Rechtssatz RS0087653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087653
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Rechtssatz
Bei Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen muss während der von der Art des Betriebes und der Zielstrebigkeit sowie den persönlichen Bemühungen des Unternehmers abhängigen Übergangsfrist vom Unterhaltsberechtigten auch eine vorübergehende Unterhaltsreduktion in Kauf genommen werden. Einkommenseinbußen sind aber nur dann hinzunehmen, wenn es sich um die Begründung einer realistischen Einkommensquelle handelt und in absehbarer Zeit mit einem gegenüber dem bisherigen höheren angemessenen Einkommen gerechnet werden kann.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 523/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 523/95
- 7 Ob 140/97g
Entscheidungstext OGH 14.05.1997 7 Ob 140/97g
Auch
- 6 Ob 228/00y
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 228/00y
Auch
- 1 Ob 56/01v
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 56/01v
Ähnlich; Beisatz: Hier stellt sich unter dem Aspekt, dass die Unterhaltsberechtigte von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit wechselte die Frage nach der Anwendung des Anspannungsgrundsatzes. (T1)
- 6 Ob 22/02g
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
Vgl
- 6 Ob 83/02b
Entscheidungstext OGH 19.12.2002 6 Ob 83/02b
- 2 Ob 180/02p
Entscheidungstext OGH 25.11.2004 2 Ob 180/02p
Auch
- 4 Ob 91/10a
Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 91/10a
Auch; Beisatz: Im Fall eines ungewollten Arbeitsplatzverlusts muss dem Unterhaltspflichtigen schon dann die Gründung eines Unternehmens zugebilligt werden, wenn damit im Wesentlichen vergleichbare Erwerbschancen verbunden sind wie mit der früheren unselbständigen Erwerbstätigkeit. (T2)
- 9 Ob 5/13w
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 5/13w
Beisatz: Sind in absehbarer Zeit keine entsprechenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erwarten, muss der Unterhaltspflichtige eine unselbständige Erwerbstätigkeit annehmen. (T3)
Beisatz: Hier: Versuch der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in einem der Ausbildung nicht entsprechenden Fachbereich. (T4)
- 8 Ob 59/13d
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 59/13d
Ähnlich; Beis wie T3
- 7 Ob 190/19w
Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 190/19w
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Versuch, bereits kurz davor gescheiterte selbstständige Tätigkeit wiederaufzunehmen. (T5)
- 6 Ob 58/26m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 6 Ob 58/26m
Beisatz: Die Länge der Anlaufphase bzw Übergangsfrist ist jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls, vor allem von der Art des Betriebs, abhängig. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087653
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0100OB00523_9500000_001