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Rechtssatz RS0087653×

Rechtssatz RS0087653

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087653

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Rechtssatz

Bei Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen muss während der von der Art des Betriebes und der Zielstrebigkeit sowie den persönlichen Bemühungen des Unternehmers abhängigen Übergangsfrist vom Unterhaltsberechtigten auch eine vorübergehende Unterhaltsreduktion in Kauf genommen werden. Einkommenseinbußen sind aber nur dann hinzunehmen, wenn es sich um die Begründung einer realistischen Einkommensquelle handelt und in absehbarer Zeit mit einem gegenüber dem bisherigen höheren angemessenen Einkommen gerechnet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 523/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 523/95
  • 7 Ob 140/97g
    Entscheidungstext OGH 14.05.1997 7 Ob 140/97g
    Auch
  • 6 Ob 228/00y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 228/00y
    Auch
  • 1 Ob 56/01v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 56/01v
    Ähnlich; Beisatz: Hier stellt sich unter dem Aspekt, dass die Unterhaltsberechtigte von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit wechselte die Frage nach der Anwendung des Anspannungsgrundsatzes. (T1)
  • 6 Ob 22/02g
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
    Vgl
  • 6 Ob 83/02b
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 6 Ob 83/02b
  • 2 Ob 180/02p
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 2 Ob 180/02p
    Auch
  • 4 Ob 91/10a
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 91/10a
    Auch; Beisatz: Im Fall eines ungewollten Arbeitsplatzverlusts muss dem Unterhaltspflichtigen schon dann die Gründung eines Unternehmens zugebilligt werden, wenn damit im Wesentlichen vergleichbare Erwerbschancen verbunden sind wie mit der früheren unselbständigen Erwerbstätigkeit. (T2)
  • 9 Ob 5/13w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 5/13w
    Beisatz: Sind in absehbarer Zeit keine entsprechenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erwarten, muss der Unterhaltspflichtige eine unselbständige Erwerbstätigkeit annehmen. (T3)
    Beisatz: Hier: Versuch der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in einem der Ausbildung nicht entsprechenden Fachbereich. (T4)
  • 8 Ob 59/13d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 59/13d
    Ähnlich; Beis wie T3
  • 7 Ob 190/19w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 190/19w
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Versuch, bereits kurz davor gescheiterte selbstständige Tätigkeit wiederaufzunehmen. (T5)
  • 6 Ob 58/26m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 6 Ob 58/26m
    Beisatz: Die Länge der Anlaufphase bzw Übergangsfrist ist jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls, vor allem von der Art des Betriebs, abhängig. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087653

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0100OB00523_9500000_001