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Rechtssatz RS0062441×

Rechtssatz RS0062441

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062441

Entscheidungsdatum

20.04.2023

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Beweisregeln auch für die vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Bedeutung sind, bedeutet nicht, dass, in den Fällen, in denen der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen bekannt ist und von der Unmöglichkeit der Durchführung von Ermittlungen keine Rede sein kann, die subjektive Beweislast, somit die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG normierte Pflicht des Gerichtes, alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben, verdrängt wird. Gerade bei der Erstbemessung sind daher die Lebensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen genau zu erheben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 552/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 552/93
  • 7 Ob 616/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 616/95
  • 7 Ob 140/97g
    Entscheidungstext OGH 14.05.1997 7 Ob 140/97g
    Beisatz: Bei einer Erstbemessung sind daher alle Lebens-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen genau zu erheben. (T1)
  • 7 Ob 331/98x
    Entscheidungstext OGH 23.06.1999 7 Ob 331/98x
    nur: Der Umstand, daß die Beweisregeln auch für die vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Bedeutung sind, bedeutet nicht, daß die im § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG normierte Pflicht des Gerichtes, alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben, verdrängt. (T2); Beisatz: Hier: Unterhaltsbemessung-Herabsetzungsantrag (T3)
  • 9 Ob 8/05z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 Ob 8/05z
    Beis wie T1
  • 2 Ob 20/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.04.2023 2 Ob 20/23i
    vgl; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung). (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062441

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0010OB00552_9300000_003