Der gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung gerichtete Rekurs der Mutter ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind bedingte Prozeßhandlungen nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozeßhandlungen sichergestellt ist (SZ 66/93). Wenn überhaupt, können nur Bedingungen zulässig sein, die an ein im konkreten Verfahrensstadium eintretendes Prozeßereignis anknüpfen (6 Ob 193/98w mwN). Die Setzung einer solchen "innerprozessualen" Bedingung ist aber jedenfalls unzulässig, wenn die Prozeßhandlungen einen unmittelbaren Einfluß auf den Fortgang des Verfahrens haben können, wie etwa bei einem Anerkenntnis, beim Verzicht, bei Klage- und Rechtsmittelrücknahmen und bei Rechtsmittelverzichten (SZ 68/161). Derartige Prozeßerklärungen einer Partei ("Bewirkungshandlungen") sind schon wegen ihrer konstitutiven, unmittelbare Rechtsfolgen hervorrufenden Wirkung generell bedingungsfeindlich (ÖBA 1991/291, 671; 6 Ob 193/98w). Der durch die Prozeßerklärungen bestimmte Prozeßablauf darf nicht durch die Bindung an unvorhersehbare Ereignisse beeinträchtigt und verzögert werden (6 Ob 193/98w). Die Entscheidung darüber, in welcher Form das Verfahren fortgesetzt wird, soll nicht von einem ungewissen Ereignis abhängen (SZ 68/161).
Diese Grundsätze sind ohne weiteres auch auf das außerstreitige Verfahren anzuwenden, weil insoweit kein vom Zivilprozeß abweichender Regelungsbedarf besteht. Daraus ergibt sich, daß die laut Protokollierung des Erstgerichtes vom Vater von der Nichtvorlage der betreffenden Urkunden abhängig gemachte Rückziehung seines Antrages auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge als bedingte konstitutive Verfahrenserklärung unwirksam ist.
Abgesehen davon enthält die protokollierte Erklärung des Vaters nicht einmal eine Befristung für die Vorlage der betreffenden Unterlagen. Der weitere Fortgang des Herabsetzungsverfahrens wäre damit auf unbestimmte Zeit ungewiß und hinausgezögert, wäre der Erklärung des Vaters Rechtswirksamkeit zu unterstellen. Dem Vater wäre diesfalls zugutezuhalten, daß er die Unterlagen ohnehin, und zwar anläßlich der Protokollierung seines Rekurses, vorgelegt hat.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß es dem Vater auch nicht an der Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den auf seine unwirksame Antragsrückziehung gegründeten, für ihn nachteiligen Beschluß fehlt.
Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, kommt die Anwendung von Beweislastregeln wegen des im Außerstreitverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes nur dann in Betracht, wenn das Gericht außerstande ist, aufgrund amtswegiger Beweiserhebungen eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen (EvBl 1992/20 ua). Die Beweislast der Parteien enthebt das Gericht nicht seiner im § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG normierten Pflicht, alle für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu erheben (1 Ob 552/93). Das Rekursgericht hat zutreffend dargelegt, daß das Erstgericht im vorliegenden Fall dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und daß amtswegigen Erhebungen über die finanzielle Situation des Vaters und seine weiteren Unterhaltspflichten keine erkennbaren Hindernisse entgegenstehen. Ob zur Erhebung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, ist eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung (EFSlg 57.830 ua). Der vom Berufungsgericht erteilte Auftrag zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage, die es als Folge seiner zutreffenden Ausführungen zur Verpflichtung des Gerichtes zur amtswegigen Wahrheitsfindung und zur Unwirksamkeit bedingter Antragsrückziehungen für notwendig erachtete, unterliegt nicht der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof.Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, kommt die Anwendung von Beweislastregeln wegen des im Außerstreitverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes nur dann in Betracht, wenn das Gericht außerstande ist, aufgrund amtswegiger Beweiserhebungen eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen (EvBl 1992/20 ua). Die Beweislast der Parteien enthebt das Gericht nicht seiner im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG normierten Pflicht, alle für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu erheben (1 Ob 552/93). Das Rekursgericht hat zutreffend dargelegt, daß das Erstgericht im vorliegenden Fall dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und daß amtswegigen Erhebungen über die finanzielle Situation des Vaters und seine weiteren Unterhaltspflichten keine erkennbaren Hindernisse entgegenstehen. Ob zur Erhebung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, ist eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung (EFSlg 57.830 ua). Der vom Berufungsgericht erteilte Auftrag zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage, die es als Folge seiner zutreffenden Ausführungen zur Verpflichtung des Gerichtes zur amtswegigen Wahrheitsfindung und zur Unwirksamkeit bedingter Antragsrückziehungen für notwendig erachtete, unterliegt nicht der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof.