Die Revisionswerber stehen zusammengefaßt auf dem Standpunkt, daß die nach § 805 ABGB zu beurteilende Erbsentschlagung der Klägerin als einseitige, an das Verlassenschaftsgericht gerichtete Verfahrenshandlung unwiderruflich wirksam geworden sei. Die Formvorschriften für den Erbschaftskauf (§ 1278 ABGB) seien hier ungeachtet des vereinbarten Entgelts nicht anzuwenden, weil der Beklagte als Nächstberufener schon durch die einfache Ausschlagung Erbe geworden sei, sodaß kein Fall der Veräußerung vorliege. Die Erbsentschlagung sei unbedingt erfolgt. Mit der Formulierung "nach Erhalt der einmaligen Abschlagszahlung" sei keine Bedingung gestellt, sondern nur die vereinbarte Gegenleistung angeführt worden. Wenn eine Bedingung vorliegen würde, sei diese jedenfalls erfüllt und die Erbsentschlagung deswegen wirksam geworden. Es liege aber auch eine materiellrechtswirksame Vereinbarung in der notwendigen Form vor. Die Klägerin habe ein Anbot zu gerichtlichem Protokoll gegeben, das der Beklagte durch seine gegenüber dem Gerichtskommissär abgegebene Erklärung angenommen habe, sodaß die Erfordernisse des § 1278 Abs 2 ABGB erfüllt seien. Dazu ist folgendes auszuführen:Die Revisionswerber stehen zusammengefaßt auf dem Standpunkt, daß die nach Paragraph 805, ABGB zu beurteilende Erbsentschlagung der Klägerin als einseitige, an das Verlassenschaftsgericht gerichtete Verfahrenshandlung unwiderruflich wirksam geworden sei. Die Formvorschriften für den Erbschaftskauf (Paragraph 1278, ABGB) seien hier ungeachtet des vereinbarten Entgelts nicht anzuwenden, weil der Beklagte als Nächstberufener schon durch die einfache Ausschlagung Erbe geworden sei, sodaß kein Fall der Veräußerung vorliege. Die Erbsentschlagung sei unbedingt erfolgt. Mit der Formulierung "nach Erhalt der einmaligen Abschlagszahlung" sei keine Bedingung gestellt, sondern nur die vereinbarte Gegenleistung angeführt worden. Wenn eine Bedingung vorliegen würde, sei diese jedenfalls erfüllt und die Erbsentschlagung deswegen wirksam geworden. Es liege aber auch eine materiellrechtswirksame Vereinbarung in der notwendigen Form vor. Die Klägerin habe ein Anbot zu gerichtlichem Protokoll gegeben, das der Beklagte durch seine gegenüber dem Gerichtskommissär abgegebene Erklärung angenommen habe, sodaß die Erfordernisse des Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB erfüllt seien. Dazu ist folgendes auszuführen:
Erbschaftskauf ist die entgeltliche Veräußerung des Erbrechts zwischen Erbanfall und Einantwortung. Er bedarf der Form des Notariatsaktes oder des gerichtlichen Protokolls (§ 1278 Abs 2 ABGB). Diese Form wurde hier nicht eingehalten. Wohl hatte die Klägerin ihre Erklärung vor dem Gerichtskommissär zu Protokoll gegeben. Da dieser Organ des Verlassenschaftsgerichtes ist, kann von einem gerichtlichen Protokoll ausgegangen werden. Der Erbschaftskauf als zweiseitiger Vertrag setzt voraus, daß das Offert der Klägerin vom Beklagten ebenfalls in der erforderlichen besonderen Form angenommen und die Annahmeerklärung der Klägerin auch zugekommen wäre. Die negative Erbserklärung des Erben erfüllt auch nicht in Verbindung mit der positiven Erbserklärung des Erwerbers die gesetzlichen