1. Wie der erkennende Senat zuletzt in seiner Entscheidung 1 Ob 223/98w unter Berufung auf eine "gesicherte Rechtsprechung" darlegte, ist bei einem vom Unterhaltsschuldner verschuldeten Arbeitsplatzverlust nach dem Anspannungsgrundsatz - abgesehen von Fällen beabsichtigter Unterhaltsvereitelung - nicht einfach zu unterstellen, dass ihm weiterhin das verlorene Einkommen zur Verfügung stehe. Die Anspannung beruht nicht auf einer reinen Fiktion, sondern auf realen Einkommenserwartungen des Unterhaltspflichtigen vor dem Hintergrund seiner beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten und der konkreten Arbeitsmarktlage im Zeitraum der Unterhaltsbemessung.
Bei verschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes ist für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage das weitere Verhalten des Schuldners maßgebend, obliegt es diesem doch in einem solchen Fall, alles zu unternehmen, um einen neuen - seiner geistigen und körperlichen Veranlagung sowie seiner Ausbildung und seinem Können entsprechenden - Arbeitsplatz zu finden. Dafür reicht die bloße Anmeldung bei Arbeitsvermittlungsstellen allein nicht aus, sondern der Schuldner hat zur Erzielung eines angemessenen Einkommens auch Eigeninitiativen zu entfalten; dabei hat er zu behaupten und zu beweisen, dass er das frühere Einkommen nicht mehr erzielen könne. Misslingt ihm dieser Beweis, so kann er dennoch nicht ohneweiteres auf sein früheres Einkommen angespannt werden, sondern es kommt dann auf seine konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt an.
2. In der Entscheidung 4 Ob 345/97g (= ÖA 1998, 174) wurde ausgesprochen, der Unterhaltsschuldner könne sich seiner Leistungspflicht durch die Auflösung eines gut entlohnten Dienstverhältnisses nicht ohne triftigen Grund entziehen. Er dürfe eine mit der Einschränkung seiner Pflichten verbundene Änderung seiner Lebensverhältnisse nur insoweit herbeiführen, als auch ein pflichtbewusster Familienvater bei gleicher Sachlage ebenso gehandelt hätte, wobei ein Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit nur dann nicht zur Anspannung führe, wenn begründete Aussicht auf eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Lage des Schuldners bestehe und ein vermindertes Einkommen nur vorübergehend während einer Anpassungsphase zu erwarten sei. Der Unterhaltspflichtige sei daher nach den Umständen des Einzelfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf sein vormaliges Einkommen als unselbständig Erwerbstätiger anzuspannen.
2. 1. Das Berufungsgericht zieht aus dieser Entscheidung die unzutreffende Schlussfolgerung, ein Unterhaltspflichtiger sei selbst nach jahrelanger, wenngleich nicht ertragreicher oder gar verlustbringender Tätigkeit als Unternehmer immer auf das - bis zum Bemessungszeitraum nach der jeweiligen Entwicklung aufgewertete - höhere Einkommen als Bemessungsgrundlage anzuspannen, das er als unselbständig Erwerbstätiger vor seinem Wechsel in die Selbständigkeit erzielt habe. Übersehen wird dabei der offenkundig enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Beendigung einer gut bezahlten unselbständigen Erwerbstätigkeit (Postamtsvorstand) und dem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung.
Die Ansicht des Rekursgerichts wird auch nicht durch die Entscheidung 4 Ob 4/98m (= ÖA 1998, 208) gestützt. Dort wurde - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - ausgeführt, der Unterhaltspflichtige habe alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Unterlasse er das, so sei er wie jemand zu behandeln, der Einkünfte aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bezieht. Änderungen der konkreten Lebensverhältnisse seien nach dem Verhalten eines pflichtbewussten Familienvaters in vergleichbarer Lage zu beurteilen. Ein unselbständig Erwerbstätiger dürfe sich daher nur dann selbständig machen, wenn er damit rechnen könne, nach einer gewissen Anlaufphase als Unternehmer ein zumindest gleich hohes Einkommen wie zuvor zu erzielen. Stelle sich heraus, dass mit solchen Einkünften in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei, so müsse der Schuldner entweder eine zumutbare Nebenbeschäftigung annehmen oder wieder unselbständig tätig werden. Ein unterhaltspflichtiger Unternehmer sei vorerst auf den Zusatzverdienst aus einer zumutbaren Nebenbeschäftigung und in weiterer Folge auf das Einkommen anzuspannen, das er aufgrund einer zumutbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielen könnte.
