Rechtssatz RS0062441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062441
Entscheidungsdatum
20.04.2023
Rechtssatz
Der Umstand, daß die Beweisregeln auch für die vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Bedeutung sind, bedeutet nicht, dass, in den Fällen, in denen der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen bekannt ist und von der Unmöglichkeit der Durchführung von Ermittlungen keine Rede sein kann, die subjektive Beweislast, somit die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, die im § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG normierte Pflicht des Gerichtes, alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben, verdrängt wird. Gerade bei der Erstbemessung sind daher die Lebensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen genau zu erheben.Der Umstand, daß die Beweisregeln auch für die vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Bedeutung sind, bedeutet nicht, dass, in den Fällen, in denen der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen bekannt ist und von der Unmöglichkeit der Durchführung von Ermittlungen keine Rede sein kann, die subjektive Beweislast, somit die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG normierte Pflicht des Gerichtes, alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben, verdrängt wird. Gerade bei der Erstbemessung sind daher die Lebensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen genau zu erheben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 552/93
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 552/93
- 7 Ob 616/95
Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 616/95
- 7 Ob 140/97g
Entscheidungstext OGH 14.05.1997 7 Ob 140/97g
Beisatz: Bei einer Erstbemessung sind daher alle Lebens-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen genau zu erheben. (T1)
- 7 Ob 331/98x
Entscheidungstext OGH 23.06.1999 7 Ob 331/98x
nur: Der Umstand, daß die Beweisregeln auch für die vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Bedeutung sind, bedeutet nicht, daß die im § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG normierte Pflicht des Gerichtes, alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben, verdrängt. (T2); Beisatz: Hier: Unterhaltsbemessung-Herabsetzungsantrag (T3)
- 9 Ob 8/05z
Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 Ob 8/05z
Beis wie T1
- 2 Ob 20/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.04.2023 2 Ob 20/23i
vgl; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung). (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062441
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0010OB00552_9300000_003