommmens vorliegt, ist darauf nicht mehr einzugehen.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.