Ungeachtet der zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes, wonach die Wohnanschrift der Eltern des Vaters nicht die Voraussetzungen einer Abgabestelle im Sinn des § 4 ZustG erfülle und eine wirksame Zustellung an den Vater erst mit Erhalt des zuzustellenden Schriftstückes erfolgen könne, hat das Erstgericht die Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses neuerlich an diese Anschrift verfügt. Der Beschluss wurde von der Mutter des Revisionsrekurswerbers am 25. 7. 2000 entgegengenommen und offenbar danach dem Revisionsrekurswerber, der woanders wohnhaft ist, ausgefolgt. Von der Rechtzeitigkeit seines am 9. 8. 2000 zur Post gegebenen Revisionsrekurses muss daher im Zweifel ausgegangen werden.Ungeachtet der zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes, wonach die Wohnanschrift der Eltern des Vaters nicht die Voraussetzungen einer Abgabestelle im Sinn des Paragraph 4, ZustG erfülle und eine wirksame Zustellung an den Vater erst mit Erhalt des zuzustellenden Schriftstückes erfolgen könne, hat das Erstgericht die Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses neuerlich an diese Anschrift verfügt. Der Beschluss wurde von der Mutter des Revisionsrekurswerbers am 25. 7. 2000 entgegengenommen und offenbar danach dem Revisionsrekurswerber, der woanders wohnhaft ist, ausgefolgt. Von der Rechtzeitigkeit seines am 9. 8. 2000 zur Post gegebenen Revisionsrekurses muss daher im Zweifel ausgegangen werden.
Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber wendet sich gegen eine Anspannung auf die zuvor erzielten Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit. Er sei wegen der sich durch das Verhalten des Unterhaltssachwalters immer mehr verschlechternden Arbeitsbedingungen gezwungen gewesen, seinen Arbeitsplatz aufzugeben und seine bislang nebenberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit als Haupterwerb zu betreiben. Dabei müsse ihm eine Anlaufphase ab 1998 zugestanden werden, weil es ihm erst ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen sei, die selbständige Tätigkeit in vollem Umfang auszuüben und Kunden intensiv zu betreuen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann selbst bei einem vom Unterhaltsschuldner verschuldeten Arbeitsplatzverlust nicht in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen weiterhin das verlorene Einkommen zur Verfügung stünde. Die Anpassung darf nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage ist (EFSlg 77.069; ÖA 1997, 159/U 182; 1 Ob 597/95; 4 Ob 2330/97v; 6 Ob 116/00b; RIS-Justiz RS0047579; Schwimann, Unterhaltsrecht2 63 f; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 245 ff; Gitschthaler, Die Anspannungstheorie im Unterhaltsrecht, ÖJZ 1996, 553 [560 f]); vgl auch 1 Ob 58/00m = JBl 2000, 725).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann selbst bei einem vom Unterhaltsschuldner verschuldeten Arbeitsplatzverlust nicht in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen weiterhin das verlorene Einkommen zur Verfügung stünde. Die Anpassung darf nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage ist (EFSlg 77.069; ÖA 1997, 159/U 182; 1 Ob 597/95; 4 Ob 2330/97v; 6 Ob 116/00b; RIS-Justiz RS0047579; Schwimann, Unterhaltsrecht2 63 f; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 245 ff; Gitschthaler, Die Anspannungstheorie im Unterhaltsrecht, ÖJZ 1996, 553 [560 f]); vergleiche auch 1 Ob 58/00m = JBl 2000, 725).
Die Vorinstanzen haben es nun verabsäumt festzustellen, welche Einkünfte der Vater im Jahr 1999 aus selbständiger Tätigkeit erzielte. Die Beschlussfassung des Erstgerichts erfolgte am 9. 12. 1999, sodass seiner Beurteilung noch die gesamten Einkünfte des Jahres 1999 zugrundezulegen gewesen wären. Dessenungeachtet stellten die Vorinsatnzen nur den Arbeitslosenbezug fest und gingen von der unzulässigen Fiktion aus, das Einkommen des Vaters wäre - hätte er 1998 nicht gekündigt - auch 1999 gleich hoch geblieben. Eine Verfahrensergänzung ist daher unerlässlich. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren - allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - festzustellen haben, welche Einkünfte der Vater 1999 aus selbständiger Tätigkeit erwirtschaftete. Bleibt sein Gesamteinkommen erheblich hinter jenem der letzten Jahre als unselbständig Erwerbstätiger zurück, könnte es zwar zur Anspannung auf die bisher erzielten unselbständigen Einkünfte kommen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es dem Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf sein Recht auf freie Berufswahl unbenommen bleiben muss, eine unselbständige Tätigkeit für eine selbständige Beschäftigung aufzugeben (Gitschthaler aaO 562 mwN). Dass die Aufgabe seines bisherigen Arbeitsplatzes nur den Zweck gehabt hätte, den Unterhalt zu mindern, ist nicht hervorgekommen. Für die Frage einer allfälligen Anspannung wegen Berufswechsels ist aber maßgeblich, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde. Die vom unterhaltspflichtigen selbständig Erwerbstätigen tatsächlich getroffenen Entscheidungen sind grundsätzlich danach zu beurteilen, ob sie nach seiner subjektiven Kenntnis und Einsicht im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu billigen waren. Dabei ist nicht maßgebend, ob die zu beurteilende Entscheidung in rückblickender Betrachtung sich als bestmöglich erweist; maßgebend ist vielmehr, ob sie nach den jeweils gegebenen konkreten Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist (EFSlg 70.898; 6 Ob 116/00b; Gitschthaler aaO). Hätte auch ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen den Berufswechsel vorgenommen, müssen auch die Unterhaltspflichtigen eine durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eingetretene vorübergehende Reduktion ihrer Bedürfnisse in Kauf nehmen (RIS-Justiz RS0087653). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen können daher im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass nicht auch ein pflichtbewusster Familienvater in der Situation des hier Unterhaltspflichtigen einen entsprechenden Berufswechsel vorgenommen hätte.