Formerfordernisse (SZ 23/46). Nach den Feststellungen hat der Beklagte seine Erklärung nicht zu gerichtlichem Protokoll gegeben, sondern sie nur dem Gerichtskommissär in einem einfachen Schriftsatz übermittelt. Dies reicht zur Erfüllung der Formvorschrift nicht aus, die eine Beurkundung durch gerichtliches Protokoll verlangt, also die Einhaltung der Bestimmungen der ZPO über die Protokollierung (§ 222 AußStrG), was die gleichzeitige Anwesenheit des Erklärenden und der Urkundsperson und die Unterschriftsleistung vor dieser voraussetzt (vgl SZ 54/98). Da die Formbedürftigkeit nach herrschender Meinung nicht nur für den Erbschaftskauf, sondern auch für die Erbschaftsschenkung gilt (Koziol/Welser Grundriß II10 411 mwN; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu § 1278; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 1278 - 1281; SZ 30/64; EvBl 1968/3 uva), kommt es hier nicht darauf an, ob die Ausschlagung des Erbrechts gegen Entgelt materiell-rechtlich als Erbrechtskauf, Schenkung oder gemischte Schenkung zu qualifizieren wäre. Mangels Einhaltung der gesetzlichen Form ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft nicht zustandegekommen.Erbschaftskauf ist die entgeltliche Veräußerung des Erbrechts zwischen Erbanfall und Einantwortung. Er bedarf der Form des Notariatsaktes oder des gerichtlichen Protokolls (Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB). Diese Form wurde hier nicht eingehalten. Wohl hatte die Klägerin ihre Erklärung vor dem Gerichtskommissär zu Protokoll gegeben. Da dieser Organ des Verlassenschaftsgerichtes ist, kann von einem gerichtlichen Protokoll ausgegangen werden. Der Erbschaftskauf als zweiseitiger Vertrag setzt voraus, daß das Offert der Klägerin vom Beklagten ebenfalls in der erforderlichen besonderen Form angenommen und die Annahmeerklärung der Klägerin auch zugekommen wäre. Die negative Erbserklärung des Erben erfüllt auch nicht in Verbindung mit der positiven Erbserklärung des Erwerbers die gesetzlichen Formerfordernisse (SZ 23/46). Nach den Feststellungen hat der Beklagte seine Erklärung nicht zu gerichtlichem Protokoll gegeben, sondern sie nur dem Gerichtskommissär in einem einfachen Schriftsatz übermittelt. Dies reicht zur Erfüllung der Formvorschrift nicht aus, die eine Beurkundung durch gerichtliches Protokoll verlangt, also die Einhaltung der Bestimmungen der ZPO über die Protokollierung (Paragraph 222, AußStrG), was die gleichzeitige Anwesenheit des Erklärenden und der Urkundsperson und die Unterschriftsleistung vor dieser voraussetzt vergleiche SZ 54/98). Da die Formbedürftigkeit nach herrschender Meinung nicht nur für den Erbschaftskauf, sondern auch für die Erbschaftsschenkung gilt (Koziol/Welser Grundriß II10 411 mwN; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 1278,; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 1278, - 1281; SZ 30/64; EvBl 1968/3 uva), kommt es hier nicht darauf an, ob die Ausschlagung des Erbrechts gegen Entgelt materiell-rechtlich als Erbrechtskauf, Schenkung oder gemischte Schenkung zu qualifizieren wäre. Mangels Einhaltung der gesetzlichen Form ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft nicht zustandegekommen.