Ein Rechtssatz, es komme bei der Ermittlung des aufgrund einer solchen unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielbaren Einkommens weder auf die aktuelle Arbeitsmarktlage noch auf die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Schuldners oder auf sonstige für die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit maßgebenden Umstände an, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Soweit der Unterhaltspflichtige dort konkret auf die Erzielbarkeit eines Einkommens angespannt wurde, das noch unter dem von ihm einige Jahre zuvor als Baupolier erreichten Monatseinkommen lag, ist das unter Zugrundelegung der dort vorangestellten rechtlichen Erwägungen nur so zu verstehen, dass der Unterhaltspflichtige aufgrund der für diesen Einzelfall bedeutsamen Umstände nach seinem Alter, seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten und im Lichte der aktuellen Arbeitsmarktlage wiederum eine Beschäftigung als Baupolier finden könne.
2. 2. Trifft einen unselbständig Erwerbstätigen nach verschuldetem Verlust seines bisherigen Arbeitsplatzes nur die eingangs erläuterte Obliegenheit, so kann der Unterhaltspflichtige, wechselte er von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem Scheitern als Unternehmer nur auf das Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit angespannt werden, das er angesichts seiner persönlichen Verhältnisse und somit auch unter Berücksichtigung seines Alters und Gesundheitszustands sowie seiner vorhandenen bzw erst durch Um- oder Nachschulung erlangbaren beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt im Bemessungszeitraum erzielen kann.
Würde ein Erwerbstätiger, der als Unternehmer gescheitert ist, zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten auf ein Einkommen angespannt, das er in einem seit vielen Jahren nicht mehr ausgeübten Beruf als unselbständig Erwerbstätiger rein fiktiv erzielen könnte, ohne auf die realen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und die daraus ableitbaren konkreten Erwerbschancen des jeweiligen Unterhaltsschuldners Bedacht zu nehmen, so wäre darin noch gerade ein Strafe für das Scheitern als Unternehmer zu erblicken, kann doch ein unselbständig Erwerbstätiger, der, ohne Unternehmer werden zu wollen, aus seinem Verschulden eine Stellung mit gutem Einkommen verlor, der unter 1. dargestellten Rechtslage zufolge auch nur auf ein nach seinen konkreten Erwerbschancen auf dem aktuellen Arbeitsmarkt erzielbares Einkommen aus einer weiteren unselbständigen Tätigkeit angespannt werden. Ein solcher Wertungswiderspruch ist in Vollziehung des § 140 ABGB zu vermeiden.Würde ein Erwerbstätiger, der als Unternehmer gescheitert ist, zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten auf ein Einkommen angespannt, das er in einem seit vielen Jahren nicht mehr ausgeübten Beruf als unselbständig Erwerbstätiger rein fiktiv erzielen könnte, ohne auf die realen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und die daraus ableitbaren konkreten Erwerbschancen des jeweiligen Unterhaltsschuldners Bedacht zu nehmen, so wäre darin noch gerade ein Strafe für das Scheitern als Unternehmer zu erblicken, kann doch ein unselbständig Erwerbstätiger, der, ohne Unternehmer werden zu wollen, aus seinem Verschulden eine Stellung mit gutem Einkommen verlor, der unter 1. dargestellten Rechtslage zufolge auch nur auf ein nach seinen konkreten Erwerbschancen auf dem aktuellen Arbeitsmarkt erzielbares Einkommen aus einer weiteren unselbständigen Tätigkeit angespannt werden. Ein solcher Wertungswiderspruch ist in Vollziehung des Paragraph 140, ABGB zu vermeiden.
