Der gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Anspannung nicht entsprechend berücksichtigte, er ist auch im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Dem Revisionsrekurswerber ist zunächst entgegenzuhalten, daß er als unterhaltspflichtiger Vater nur solche Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Einkommensverhältnisse verbunden sind, vornehmen darf, wie dies bei gleicher Sachlage auch ein pflichtbewußter Vater in aufrechter Ehe getan hätte (vgl. SZ 63/74 = EvBl 1990/128 = ÖA 1991, 99 = RZ 1993, 101). Einkommenseinbußen, die mit der Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verbunden sind, sind nur dann hinzunehmen, wenn es sich bei der aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit um die Begründung einer realistischen Einnahmsquelle handelt und in absehbarer Zeit mit einem gegenüber dem bisherigen höheren Einkommen gerechnet werden kann (vgl 10 Ob 523/95). Der in Verbindung mit der strafrechtlich noch zu ahnenden Entziehung der mj. Sabrina aus der zum damaligen Zeitpunkt zumindest noch gemeinsam ausgeübten Obsorge mit der Mutter des Kindes durch Verlagerung des Wohnsitzes nach Spanien und der damit vorgenommene Berufswechsel zum Landwirt geht daher, wenn der Vater damit keine wenigstens gleich hohen Einkünfte wie aus seiner früheren Berufstätigkeit erzielen kann, im Zweifel zu Lasten des unterhaltspflichtigen Vaters. Welches Einkommen der Revisionsrekurswerber vor diesem "Berufswechsel" verdiente und über welches er nunmehr verfügen könnte bzw über welche Ersparnisse er derzeit verfügt, ist jedoch offen geblieben. Die Anspannungstheorie und die dazu in SZ 53/54 ausgesprochenen Beweislastregeln können auch gegen einen abwesenden Unterhaltspflichtigen bei einer erstmaligen Festsetzung angewendet werden, wenn die zur Zeit des letzten bekannten Aufenthaltes maßgeblichen Tatsachenprämissen noch festgestellt werden können (vgl. SZ 63/40 = RZ 1990/109 = ÖA 1990, 109). Die den Unterhaltsschuldner treffende Beweislast, daß er sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen könne, kommt aber nur dann zum Tragen, wenn das Gericht aufgrund seiner amtswegigen Beweiserhebungen außerstande ist, eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen (vgl 8 Ob 503/96). Bei einer Erstbemessung sind daher alle Lebens-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen genau zu erheben (vgl. 1 Ob 552/93 sowie 7 Ob 616/95). Dementsprechend ist das als Bemessungsgrundlage angenommene fiktive Einkommen des Unterhaltspflichtigen betraglich auszuweisen (vgl. EvBl 1991/167 = ÖA 1991, 138). Im vorliegenden Fall ist dies jedoch unterblieben. Von einer Unmöglichkeit der Durchführung von Erhebungen kann derzeit keine Rede sein. Die spanische Anschrift des Unterhaltspflichtigen ist dem Strafakt ***** des Landesgerichtes Feldkirch (AS 177) zu entnehmen, nicht jedoch, wie hoch das von ihm in seinem früheren Beruf als "Ausschneider" erzielte Einkommen war (vgl. AS 324 des Strafaktes). Die von den Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen reichen daher nur dafür aus, daß der Vater ab Entlassung aus der Auslieferungs- und Untersuchungshaft grundsätzlich anzuspannen wäre, nicht jedoch dafür, auf welches monatliche Einkommen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den Vater unter Fristsetzung aufzufordern haben, seine früheren und jetzigen Einkommensverhältnisse und seine nunmehrigen Ersparnisse, von denen er behauptete, davon leben zu können, nachzuweisen, und sollte dies unterbleiben bzw die Glaubwürdigkeit seiner Angaben zweifelhaft sein, diese Beweisergebnisse durch die Einholung einer Gehaltsauskunft vom früheren Dienstgeber sowie durch die Einvernahme anderer Personen, wie etwa der Mutter des Kindes, zu überprüfen haben. Erst danach wird das Erstgericht beurteilen können, auf welchen Betrag eine Anspannung des unterhaltspflichtigen Vaters gerechtfertigt