Der Beklagte kann sich zur Stützung seines Rechtsstandpunktes aus folgenden Gründen auch nicht auf die gegenüber dem Verlassenschaftsgericht abgegebene einseitige Erklärung der Klägerin berufen:
Zur Erbserklärung rechnet man nicht nur die Annahmeerklärung (positive Erbserklärung), sondern auch die Erbsentschlagung (negative Erbserklärung, Ausschlagung, Erbverzicht). Unter Ausschlagung wird die gegenüber dem Abhandlungsgericht abgegebene Erklärung verstanden, eine Erbschaft nicht anzunehmen. Sie bewirkt, daß die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt, sodaß anzunehmen ist, das Recht sei schon mit dem Tod des Erblassers dem Nachberufenen angefallen (SZ 67/175 mwN uva; Welser aaO Rz 29 zu §§ 799 f; Koziol aaO 400). Dem Beklagten kann zugestimmt werden, daß nach herrschender Auffassung eine Erbsentschlagung zumindest ab Kenntnisnahme durch das Gericht unwiderruflich ist, einseitig also nicht zurückgenommen werden kann (SZ 54/98; SZ 67/12 uva). Die Erbserklärung kann jedoch im Rechtsweg etwa wegen Willensmängeln oder wegen fehlender Geschäftsfähigkeit angefochten werden (SZ 44/72; 7 Ob 2398/96i; 4 Ob 52/97v uva). Auch eine allenfalls bestehende "Bedingungsfeindlichkeit" der Erbserklärung kann im Rechtsweg überprüft werden.Zur Erbserklärung rechnet man nicht nur die Annahmeerklärung (positive Erbserklärung), sondern auch die Erbsentschlagung (negative Erbserklärung, Ausschlagung, Erbverzicht). Unter Ausschlagung wird die gegenüber dem Abhandlungsgericht abgegebene Erklärung verstanden, eine Erbschaft nicht anzunehmen. Sie bewirkt, daß die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt, sodaß anzunehmen ist, das Recht sei schon mit dem Tod des Erblassers dem Nachberufenen angefallen (SZ 67/175 mwN uva; Welser aaO Rz 29 zu Paragraphen 799, f; Koziol aaO 400). Dem Beklagten kann zugestimmt werden, daß nach herrschender Auffassung eine Erbsentschlagung zumindest ab Kenntnisnahme durch das Gericht unwiderruflich ist, einseitig also nicht zurückgenommen werden kann (SZ 54/98; SZ 67/12 uva). Die Erbserklärung kann jedoch im Rechtsweg etwa wegen Willensmängeln oder wegen fehlender Geschäftsfähigkeit angefochten werden (SZ 44/72; 7 Ob 2398/96i; 4 Ob 52/97v uva). Auch eine allenfalls bestehende "Bedingungsfeindlichkeit" der Erbserklärung kann im Rechtsweg überprüft werden.
Richtig ist die Rechtsansicht der Revisionswerber, daß eine bedingungslos erklärte Erbsentschlagung hier zur Verneinung des Erbrechts der Klägerin und zur Bejahung des Erbrechts des Beklagten führte, weil er nach dem Gesetz als Nächstberufener erbberechtigt ist und dieses Recht keinen formbedürftigen Vertrag voraussetzt. Formbedürftig wäre nur eine zugunsten eines Dritten erklärte Erbsentschlagung, die dem Begünstigten nach Wegfall des Verzichtenden nicht ohnehin schon nach dem Gesetz zugefallen wäre (Binder aaO Rz 6 zu § 1278 mwN; JBl 1954, 174 u.a.). Entgegen der Auffassung der Revisionswerber liegt hier aber keine unbedingte Erbsentschlagung vor. Die negative Erbserklärung ist eine einseitige, dem Abhandlungsgericht gegenüber erklärte Prozeßerklärung mit materiell-rechtlichen Wirkungen (SZ 54/98). Bei der Auslegung einer Prozeßhandlung kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozeßzwecks und der dem Gericht und dem Gegner bekannten Prozeß- und Aktenlage objektiv verstanden werden muß (RZ 1990/44; SZ 69/57; Fasching, ZPR2 Rz 757). Hier besteht zumindest daran kein Zweifel, daß die Klägerin ihren Erbverzicht von der ausdrücklich angeführten Gegenleistung abhängig machte, wobei nach dem Wortlaut sogar davon auszugehen ist, daß die Bedingung nicht in der Annahme des Offerts der Klägerin durch den Beklagten, sondern in der Erfüllung der Gegenleistung liegt (arg.: "nach Erhalt..."). Nach dem reinen Wortlaut kommt sogar die Auslegung in Betracht, daß die Klägerin nur eine künftige Erbsentschlagung in Aussicht