3. In der Entscheidung 3 Ob 89/97b (= JBl 1997, 647) kam der Oberste Gerichtshof bei Beurteilung der Unternehmertätigkeit des dort Unterhaltspflichtigen seit 1989 zu dem Ergebnis, Anlaufverluste seien nur für zwei bis drei Jahre tolerierbar, sodass vom Schuldner wegen der schon "langen praktischen Passivität des Unternehmens, das nicht einmal eine einigermaßen angemessene Entlohnung seines Geschäftsführers" abwerfe, "zumindest die Aufnahme einer zumutbaren Nebenbeschäftigung, allenfalls aber auch die Aufgabe der selbständigen Beschäftigung und Annahme einer zumutbaren unselbständigen Arbeit, die der Ausbildung des Vaters entspricht, verlangt werden" könne. Demnach sei als Grundlage für die Unterhaltsbemessung das bei zumutbarer Erwerbstätigkeit nach den konkreten Umständen tatsächlich erzielbare Einkommen maßgebend.
3. 1. Hier versucht der Unterhaltspflichtige bereits seit 1992 vergeblich, als Unternehmer ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Er zehrte - nach seinem eigenen Vorbringen - stets von der Unternehmenssubstanz, ohne dass bei seiner derzeitigen wirtschaftlichen Lage eine realistische Aussicht auf die Sanierung seines Unternehmens in absehbarer Zeit bestünde, sodass er dann seinen Unterhaltsgläubigern wiederum die Deckung ihrer angemessenen Bedürfnisse verschaffen könnte. Nach der unter 3. dargestellten Rechtslage ist damit aber die Uhr für eine Fortsetzung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu Lasten der Unterhaltsgläubiger längst abgelaufen, sodass er auf das nach den konkreten Verhältnissen erzielbare Einkommen als unselbständig Erwerbstätiger anzuspannen ist.
3. 2. Nach allen bisherigen Erwägungen ist daher im fortgesetzten Verfahren - entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz - nicht einfach das Einkommen das der Vater heute erzielen würde, wenn er seine unselbständige Erwerbstätigkeit 1991 nicht aufgegeben und diese berufliche Stellung nach wie vor inne hätte auf die derzeitigen Verhältnisse hochzurechnen, sondern es ist vielmehr das nach den voranstehenden Erläuterungen vom Unterhaltsschuldner auf dem Arbeitsmarkt real erzielbare Einkommen als Bemessungsgrundlage für den Geldunterhaltsanspruch der Minderjährigen zu ermitteln. Ob dadurch im Vergleich zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vaters als Unternehmer in seiner gegenwärtigen Lage eine Besserstellung der Unterhaltsgläubiger erreicht werden kann, wird erst aufgrund der noch zu treffenden Feststellungen beurteilbar sein. Wäre Derartiges zu verneinen, so könnte der Vater nur auf ein Einkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage angespannt werden, das ein Unternehmer in vergleichbarer wirtschaftlicher Lage bei optimaler Geschäftsführung unter Berücksichtigung allfälliger Umschuldungsmöglichkeiten erzielen könnte. Die Frage, inwieweit der Vater zur Finanzierung des angemessenen Unterhaltsbedarfs seiner Kinder auch allfälliges, nicht ohnehin schon bis zu seinem Marktwert belastetes Vermögen versilbern müsste, bedarf hier in Ermangelung eines entsprechenden Tatsachenvorbringens keiner Erörterung.
4. Den Argumenten des Vaters ist daher, wie zusammenzufassen ist, nur soweit beizutreten, als er sich gegen eine Anspannung auf jenes Einkommen wehrt, das er heute erzielen würde, wenn er seine unselbständige Erwerbstätigkeit, niemals aufgegeben hätte. Im Übrigen wird in den Rekursausführungen auf die voranstehend dargestellte Rechtslage nicht Bedacht genommen, sodass dem Rechtsmittel im Ergebnis nicht Folge zu geben ist.