Die Rechtsprechung billigt dem Unterhaltspflichtigen eine gewisse Anlaufzeit zu, in deren Verlauf das selbständige Unternehmen soweit konsolidiert sein muss, dass der Unterhaltspflichtige daraus ein gegenüber dem bisherigen (höheren) Einkommen angemessenes Einkommen erzielen kann (RIS-Justiz RS0087653). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kann die dem Vater zuzugestehende Anlaufphase im vorliegenden Fall nicht schon in Zeiträume verlegt werden, während derer er noch unselbständig tätig war. Sein selbständiger Tätigkeitsbereich (Dienstleistungen in der EDV) erfordert eine intensive Betreuung von Kunden, zu der er während seiner unselbständigen Tätigkeit wohl nur in eingeschränktem Umfang in der Lage war. Er musste daher in den Jahren vor 1998 noch nicht abschätzen können, ob das daraus erzielbare selbständige Einkommen ausreichen werde, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Selbst wenn seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren vor 1998 gering waren, durfte er zunächst noch darauf vertrauen, er werde ein entsprechendes Einkommen dann erzielen können, wenn er seine ganze Arbeitskraft dem selbständigen Beruf widmen werde.
Sollte der Vater allerdings nach der ihm hier ab 1998 einzuräumenden Anlaufzeit von ein bis zwei Jahren nicht in der Lage sein, seinem früheren Einkommen angemessene entsprechende Einkünfte zu erzielen, wäre er verpflichtet, eine seinen persönlichen Fähigkeiten und den Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu diesem Zeitpunkt entsprechende unselbständige Tätigkeit (wieder) aufzunehmen (Gitschthaler aaO 563). Die Frage einer allfälligen Anspannung würde dann unter Umständen relevant werden. Bei Beurteilung des vorliegenden Herabsetzungsbegehrens wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren zunächst das Einkommen des Vaters für 1998 und die Folgejahre festzustellen haben. Soweit der Vater (schon für 1998) eine Erhöhung der bisher berücksichtigten Kraftfahrzeugkosten nach dem Verbraucherpreisindex anstrebt, wird er darzulegen haben, dass er ungeachtet der nunmehr geänderten Beschäftigungsverhältnisse derartige (über die üblichen Betriebsausgaben eines Selbständigen hinaus- gehende - vgl Schwimann aaO 56 f mwN) besondere Ausgaben zu tragen hat. Auch der angesprochene Abzug der Hälfte einer Pendlerpauschale ist aufklärungsbedürftig.Sollte der Vater allerdings nach der ihm hier ab 1998 einzuräumenden Anlaufzeit von ein bis zwei Jahren nicht in der Lage sein, seinem früheren Einkommen angemessene entsprechende Einkünfte zu erzielen, wäre er verpflichtet, eine seinen persönlichen Fähigkeiten und den Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu diesem Zeitpunkt entsprechende unselbständige Tätigkeit (wieder) aufzunehmen (Gitschthaler aaO 563). Die Frage einer allfälligen Anspannung würde dann unter Umständen relevant werden. Bei Beurteilung des vorliegenden Herabsetzungsbegehrens wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren zunächst das Einkommen des Vaters für 1998 und die Folgejahre festzustellen haben. Soweit der Vater (schon für 1998) eine Erhöhung der bisher berücksichtigten Kraftfahrzeugkosten nach dem Verbraucherpreisindex anstrebt, wird er darzulegen haben, dass er ungeachtet der nunmehr geänderten Beschäftigungsverhältnisse derartige (über die üblichen Betriebsausgaben eines Selbständigen hinaus- gehende - vergleiche Schwimann aaO 56 f mwN) besondere Ausgaben zu tragen hat. Auch der angesprochene Abzug der Hälfte einer Pendlerpauschale ist aufklärungsbedürftig.
Soweit der Revisionsrekurswerber neuerlich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung anstrebt, ist er auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen. Der Grundsatz der Mündlichkeit und Öffentlichkeit gilt im Außerstreitverfahren nicht. Von bestimmten, hier nicht vorliegenden Sonderfällen abgesehen können Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren daher prinzipiell ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefällt werden.