stellte, wenn der angeführte Betrag bei ihr einlangt. Nicht zu teilen ist jedenfalls die Ansicht der Revisionswerber, daß die Erbsentschlagung der Klägerin mit keiner Bedingung verknüpft wäre. Der Beklagte steht - wie schon ausgeführt - auf dem Standpunkt, daß die Entschlagungserklärung der Klägerin als Offert aufzufassen sei, das er auch angenommen habe. Damit legt der Beklagte selbst offen, daß gerade nicht eine unbedingte Erbsentschlagung vorliegt, sondern eine von der Annahme (oder Zahlung) abhängige. Bei der gebotenen Auslegung nach dem Prozeßzweck und der Aktenlage kann nicht unterstellt werden, daß sich die Klägerin in unbedingter Weise ihres Erbsrechts entschlug, ohne Gewißheit und Sicherheit dafür zu haben, daß der Beklagte die angestrebte Gegenleistung auch erbringt. Es wäre ein absolut unbilliges Auslegungsergebnis, wenn der Beklagte infolge der Rechtsfolge einer unbedingt erklärten Erbsentschlagung erbberechtigt werden würde, gleichzeitig aber die dem Offert der Klägerin zugrundegelegte Gegenleistung durch Nichtannahme vermeiden könnte. Schon der Wortlaut der Erklärung der Klägerin spricht gegen ein solches Auslegungsergebnis.Richtig ist die Rechtsansicht der Revisionswerber, daß eine bedingungslos erklärte Erbsentschlagung hier zur Verneinung des Erbrechts der Klägerin und zur Bejahung des Erbrechts des Beklagten führte, weil er nach dem Gesetz als Nächstberufener erbberechtigt ist und dieses Recht keinen formbedürftigen Vertrag voraussetzt. Formbedürftig wäre nur eine zugunsten eines Dritten erklärte Erbsentschlagung, die dem Begünstigten nach Wegfall des Verzichtenden nicht ohnehin schon nach dem Gesetz zugefallen wäre (Binder aaO Rz 6 zu Paragraph 1278, mwN; JBl 1954, 174 u.a.). Entgegen der Auffassung der Revisionswerber liegt hier aber keine unbedingte Erbsentschlagung vor. Die negative Erbserklärung ist eine einseitige, dem Abhandlungsgericht gegenüber erklärte Prozeßerklärung mit materiell-rechtlichen Wirkungen (SZ 54/98). Bei der Auslegung einer Prozeßhandlung kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozeßzwecks und der dem Gericht und dem Gegner bekannten Prozeß- und Aktenlage objektiv verstanden werden muß (RZ 1990/44; SZ 69/57; Fasching, ZPR2 Rz 757). Hier besteht zumindest daran kein Zweifel, daß die Klägerin ihren Erbverzicht von der ausdrücklich angeführten Gegenleistung abhängig machte, wobei nach dem Wortlaut sogar davon auszugehen ist, daß die Bedingung nicht in der Annahme des Offerts der Klägerin durch den Beklagten, sondern in der Erfüllung der Gegenleistung liegt (arg.: "nach Erhalt..."). Nach dem reinen Wortlaut kommt sogar die Auslegung in Betracht, daß die Klägerin nur eine künftige Erbsentschlagung in Aussicht stellte, wenn der angeführte Betrag bei ihr einlangt. Nicht zu teilen ist jedenfalls die Ansicht der Revisionswerber, daß die Erbsentschlagung der Klägerin mit keiner Bedingung verknüpft wäre. Der Beklagte steht - wie schon ausgeführt - auf dem Standpunkt, daß die Entschlagungserklärung der Klägerin als Offert aufzufassen sei, das er auch angenommen habe. Damit legt der Beklagte selbst offen, daß gerade nicht eine unbedingte Erbsentschlagung vorliegt, sondern eine von der Annahme (oder Zahlung) abhängige. Bei der gebotenen Auslegung nach dem Prozeßzweck und der Aktenlage kann nicht unterstellt werden, daß sich die Klägerin in unbedingter Weise ihres Erbsrechts entschlug, ohne Gewißheit und Sicherheit dafür zu haben, daß der Beklagte die angestrebte Gegenleistung auch erbringt. Es wäre ein absolut unbilliges Auslegungsergebnis, wenn der Beklagte infolge der Rechtsfolge einer unbedingt erklärten Erbsentschlagung erbberechtigt werden würde, gleichzeitig aber die dem Offert der Klägerin zugrundegelegte Gegenleistung durch Nichtannahme vermeiden könnte. Schon der Wortlaut der Erklärung der Klägerin spricht gegen ein solches Auslegungsergebnis.
