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Rechtssatz RS0013025×

Rechtssatz RS0013025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013025

Geschäftszahl

7Ob82/67 (7Ob83/67); 1Ob237/72; 6Ob738/80; 6Ob756/80; 6Ob193/98w; 6Ob196/06a; 6Ob136/07d; 6Ob3/09y; 4Ob40/10a; 2Ob134/20z; 2Ob203/20x

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Rechtssatz

Die Erklärung, durch die jemand zu Gunsten einer anderen Person auf sein Erbrecht verzichtet, bedarf, anders als die bloße Erbentschlagung nach Paragraph 805, ABGB, der Annahme und ist im Übrigen sinngemäß wie der Erbschaftskauf nach Paragraph 1278, ABGB zu behandeln.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 82/67
    Entscheidungstext OGH 24.05.1967 7 Ob 82/67
    Veröff: EvBl 1968/3 S 17
  • 1 Ob 237/72
    Entscheidungstext OGH 08.11.1972 1 Ob 237/72
  • 6 Ob 738/80
    Entscheidungstext OGH 15.10.1980 6 Ob 738/80
  • 6 Ob 756/80
    Entscheidungstext OGH 05.11.1980 6 Ob 756/80
  • 6 Ob 193/98w
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 193/98w
    nur: Die Erklärung, durch die jemand zu Gunsten einer anderen Person auf sein Erbrecht verzichtet, bedarf der Annahme und ist im übrigen sinngemäß wie der Erbschaftskauf nach § 1278 ABGB zu behandeln. (T1)
    Beisatz: Die Formbedürftigkeit gilt nicht nur für den Erbschaftskauf, sondern auch für die Erbschaftsschenkung. (T2)
    Veröff: SZ 71/152
  • 6 Ob 196/06a
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 196/06a
    Auch; nur T1; Beis ähnlich T2; Beisatz: Die negative Erbserklärung des Erben (Schenker) erfüllt auch nicht in Verbindung mit der positiven Erbserklärung des Erwerbers die gesetzlichen Formerfordernisse. (T3)
    Beisatz: Die Frage, ob der Formmangel des § 1278 Abs 2 ABGB durch wirkliche Übergabe des Nachlasses saniert werden kann, wird offen gelassen. (T4)
  • 6 Ob 136/07d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 136/07d
    Vgl; Beisatz: Auch eine Entschlagung des Erben zugunsten von Personen, die bei seinem Wegfall nicht ohnedies zu Erben berufen wären, kann eine (entgeltliche oder unentgeltliche) Erbschaftsveräußerung sein und bedarf eines Notariatsakts oder eines gerichtlichen Protokolls. (T5)
    Beisatz: Formpflichtig sind auch jene Verträge, durch die sich der Erbe zu einer solchen Verfügung verpflichtet. (T6)
    Beisatz: Die Formpflicht gilt auch für die Veräußerung des Vor- und des Nacherbrechts. (T7)
    Beisatz: Durch die Einantwortung werden formungültige Geschäfte nicht geheilt. (T8)
  • 6 Ob 3/09y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
    Vgl; Beisatz: Die Erklärung, auf die Erbschaft zugunsten einer bestimmten Person zu verzichten, der die Erbschaft bei Wegfall des Verzichtenden nicht ohnehin zur Gänze zugefallen wäre, ist als Erbschaftsschenkung oder als Erbschaftskauf zu behandeln und darauf § 1278 ABGB anzuwenden (6 Ob 196/06a). (T9)
  • 4 Ob 40/10a
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 40/10a
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Diese Formpflicht wird nicht durch die Entschlagungserklärung und die Erbantrittserklärung des Begünstigten erfüllt. (T10)
  • 2 Ob 134/20z
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 134/20z
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Erbschaftsschenkung. (T11)
  • 2 Ob 203/20x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 203/20x
    Beis nur wie T5; Beisatz: Hier: Ausschlagung, die ausdrücklich auf Nachkommen erstreckt wurde. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0013025

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021

Dokumentnummer

JJR_19670524_OGH0002_0070OB00082_6700000_002