ist.Dem Revisionsrekurswerber ist zunächst entgegenzuhalten, daß er als unterhaltspflichtiger Vater nur solche Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Einkommensverhältnisse verbunden sind, vornehmen darf, wie dies bei gleicher Sachlage auch ein pflichtbewußter Vater in aufrechter Ehe getan hätte vergleiche SZ 63/74 = EvBl 1990/128 = ÖA 1991, 99 = RZ 1993, 101). Einkommenseinbußen, die mit der Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verbunden sind, sind nur dann hinzunehmen, wenn es sich bei der aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit um die Begründung einer realistischen Einnahmsquelle handelt und in absehbarer Zeit mit einem gegenüber dem bisherigen höheren Einkommen gerechnet werden kann vergleiche 10 Ob 523/95). Der in Verbindung mit der strafrechtlich noch zu ahnenden Entziehung der mj. Sabrina aus der zum damaligen Zeitpunkt zumindest noch gemeinsam ausgeübten Obsorge mit der Mutter des Kindes durch Verlagerung des Wohnsitzes nach Spanien und der damit vorgenommene Berufswechsel zum Landwirt geht daher, wenn der Vater damit keine wenigstens gleich hohen Einkünfte wie aus seiner früheren Berufstätigkeit erzielen kann, im Zweifel zu Lasten des unterhaltspflichtigen Vaters. Welches Einkommen der Revisionsrekurswerber vor diesem "Berufswechsel" verdiente und über welches er nunmehr verfügen könnte bzw über welche Ersparnisse er derzeit verfügt, ist jedoch offen geblieben. Die Anspannungstheorie und die dazu in SZ 53/54 ausgesprochenen Beweislastregeln können auch gegen einen abwesenden Unterhaltspflichtigen bei einer erstmaligen Festsetzung angewendet werden, wenn die zur Zeit des letzten bekannten Aufenthaltes maßgeblichen Tatsachenprämissen noch festgestellt werden können vergleiche SZ 63/40 = RZ 1990/109 = ÖA 1990, 109). Die den Unterhaltsschuldner treffende Beweislast, daß er sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen könne, kommt aber nur dann zum Tragen, wenn das Gericht aufgrund seiner amtswegigen Beweiserhebungen außerstande ist, eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen vergleiche 8 Ob 503/96). Bei einer Erstbemessung sind daher alle Lebens-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen genau zu erheben vergleiche 1 Ob 552/93 sowie 7 Ob 616/95). Dementsprechend ist das als Bemessungsgrundlage angenommene fiktive Einkommen des Unterhaltspflichtigen betraglich auszuweisen vergleiche EvBl 1991/167 = ÖA 1991, 138). Im vorliegenden Fall ist dies jedoch unterblieben. Von einer Unmöglichkeit der Durchführung von Erhebungen kann derzeit keine Rede sein. Die spanische Anschrift des Unterhaltspflichtigen ist dem Strafakt ***** des Landesgerichtes Feldkirch (AS 177) zu entnehmen, nicht jedoch, wie hoch das von ihm in seinem früheren Beruf als "Ausschneider" erzielte Einkommen war vergleiche AS 324 des Strafaktes). Die von den Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen reichen daher nur dafür aus, daß der Vater ab Entlassung aus der Auslieferungs- und Untersuchungshaft grundsätzlich anzuspannen wäre, nicht jedoch dafür, auf welches monatliche Einkommen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den Vater unter Fristsetzung aufzufordern haben, seine früheren und jetzigen Einkommensverhältnisse und seine nunmehrigen Ersparnisse, von denen er behauptete, davon leben zu können, nachzuweisen, und sollte dies unterbleiben bzw die Glaubwürdigkeit seiner Angaben zweifelhaft sein, diese Beweisergebnisse durch die Einholung einer Gehaltsauskunft vom früheren Dienstgeber sowie durch die Einvernahme anderer Personen, wie etwa der Mutter des Kindes, zu überprüfen haben. Erst danach wird das Erstgericht beurteilen können, auf welchen Betrag eine Anspannung des unterhaltspflichtigen Vaters gerechtfertigt ist.
Dem Revisionsrekurs des Vaters war daher Folge zu geben und waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.