Das Berufungsgericht vertritt unter Zitierung der Lehrmeinung Welsers (aaO Rz 4 zu §§ 799, 800) die Ansicht, daß bei Erbserklärungen Bedingungen und Befristungen unzulässig seien und die Erbserklärung unwirksam machten. Diese Auffassung wird in der Lehre ganz überwiegend vertreten, neben Welser auch von Ehrenzweig (Privatrecht II/2, 502), Weiß (in Klang2 III 1000); Scheffknecht (in NZ 1953, 97 [99]); Brunner (in NZ 1979, 96 [100]) und Hofmann-Wellenhof (in NZ 1984, 17 [24]). Die angeführten Autoren vertreten die Ansicht, daß bedingte Erbserklärungen vom Verlassenschaftsgericht zurückzuweisen sind. Die Revisionswerber verweisen dazu auf die angeblich gegenteilige Lehrmeinung Binders. Dieser hält zwar an der zitierten Stelle (in Schwimann, ABGB2 Rz 6 zu § 1278) bei einer einseitigen Erbsentschlagung zugunsten des Nächstberufenen eine nur für den Fall der Erbschaftsannahme bedingt ausgesprochene Erbsentschlagung für zulässig, was auch Kralik (Erbrecht 48 f) vertritt. Der zweitgenannte Autor verweist im übrigen aber auf die Unzulässigkeit von (allen) anderen Bedingungen. Dies ergebe sich aus dem Charakter der Entschlagungserklärung als Verfahrenshandlung, an die keine außerhalb des Verfahrens sich ereignenden Bedingungen geknüpft werden dürften. Auch in der oberstgerichtlichen Judikatur wurde schon ausgesprochen, daß Erbserklärungen grundsätzlich nicht an echte Bedingungen geknüpft werden dürften (2 Ob 42, 43/74). Der erkennende Senat vermag sich der in der Lehre mehrheitlich vertretenen Auffassung und insbesondere der Begründung Kraliks durchaus anzuschließen. Die den Fortgang des Verlassenschaftsverfahrens bestimmende Erbserklärung ist eine konstitutive Parteiwillenserklärung dem Gericht und dem Verfahrensgegner gegenüber und äußert unmittelbare Rechtswirkungen. Die Erbsentschlagung als negative Erbserklärung unterliegt denselben Regeln wie die positive Erbserklärung (SZ 54/98 u.a.). Schon wegen der konstitutiven Wirkungen sind Prozeßerklärungen generell bedingungsfeindlich. Wenn überhaupt könnten nur Bedingungen zulässig sein, die an ein im konkreten Verfahrensstadium eintretendes Prozeßereignis anknüpfen, nicht aber - wie hier - an außerprozessuale Ereignisse geknüpfte Bedingungen (Fasching aaO Rz 758; SZ 68/161; RZ 1994/47 uva). Der durch die Prozeßerklärungen bestimmte Prozeßablauf darf nicht durch die Bindung an unvorhersehbare Ereignisse beeinträchtigt und verzögert werden. Der erkennende Senat teilt daher die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Erbsentschlagung (der Erbrechtsverzicht) als konstitutive Verfahrenserklärung nur unbedingt erklärt werden kann. Beigesetzte Bedingungen machen die Erklärung unzulässig und damit unwirksam. Diese Unwirksamkeit bei im Erbrechtsprozeß bei der gebotenen allseitigen rechtlichen Prüfung wahrzunehmen.Das Berufungsgericht vertritt unter Zitierung der Lehrmeinung Welsers (aaO Rz 4 zu Paragraphen 799, 800,) die Ansicht, daß bei Erbserklärungen Bedingungen und Befristungen unzulässig seien und die Erbserklärung unwirksam machten. Diese Auffassung wird in der Lehre ganz überwiegend vertreten, neben Welser auch von Ehrenzweig (Privatrecht II/2, 502), Weiß (in Klang2 römisch drei 1000); Scheffknecht (in NZ 1953, 97 [99]); Brunner (in NZ 1979, 96 [100]) und Hofmann-Wellenhof (in NZ 1984, 17 [24]). Die angeführten Autoren vertreten die Ansicht, daß bedingte Erbserklärungen vom Verlassenschaftsgericht zurückzuweisen sind. Die Revisionswerber verweisen dazu auf die angeblich gegenteilige Lehrmeinung Binders. Dieser hält zwar an der zitierten Stelle (in Schwimann, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 1278,) bei einer einseitigen Erbsentschlagung zugunsten des Nächstberufenen eine nur für den Fall der Erbschaftsannahme bedingt ausgesprochene Erbsentschlagung für zulässig, was auch Kralik (Erbrecht 48 f) vertritt. Der zweitgenannte Autor verweist im übrigen aber auf die Unzulässigkeit von (allen) anderen Bedingungen. Dies ergebe sich aus dem Charakter der Entschlagungserklärung als Verfahrenshandlung, an die keine außerhalb des Verfahrens sich ereignenden Bedingungen geknüpft werden dürften. Auch in der oberstgerichtlichen Judikatur wurde schon ausgesprochen, daß Erbserklärungen grundsätzlich nicht an echte Bedingungen geknüpft werden dürften (2 Ob 42, 43/74). Der erkennende Senat vermag sich der in der Lehre mehrheitlich vertretenen Auffassung und insbesondere der Begründung Kraliks durchaus anzuschließen. Die den Fortgang des Verlassenschaftsverfahrens bestimmende Erbserklärung ist eine konstitutive Parteiwillenserklärung dem Gericht und dem Verfahrensgegner gegenüber und äußert unmittelbare Rechtswirkungen. Die Erbsentschlagung als negative Erbserklärung unterliegt denselben Regeln wie die positive Erbserklärung (SZ 54/98 u.a.). Schon wegen der konstitutiven Wirkungen sind Prozeßerklärungen generell bedingungsfeindlich. Wenn überhaupt könnten nur Bedingungen zulässig sein, die an ein im konkreten Verfahrensstadium eintretendes Prozeßereignis anknüpfen, nicht aber - wie hier - an außerprozessuale Ereignisse geknüpfte Bedingungen (Fasching aaO Rz 758; SZ 68/161; RZ 1994/47 uva). Der durch die Prozeßerklärungen bestimmte Prozeßablauf darf nicht durch die Bindung an unvorhersehbare Ereignisse beeinträchtigt und verzögert werden. Der erkennende Senat teilt daher die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Erbsentschlagung (der Erbrechtsverzicht) als konstitutive Verfahrenserklärung nur unbedingt erklärt werden kann. Beigesetzte Bedingungen machen die Erklärung unzulässig und damit unwirksam. Diese Unwirksamkeit bei im Erbrechtsprozeß bei der gebotenen allseitigen rechtlichen Prüfung wahrzunehmen.
Zuletzt führt der Beklagte gegen die Klagestattgebung noch den prozessualen Einwand ins Treffen, daß die Erbrechtsklage nur auf die negative Feststellung des schwächeren Erbrechtstitels, nicht aber auf die positive Feststellung des Erbrechts der Klägerin zu richten sei. Das Begehren auf positive Feststellung des Erbrechts rechtfertige die Klageabweisung, zumindest aber die Abweisung des entsprechenden Teilbegehrens und nur den Zuspruch in Form der negativen Feststellung. Diese Auffassung entspricht der nun herrschenden Meinung (SZ 58/187 mwN; 2 Ob 508/96 mwN uva). Nach der zitierten Rechtsprechung liegt allerdings in jedem positiv formulierten Feststellungsbegehren auch das Begehren auf Negativfeststellung, daß der Erbrechtstitel des Beklagten der schwächere sei. In diesem Umfang hat der Zuspruch als minus zu erfolgen. Das Mehrbegehren ist abzuweisen (SZ 58/187).
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller Instanzen beruht auf § 43 Abs 2 und auf § 50 ZPO. Der teilweise Prozeßerfolg des Beklagten ist gegenüber denjenigen der Klägerin nur marginal und rechtfertigt keine Reduzierung des Kostenersatzanspruchs.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller Instanzen beruht auf Paragraph 43, Absatz 2 und auf Paragraph 50, ZPO. Der teilweise Prozeßerfolg des Beklagten ist gegenüber denjenigen der Klägerin nur marginal und rechtfertigt keine Reduzierung des Kostenersatzanspruchs.